Die Anwaltskanzlei Brehm & v. Moers mit Standorten in Berlin, Frankfurt am Main und München berät Unternehmen, Selbst­ständige und Privat­personen speziell in den Bereichen Urheber- und Medien­recht, im Informations­­technologie­­recht, im Gewerb­lichen Rechts­­schutz sowie im Arbeits- und Gesell­schafts­­recht. Mitgründer und Rechts­anwalt Guido Hettinger wird uns an dieser Stelle regelmäßig über aktuelle Rechts­­prechungen berichten.

Beiträge im Überblick

Geschäftliche Kommunikation mit Emojis / Dezember 2024
Keine Panoramafreiheit für Drohnenaufnahmen / November 2024
Klarheit über Fototapeten / Oktober 2024
Werbekennzeichnungen auch für Teaser / September 2024
Werbung mit „klimaneutral“ ist irreführend / Juli 2024
„Happy Bärsday“ keine markenmäßige Nutzung / August 2024
Werbung mit „klimaneutral“ ist irreführend / Juli 2024
Unternehmenspersönlichkeit in der Werbung / Juni 2024
Kein Pastiche / Mai 2024
Urheberrecht steht Abrissplänen entgegen / April 2024
Kein ChatGPT-Verbot für Mitarbeitende / März 2024
Kein Markenschutz für Kölner Dom / Februar 2024
Ist ein Regalsystem angewandte Kunst? / Januar 2024
Urheberrechtsschutz für Kompaktrad? / Dezember 2023
Kunstfreiheit sticht Markenschutz / November 2023
Ghostwriter*in muss genannt werden / Oktober 2023
Keine Panoramafreiheit für Drohnenfotos / September 2023
Kunstwerk in der Lost-Art-Datenbank / August 2023
Imagewerbung mit fremdem Image verletzt / Juli 2023
Heizstrahler in Pyramidenform / Juni 2023
Voller Vergütungsanspruch trotz Absage wegen Corona / Mai 2023
Fototapete als Abmahnfalle / April 2023
Meilenstein für Equal Pay / März 2023
Keine Haftung für Affiliates / Februar 2023
„The Real Badman & Robben“ reloaded / Januar 2023
Black Friday – Marke verfallen / Dezember 2022
Gold des Lindt-Hasen geschützt / November 2022
Verzicht auf Urhebernennung wirksam / Oktober 2022
Kein Markenrecht an „Malle“ mehr / September 2022
Compliance – Haftungsrisiko der Geschäftsführung / August 2022
Gendern im E-Commerce / Juli 2022
Gendern versus Urheberrecht / Juni 2022
„Buchung abschließen“ nicht eindeutig genug / Mai 2022
Miturheberschaft durch Umsetzung eines Gestaltungskonzepts / April 2022
Tina Turner – „What you get is what you see“? / März 2022
Ende der Ära Würmchenmuster in Berliner Bussen und Bahnen? / Februar 2022
Inbox Advertising / Januar 2022
Haftungsfalle Cookie-Banner, Vol. 2 / Dezember 2021
Markenschutz für „Oktoberfest“ / November 2021
Haftungsfalle Cookie-Banner / Oktober 2021
Urheberrecht an Foto sticht Urheberrecht an Motiv / September 2021
Urheberrecht an Affen-Selfie / August 2021
Unwesentliche Beiwerke in Filmbeiträgen / Juli 2021
Vorsicht bei Datentransfers ins Ausland / Juni 2021
Design von LEGO bleibt vorerst geschützt / Mai 2021
Angemessene Urhebervergütung „Das Boot“ reloaded / April 2021
EU-Cookie-Richtlinie soll in nationales Recht umgesetzt werden / März 2021
Prominentenfotos als „Klickköder“ unzulässig / Februar 2021
„Hey Pippi Langstrumpf“ und ein Koffer voller Gold? / Januar 2021
Nachvergütung für „Keinohrhasen“ / Dezember 2020
Das neue Anti-Abmahngesetz / November 2020
Aus für „Badman & Robben“? / Oktober 2020
Quadratisch. Praktisch. Geschützt. / September 2020
Kein Urheberrecht für „Früher war mehr Lametta“ / August 2020
Klarer Rechtsrahmen für Influencer-Marketing / Juli 2020
Cookies auf Websiten erfordern aktive Zustimmung / Juni 2020

Bild © Topher McCulloch via Flickr

Dezember 2024
Geschäftliche Kommunikation mit Emojis

Das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen hat ent­schie­den, dass Emo­jis in Text­nach­rich­ten durch­aus ein Er­klä­rungs­in­halt bei­zu­mes­sen sein kann. Ob ein Emo­ji als Wil­lens­er­klä­rung zu ver­ste­hen sei, un­ter­lie­ge aber der Aus­le­gung in je­dem kon­kre­ten Ein­zel­fall.

Dem Streit lag ei­ne Lie­fer­ver­zö­ge­rung für ei­nen in­di­vi­du­ell kon­fi­gu­rier­ten Fer­ra­ri SF90 Stra­da­le zu­grun­de. Das Fahr­zeug hat­te ei­nen Wert von 600.000 Eu­ro. Die Aus­lie­fe­rung war dem Kun­den ur­sprüng­lich „un­ver­bind­li­ch“ für das 2. oder 3. Quar­tal 2021 in Aus­sicht ge­stellt wor­den. Erst bei Über­schrei­ten die­ses Aus­lie­fe­rungs­fens­ters um zwei wei­te­re Quar­ta­le (= Ab­lauf ers­tes Quar­tal 2022), soll­te der Kau­fen­de den Ver­kau­fen­den an­mah­nen und in Ver­zug set­zen dür­fen.

Im Sep­tem­ber 2021 in­for­mier­te der Ver­kau­fen­de den Kau­fen­den per Whats­App, dass sich die Aus­lie­fe­rung in das zwei­te Quar­tal 2022 ver­schie­ben wür­de. Auf die­se Nach­richt ant­wor­te­te der Käu­fer knapp mit „Ups“ so­wie dem „Gri­mas­se-schnei­den­den“ (Uni­code U+1F62C, ?) und for­der­te ei­ne schrift­li­che Be­stell­be­stä­ti­gung des Fer­ra­ris, auf des­sen Er­halt er an­schlie­ßend mit dem Dau­men-hoch-Emo­ji ? re­agier­te. Nach­dem sich die Lie­fer­frist im Mai 2022 er­neut ver­zö­ger­te und der Käu­fer dar­auf­hin ei­ne er­folg­lo­se Nach­frist ge­setzt hat­te, trat er vom Kauf­ver­trag zu­rück.

Der Ver­kau­fen­de konn­te den in­di­vi­dua­li­sier­ten Fer­ra­ri nur noch mit ei­nem Ver­lust von rund 100.000 Eu­ro ver­kau­fen ver­lang­te vom ur­sprüng­li­chen Käu­fer hier­für Scha­dens­er­satz. Er ar­gu­men­tier­te, der Kau­fen­de ha­be mit sei­ner Emo­ji-Nach­richt ei­nem neu­en (un­ver­bind­li­chen) Aus­lie­fe­rungs­fens­ter zu­ge­stimmt, wes­we­gen er, der Ver­käu­fer, nicht be­reits im zwei­ten Quar­tal 2022 hät­te in Ver­zug ge­setzt wer­den kön­nen. Der Rück­tritt vom Kauf­ver­trag sei da­her un­wirk­sam.

Das Land­ge­richt Mün­chen II folg­te die­ser Ar­gu­men­ta­ti­on in ers­ter In­stanz und ver­ur­teil­te den Kau­fen­den auf Leis­tung von Scha­dens­er­satz. Das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen hob die­ses Ur­teil nun je­doch auf (Urt. v. 11.11.2024, Az. 19 U 200/24 e). Es be­stä­tig­te zu­nächst, dass Emo­jis grund­sätz­lich ge­eig­net sei­en, ei­ne rechts­ver­bind­li­che Wil­lens­er­klä­rung aus­zu­drü­cken. Ins­be­son­de­re wür­den Whats­App-Nach­rich­ten dem Schrift­for­mer­for­der­nis des § 127 Abs. 2, Satz 1 BGB ge­nü­gen. Ob der Ver­wen­den­de von Emo­jis ei­ne recht­lich bin­den­de Wil­lens­er­klä­rung ab­ge­ben oder le­dig­lich sei­ne Stim­mungs- oder Ge­fühls­la­ge mit­tei­len wol­le, sei je­doch im We­ge Aus­le­gung in je­dem Ein­zel­fall zu er­mit­teln.

Im vor­lie­gen­den Fall war die Text­nach­richt des Käu­fers mit dem „Gri­mas­se-schnei­den­den“ Emo­ji und der Aus­sa­ge „Ups“ nach Auf­fas­sung des Ober­lan­des­ge­richt nicht als Zu­stim­mung für ei­ne Lie­fer­frist­ver­län­ge­rung aus­zu­le­gen. Nach dem Emo­ji-Le­xi­kon Emo­ji­pe­dia, drü­cke das „Gri­mas­se-schnei­den­de“ Emo­ji le­dig­lich ne­ga­ti­ve oder ge­spann­te Emo­tio­nen aus, wie et­wa Ner­vo­si­tät oder Ver­le­gen­heit. Auch „Ups“ sei kei­nes­falls als Zu­stim­mung ein­zu­ord­nen, son­dern eher als Aus­ruf oder Über­ra­schung. Die Frist­set­zung und der an­schlie­ßen­de Rück­tritt vom Kauf­ver­trag durch den Kau­fen­den wa­ren dem­zu­fol­ge wirk­sam. Her­vor­zu­he­ben ist, dass es sich bei die­sem Ur­teil um ei­ne Ein­zel­fall­ent­schei­dung han­delt. Dies hat auch das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen in sei­nen Ent­schei­dungs­grün­den aus­drück­lich be­tont.

Wich­tig ist, dass Whats­App-Nach­rich­ten und auch dar­in ver­wen­de­ten Emo­jis grund­sätz­lich ein Er­klä­rungs­wert zu­kom­men kann. Für die Be­ur­tei­lung des In­halts ei­ner sol­chen Er­klä­rung ist al­lein ma­ß­geb­lich, wie ein ver­stän­di­ger Emp­fän­ger der Nach­richt die­se im kon­kre­ten Ein­zel­fall ver­ste­hen durf­te (§§ 133, 157 BGB). Da­her gilt: Vor­sicht bei ge­schäft­li­cher Kom­mu­ni­ka­ti­on via Chat-Diens­ten und bei der Ver­wen­dung von Emo­jis!

Bild © Michael Panse via Flickr

November 2024
Keine Panorama­frei­heit für Drohn­en­aufnahmen

Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass die im Ur­he­ber­ge­setz ge­re­gel­te Pan­ora­ma­f­rei­heit nicht für Fo­tos gilt, die mit Droh­nen aus der Luft er­stellt wer­den.

Ein Buch­ver­lag hat­te Luft­bild­auf­nah­men von Kunst­in­stal­la­tio­nen ver­öf­fent­licht, die mit­tels Droh­nen er­stellt wor­den wa­ren. Hier­ge­gen wand­te sich die VG Bild Kunst, der von den Ur­he­ber*in­nen die Nut­zungs­rech­te für die ab­ge­bil­de­ten Kunst­wer­ke ein­ge­räumt wor­den wa­ren. Sie for­der­te vom Ver­lag Scha­dens­er­satz für die un­au­to­ri­sier­te Ver­öf­fent­li­chung von Ab­bil­dun­gen der von ihr wahr­ge­nom­me­nen Kunst­wer­ke. Der Ver­lag mein­te, die Ver­öf­fent­li­chung sei li­zenz­frei zu­läs­sig ge­we­sen und be­rief sich hier­für auf die so­ge­nann­te Pan­ora­ma­f­rei­heit des § 59 Abs. 1 Satz 1 Ur­he­ber­ge­setz. Nach die­ser ur­he­ber­recht­li­chen Schran­ken­be­stim­mung dür­fen Ab­bil­dun­gen von Wer­ken, die blei­bend an öf­fent­li­chen We­gen, Stra­ßen oder Plät­zen er­rich­tet sind, oh­ne Zu­stim­mung der Ur­he­ber ver­viel­fäl­tigt, ver­brei­tet und öf­fent­lich wie­der­ge­ge­ben wer­den.

Im Ein­klang mit sei­ner frü­he­ren Recht­spre­chung (Ent­schei­dung vom 05. Ju­ni 2003 zum so­ge­nann­ten Hun­dert­was­ser Haus) und un­ter Be­zug­nah­me auf Art. 5 Abs. 3 lit. h der Richt­li­nie 2001/29/EG (Ur­he­ber­rechts­richt­li­nie der EU) ver­wies der Bun­des­ge­richts­hof in sei­ner Ent­schei­dung vom 23. Ok­to­ber 2024 dar­auf, dass die Pan­ora­ma­f­rei­heit auf­grund ih­rer Ein­griffs­wir­kung in die Rech­te von Ur­he­ber*in­nen ein­schrän­kend aus­ge­legt und an­ge­wen­det wer­den müs­se. Von der Pan­ora­ma­f­rei­heit sei­en des­halb nur sol­che Ab­bil­dun­gen ge­deckt, die das ab­ge­bil­de­te Werk aus ei­ner Per­spek­ti­ve zei­gen, die der All­ge­mein­heit zu­gäng­lich ist. Die Zu­hil­fe­nah­me von tech­ni­schen Hilfs­mit­teln, durch die das Werk aus ei­ner nicht all­ge­mein zu­gäng­li­chen Per­spek­ti­ve ge­zeigt wer­de, über­schrei­te den An­wen­dungs­be­reich der Pan­ora­ma­f­rei­heit.

Im Er­geb­nis folgt aus die­ser Recht­spre­chung, dass Luft­bild­auf­nah­men re­gel­mä­ßig nicht der Pan­ora­ma­f­rei­heit un­ter­fal­len, son­dern von den be­trof­fe­nen Ur­he­ber*in­nen li­zen­ziert wer­den müs­sen. Grund­sätz­lich dürf­te dies auch für Fo­to­gra­fi­en von Bau­wer­ken gel­ten, wo­bei es hier­bei dar­auf an­kom­men dürf­te, ob das kon­kre­te Mo­tiv auch oh­ne Zu­hil­fe­nah­me von Droh­nen mit ähn­li­cher Per­spek­ti­ve aus dem öf­fent­li­chen Raum her­aus hät­te ab­ge­bil­det wer­den kön­nen (zum Bei­spiel Pan­ora­ma­ab­bil­dung ei­nes Hoch­hau­ses mit­tels Droh­ne oder von ei­ner Brü­cke).

Bild © KaiAlex81 via Flickr

Oktober 2024
Klarheit über Fototapeten

Der Bun­des­ge­richts­hof hat am 11. Sep­tem­ber 2024 in gleich drei viel­be­ach­te­ten Ur­tei­len vor­erst Klar­heit über die ur­he­ber­recht­li­che Zu­läs­sig­keit der Ver­öf­fent­li­chung von Fo­tos ei­ner Fo­to­ta­pe­te ge­schaf­fen. Wer Fo­tos von Räu­men ver­öf­fent­licht, auf de­nen ei­ne dort an­ge­brach­te Fo­to­ta­pe­te zu er­ken­nen ist, be­geht kei­ne Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung, so­lan­ge der Ur­he­ben­de der Ta­pe­te sich die ent­spre­chen­den Ver­viel­fäl­ti­gungs- und Ver­öf­fent­li­chungs­rech­te nicht vor­be­hal­ten hat und die kon­kre­te Nut­zung aus ob­jek­ti­ver Sicht als üb­lich an­zu­se­hen ist. Den Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ge­richts­hof la­gen fol­gen­de Fäl­le zu­grun­de:

  • Fall 1: Ein Mann kauf­te ei­ne Fo­to­ta­pe­te. Spä­ter ist die Ta­pe­te im Hin­ter­grund meh­re­rer Face­book-Vi­de­os aus dem Haus des Käu­fers zu se­hen und der Mann wird von dem Fo­to­gra­fen ver­klagt (Az. I ZR 139/23).

  • Fall 2: Ei­ne Me­di­en­agen­tur ge­stal­tet die Web­site ei­nes Ten­nis­ver­eins und stellt da­bei ein Fo­to vom mit ei­ner Fo­to­ta­pe­te aus­ge­stat­ten Gast­raum des Ver­eins on­line. Die­ses Fo­to ver­wen­det die Agen­tur auch als Re­fe­renz auf ih­rer ei­ge­nen Web­site. Der Fo­to­graf und ver­klagt die Me­di­en­agen­tur (Az. I ZR 140/23).
  • Fall 3: Ein Ho­tel ver­wen­det die Fo­to­ta­pe­te in ei­nem sei­ner Zim­mer und ver­öf­fent­licht die Bil­der des Zim­mers im Netz. Das Ho­tel wird von dem Fo­to­gra­fen ver­klagt (Az. I ZR 141/23).

Der Bun­des­ge­richts­hof führt zur Be­grün­dung sei­ner Auf­las­sung im Kern die Ar­gu­men­te an, die das Land­ge­richt Düs­sel­dorf (Ur­teil vom 27.09.2023 – 12 S 25/22) und das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf (Ur­teil vom 08.02.2024 – 20 U 56/23) ih­ren in­stanz­ge­richt­li­chen Ent­schei­dun­gen zu­grun­de ge­legt hat­ten: Auch oh­ne aus­drück­li­che Rechts­ein­räu­mung fol­ge aus der in § 31. Abs. 5 UrhG nie­der­ge­leg­ten Zweck­über­tra­gungs­leh­re ei­ne kon­klu­den­te Ein­wil­li­gung des Ur­he­ben­den, dass der Kau­fen­de mit dem Sach­ei­gen­tum auch die Nut­zungs­rech­te er­wer­be, die im Rah­men der ver­trags­ge­rech­ten Nut­zung ei­ner Fo­to­ta­pe­te aus ob­jek­ti­ver Sicht üb­lich sei­en. Da­zu ge­hör­ten heut­zu­ta­ge auch die Er­stel­lung und öf­fent­li­che Zu­gäng­lich­ma­chung von Fo­tos auf de­nen Räu­me, die mit der Fo­to­ta­pe­te aus­ge­stat­tet sind, zu er­ken­nen sei­en.

Da­bei sei die Reich­wei­te der Ein­wil­li­gung nicht auf die un­mit­tel­ba­ren Käu­fer der Fo­to­ta­pe­te be­schränkt. „Viel­mehr kön­nen sich auch Drit­te auf ei­ne kon­klu­den­te Ein­wil­li­gung des Fo­to­gra­fen stüt­zen, wenn ih­re Nut­zungs­hand­lun­gen aus ob­jek­ti­ver Sicht als üb­lich an­zu­se­hen sind.“ Au­ßer­dem ver­sag­te der Bun­des­ge­richts­hof auch An­sprü­che we­gen un­ter­las­se­ner Ur­he­ber­nen­nung, weil der Ur­he­ben­de auch hier­auf kon­klu­dent ver­zich­tet ha­be.

So sehr man die Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ge­richts­hof in der Sa­che be­grü­ßen mag, be­deu­ten sie nicht, dass zu­künf­tig jeg­li­che Ab­bil­dun­gen von Fo­to­ta­pe­ten zu­läs­sig sind. Viel­mehr kann laut Bun­des­ge­richts­hof nur dann und nur so­weit von ei­ner kon­klu­den­ten Ein­wil­li­gung aus­ge­gan­gen wer­den, wenn die „Nut­zungs­hand­lun­gen aus ob­jek­ti­ver Sicht als üb­lich an­zu­se­hen sin­d“. Al­lein des­halb ver­bleibt ein ge­wis­ses Rest­ri­si­ko.

Au­ßer­dem bleibt es dem Ur­he­ben­den un­be­nom­men, an­läss­lich des Ver­kaufs der Ta­pe­te ei­nen aus­drück­li­chen Nut­zungs­rech­te­vor­be­halt zu er­klä­ren. Ein ent­spre­chen­der Hin­weis auf sol­che Ein­schrän­kun­gen müs­se dann für den Kau­fen­den er­kenn­bar sein, so der Bun­des­ge­richts­hof. Wie das kon­kret in die Pra­xis um­ge­setzt wer­den soll, ist in­des­sen un­ge­klärt. Zwar führt der Bun­des­ge­richts­hof aus, dass dies durch die An­brin­gung ei­nes ©-Ver­merks oder ei­nes Rech­te­vor­be­halts er­fol­gen kön­ne, er über­sieht hier­bei aber, dass der Fo­to­gra­fie­ren­de oder Ur­he­ben­de ei­ner Fo­to­ta­pe­te die­se re­gel­mä­ßig nicht selbst in den Han­del bringt, son­dern an Ta­pe­ten­her­stel­ler li­zen­ziert. Wenn die Her­stel­ler von Fo­to­ta­pe­ten Nut­zungs­vor­be­hal­te, die ih­nen von Ur­he­ber*in­nen auf­er­legt wer­den, nicht oder nicht hin­rei­chend ein­deu­tig auf der Ver­pa­ckung oder bei der Pro­duktan­prei­sung kom­mu­ni­zie­ren, sind wei­te­re Ab­mah­nun­gen be­reits jetzt vor­pro­gram­miert.

An­mer­kung: Ver­glei­che zum The­ma auch den DE JU­RE-Bei­trag vom April 2023 „Fo­to­ta­pe­te als Ab­mahn­fal­le

Bild © Elisabeth Woldt via Flickr

September 2024
Werbekennzeichnung auch für Teaser

Wer­be­tex­te müs­sen schon im Teaser als Wer­bung ge­kenn­zeich­net wer­den. Ein ent­spre­chen­der Hin­weis (erst) im ver­link­ten Wer­be­text selbst ist nicht aus­rei­chend.

Ei­ne On­line-Zei­tung hat­te auf ih­rer Web­site re­dak­tio­nel­le Bei­trä­ge so­wie Tex­te mit so­ge­nann­ten Af­fi­lia­te-Links auf kom­mer­zi­el­le An­ge­bo­te von Drit­ten ver­öf­fent­licht. Al­le Tex­te wur­den auf der Lan­ding-Pa­ge der On­line-Zei­tung durch so­ge­nann­te Vor­schau-Teaser an­ge­kün­digt. Aus den Teasern ließ sich nicht er­ken­nen, ob es sich bei den da­hin­ter lie­gen­den Ar­ti­keln um re­dak­tio­nel­le In­hal­te oder um be­zahl­te Wer­bung han­del­te. Erst nach Auf­ruf der werb­li­chen Ar­ti­kel er­schien ein Hin­weis auf die da­mit ver­bun­de­ne kom­mer­zi­el­le Kom­mu­ni­ka­ti­on.

In ei­nem von der Wett­be­werbs­zen­tra­le ge­gen die­se Pra­xis an­ge­streng­ten Ver­fah­ren hat das Land­ge­richt Mün­chen I ei­nen Ver­stoß ge­gen § 5a Abs. 4 UWG an­ge­nom­men und dem Be­trei­ber der On­line-Zei­tung un­ter­sagt, werb­li­che Teaser an­zu­zei­gen, oh­ne be­reits die­se ein­deu­tig als Wer­bung zu kenn­zeich­nen (Ur­teil vom 09.07.2024, Az. I HK O 12576/23, nicht rechts­kräf­tig).

Ei­ne Kenn­zeich­nung als Wer­bung der mit den Teasern ver­link­ten Af­fi­lia­te-Wer­bung war aus Sicht des Land­ge­richts nicht aus­rei­chend. Die Ge­stal­tung der Teaser sei ir­re­füh­rend. Die Tex­te auf den Un­ter­sei­ten dien­ten dem Ab­satz von Dritt­pro­duk­ten und stell­ten des­halb ge­schäft­li­che Hand­lun­gen dar. Dies gel­te auch für die Ver­öf­fent­li­chung der Teaser, denn be­reits die An­kün­di­gung ei­ner Wer­bung müs­se als sol­che ge­kenn­zeich­net wer­den, um den Irr­tum des Le­sers, der Vor­schau-Link füh­re zu ei­nem re­dak­tio­nel­len Bei­trag, zu ver­mei­den.

Das er­ge­be sich aus den ge­setz­li­chen Wer­tun­gen des Di­gi­ta­le-Diens­te-Ge­set­zes (DDG), wel­che ho­he An­for­de­run­gen an hin­rei­chen­de Kenn­zeich­nung stel­le. So se­he es der Ge­setz­ge­ber bei­spiels­wei­se in § 6 Abs. 2 DDG be­reits als ver­bo­ten an, bei werb­li­chen E-Mails in der Be­treff­zei­le den werb­li­chen Zweck zu ver­heim­li­chen. Der Teaser sei mit ei­ner sol­chen Be­treff­zei­le ver­gleich­bar. Vor un­er­war­te­ten kom­mer­zi­el­len In­hal­ten wol­le der Ge­setz­ge­ber Ver­brau­cher schüt­zen, auch wenn der Be­such bloß ei­nen Klick er­for­de­re.

Bild © Toms Baugis via Flickr

August 2024
„Happy Bärsday“ keine marken­mäßige Nutzung

Die Ver­wen­dung der Wer­be­slo­gans „Hap­py Bärs­day“ und „Hap­py 100th Be­ars­day“ an­läss­lich ei­nes 100-jäh­ri­gen Pro­dukt­ju­bi­lä­ums stellt kei­ne mar­ken­mä­ßi­ge Nut­zung dar.

Der Süß­wa­ren­her­stel­ler Ha­ri­bo hat­te an­läss­lich des 100-jäh­ri­gen Ju­bi­lä­ums sei­ner Ha­ri­bo-Gold­bä­ren mit den Slo­gans „Hap­py Bärs­day“ be­zie­hungs­wei­se „Hap­py 100th Be­ars­day“ ge­wor­ben.

Die Wer­be­slo­gans wa­ren da­bei auf der Rück­sei­te ver­schie­de­ner Gold­bä­ren-Ver­pa­ckun­gen so­wie auf ei­ner „Tra­vel-Edi­ti­on“ der „Gold­be­ars“-Ver­pa­ckung in den Du­ty-free-Shops deut­scher Flug­hä­fen auf­ge­bracht und wur­den in An­zei­gen on­line und off­line ver­wen­det. Hier­ge­gen wand­te sich ein Kon­kur­rent von Ha­ri­bo, der In­ha­ber der Wort­mar­ken „Hap­py Be­ars Day“ und „Hap­py Be­ar’s Day“ ist.

Ha­ri­bo hat­te den Kon­kur­ren­ten zu­vor um Er­laub­nis zur Ver­wen­dung des Slo­gans er­sucht. Die­ser mach­te sei­ne Zu­stim­mung aber da­von ab­hän­gig, dass zu­vor ein in Schwe­den zwi­schen den Par­tei­en an­hän­gi­ger Rechts­streit be­en­det wer­den müs­se. Nach­dem Ha­ri­bo hier­auf nicht ein­ging, die Slo­gans aber gleich­wohl ver­wen­de­te, klag­te der Kon­kur­rent. Das an­ge­ru­fe­ne Land­ge­richt (LG) wies die Kla­ge auf Un­ter­las­sung, Scha­dens­er­satz­fest­stel­lung, Aus­kunft, Rück­ruf, Ver­nich­tung und Ur­teils­ver­öf­fent­li­chung ab: Ha­ri­bo ha­be den Slo­gan nicht mar­ken­mä­ßig be­nutzt. Au­ßer­dem be­stün­de man­gels Zei­chen­ähn­lich­keit kei­ne Ver­wechs­lungs­ge­fahr nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Mar­kenG.

Auch das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Nürn­berg sah die Mar­ken­rech­te des Kon­kur­ren­ten je­doch eben­falls nicht als ver­letzt an (Be­schluss vom 19.06.2024, Az. 3 U 2541/23). Ha­ri­bo ha­be die an­ge­grif­fe­nen Slo­gans „Hap­py Bärs­day“ und „Hap­py 100th Be­ars­day“ nicht mar­ken­mä­ßig be­nutzt.

Die an­ge­grif­fe­nen Slo­gans „Hap­py Bärs­day" be­zie­hungs­wei­se „Hap­py 100th Be­ars­day“ wirk­ten in ih­rer kon­kre­ten Be­nut­zung le­dig­lich be­schrei­bend. Durch­schnitts­ver­brau­cher ver­ste­hen die Slo­gans aus An­lass ei­nes Ju­bi­lä­ums nicht als Her­kunfts­hin­weis aus ei­nem be­stimm­ten Un­ter­neh­men, son­dern eben als Hin­wei­se auf das Ju­bi­lä­um, auf das auch an ver­schie­de­nen wei­te­ren Stel­len der Ver­pa­ckun­gen und in den An­zei­gen hin­ge­wie­sen wer­de.

Wenn die Mar­ken ei­nes Her­stel­lers – wie hier die von Ha­ri­bo – fest eta­bliert sei­en, und sich auf den Ver­pa­ckun­gen be­fän­den, ha­ben Ver­brau­cher kei­nen An­lass, nach zu­sätz­li­chen ih­nen bis da­hin un­be­kann­ten Her­kunfts­hin­wei­sen zu su­chen.

Dies gel­te ins­be­son­de­re, wenn die Slo­gans wie hier an mar­ken­un­ty­pi­schen Stel­len – zum Bei­spiel auf der Rück­sei­te ver­schie­de­ner Gold­bä­ren-Ver­pa­ckun­gen – an­ge­bracht sei­en, wo Durch­schnitts­ver­brau­cher kei­ne Her­kunfts­hin­wei­se er­war­ten.

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Juli 2024
Werbung mit „klimaneutral“ ist irreführend

Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den: Die Ver­wen­dung des Be­griffs „kli­ma­neu­tral“ ist mehr­deu­tig und muss da­her in ei­ner Pro­dukt­wer­bung er­läu­tert wer­den.

Es ging um ei­ne Wer­be­an­zei­ge. Hier­in äu­ßer­te Kat­jes „Seit 2021 pro­du­ziert Kat­jes al­le Pro­duk­te kli­ma­neu­tral“. Die Wer­bung ent­hielt ei­ne Pro­dukt­ab­bil­dung, auf dem ein Lo­go mit dem Be­griff „kli­ma­neu­tral“ zu er­ken­nen war. Das Pro­dukt wur­de so auch im Han­del ver­trie­ben. In der Wer­bung wur­de der Link „cli­mate­part­ner.com“ an­ge­ge­ben.

Die Wett­be­werbs­zen­tra­le rüg­te, dass der Her­stel­lungs­pro­zess für Kat­jes-Pro­duk­te nicht CO₂-neu­tral sei, son­dern Kat­jes le­dig­lich Kli­ma­schutz­pro­jek­te un­ter­stüt­ze und hier­über die ei­ge­nen CO₂-Em­mis­sio­nen kom­pen­sie­re.

Die Vor­in­stan­zen hat­ten die Kla­ge der Wett­be­werbs­zen­tra­le ab­ge­wie­sen. Die Ver­brau­cher*in­nen ver­stün­den den Be­griff im Sin­ne ei­ner aus­ge­gli­che­nen CO₂-Bi­lanz und wüss­ten, dass die­se durch Ver­mei­dung oder Kom­pen­sa­ti­on von CO₂-Em­mis­sio­nen (zum Bei­spiel durch den Han­del mit CO₂-Zer­ti­fi­ka­ten) er­reicht wer­den kön­ne. Mit Ver­lin­kung ih­res Kom­pen­sa­ti­ons­part­ners ha­be Kat­jes mög­li­chen Miss­ver­ständ­nis­sen hin­rei­chend ent­ge­gen­ge­wirkt.

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hob das Ur­teil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Düs­sel­dorf auf und trat der dar­in ver­tre­te­nen Rechts­auf­fas­sung ent­ge­gen: Der Be­griff „kli­ma­neu­tral“ sei mehr­deu­tig. Es blie­be un­klar, ob hier­mit ei­ne tat­säch­li­che Re­duk­ti­on von Treib­haus­ga­sen im Pro­duk­ti­ons­pro­zess be­wor­ben oder le­dig­lich auf ei­ne Kom­pen­sa­ti­on von CO₂-Em­mis­sio­nen hin­ge­wie­sen wür­de (Ur­teil vom 27. Ju­ni 2024 (Az.: I ZR 98/23) in ei­nem von der Wett­be­werbs­zen­tra­le Frank­furt ge­gen den Süß­wa­ren­her­stel­ler Kat­jes an­ge­streng­ten Fall).

Auf­grund der er­heb­li­chen Be­deu­tung um­welt­be­zo­ge­ner Aus­sa­gen für die Kauf­ent­schei­dung von Ver­brau­cher*in­nen, sei­en für das Auf­klä­rungs­be­dürf­nis der an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs­krei­se je­doch die glei­chen stren­gen Maß­stä­be an­zu­stel­len wie für ge­sund­heits­be­zo­ge­ne Wer­bung.

Für den Be­griff „kli­ma­neu­tral“ fol­ge hier­aus ein Er­läu­te­rungs­be­dürf­nis, denn die Re­duk­ti­on von CO₂-Em­mis­sio­nen oder ih­re Kom­pen­sa­ti­on stell­ten aus Ver­brau­cher­sicht kei­ne gleich­wer­ti­gen Maß­nah­men zur Her­bei­füh­rung von Kli­ma­neu­tra­li­tät dar. Viel­mehr sei die Ver­mei­dung oder Re­duk­ti­on von CO₂-Em­mis­sio­nen ge­gen­über ei­ner blo­ßen Kom­pen­sa­ti­on ein­deu­tig vor­ran­gig.

Aus die­sen Grün­den sei ei­ne Ver­wen­dung des Be­griffs „kli­ma­neu­tral“ oh­ne Auf­klä­rung über sei­ne Be­deu­tung in der Wer­bung selbst ir­re­füh­rend und da­mit un­zu­läs­sig ge­mäß § 5 des Ge­set­zes ge­gen den un­lau­te­ren Wett­be­werb (UWG). Ein Ver­weis auf wei­te­re In­for­ma­tio­nen über die An­ga­be ei­nes Links zu ei­ner In­for­ma­ti­ons­web­site sei nicht aus­rei­chend.

Der Ent­schei­dung des BGH kommt er­heb­li­che Trag­wei­te für Wer­bung mit mehr­deu­ti­gen um­welt­be­zo­ge­nen Aus­sa­gen zu. Al­le re­le­van­ten In­for­ma­tio­nen müs­sen zu­künf­tig be­reits in der Wer­bung be­zie­hungs­wei­se auf der Ver­pa­ckung des Pro­dukts an­ge­ge­ben wer­den. Die Ver­lin­kung wei­te­rer In­for­ma­tio­nen oder de­ren Zu­gäng­lich­ma­chung über ei­nen QR-Code reicht nicht aus.

Für den kon­kre­ten Be­griff „kli­ma­neu­tral“ wird die BGH-Ent­schei­dung je­doch nur für ei­ne be­grenz­te Dau­er von Be­deu­tung blei­ben. An­fang 2024 ist die EU-Richt­li­nie zur Stär­kung der Ver­brau­cher*in­nen für den öko­lo­gi­schen Wan­del durch bes­se­ren Schutz ge­gen un­lau­te­re Prak­ti­ken und bes­se­re In­for­ma­tio­nen (so­ge­nann­te Em­power­ing Con­su­mers-Richt­li­nie, kurz Emp­Co-RL) in Kraft ge­tre­ten. Die­se Richt­li­nie ver­bie­tet Wer­bung mit dem Be­griff „kli­ma­neu­tral“, so­fern die Kli­ma­neu­tra­li­tät nicht aus­schlie­ß­lich durch Ein­spa­run­gen er­reicht wird. Die Richt­li­nie muss bis März 2026 in deut­sches Recht um­ge­setzt wer­den.

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Juni 2024
Unternehmenspersönlichkeit in der Werbung

Die Ein­be­zie­hung der Ab­bil­dung ei­nes Flug­zeugs in ei­ne Pro­dukt­wer­bung stellt kei­ne Ver­let­zung des Un­ter­neh­mens­per­sön­lich­keits­rechts des Hal­ters dar.

In dem Rechts­streit ging es um Wer­be­bil­der für Fahr­zeu­ge der Mar­ke Mer­ce­des Benz. Die Fo­to­gra­fi­en wa­ren an­läss­lich ei­ner Pro­dukt­prä­sen­ta­ti­on vor Jour­na­list*in­nen auf ei­nem Flug­ha­fen ent­stan­den. Auf den Fo­to­gra­fi­en wa­ren im Vor­der­grund ein Fahr­zeug der „S-Klas­se“ und un­mit­tel­bar da­hin­ter ein Lear­jet zu se­hen, des­sen Hal­te­rin die Klä­ge­rin ist.

Die­ses Flug­zeug war im Bug­be­reich weiß und im Heck­be­reich blau la­ckiert. Die Be­rei­che wa­ren durch ein gol­de­nes Farb­band ge­trennt, das dia­go­nal über die Mit­te des Flug­zeug­rump­fes ver­lief. Ein Na­me oder ei­ne Mar­ke des Un­ter­neh­mens der Klä­ge­rin war auf dem Lear­jet nicht an­ge­bracht. Al­ler­dings war auf den Fo­to­gra­fi­en am Heck des Flug­zeugs das in­di­vi­du­el­le Luft­fahr­zeug­kenn­zei­chen der Klä­ge­rin er­kenn­bar.

Die Klä­ge­rin hat­te den Fo­to­gra­fi­en nicht zu­ge­stimmt und sah in de­ren Ver­wen­dung für die Pro­dukt­wer­bung ei­ne un­zu­läs­si­ge Aus­beu­tung ih­res Na­mens­rechts.

Das Land­ge­richt Bie­le­feld hat­te die Kla­ge zu­nächst ab­ge­wie­sen. Auf die Be­ru­fung der Klä­ge­rin gab das Ober­lan­des­ge­richt Hamm der Kla­ge statt und ver­ur­teil­te Mer­ce­des Benz zur Un­ter­las­sung der Ver­wen­dung von Ab­bil­dun­gen des Lear­jets in ih­rer Pro­dukt­wer­bung we­gen ei­ner Un­ter­neh­mens­per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zung der Klä­ge­rin. Die Klä­ge­rin sei mit ih­rem Un­ter­neh­men in die Wer­bung ein­be­zo­gen wor­den, denn es sei aus­rei­chend, wenn sie als Hal­te­rin des Flug­zeugs über das Luft­fahr­zeug­kenn­zei­chen – ge­ge­be­nen­falls in Ver­bin­dung mit der Farb­ge­bung des Flug­zeugs – iden­ti­fi­zier­bar sei.

Auf die hier­ge­gen ein­ge­leg­te Re­vi­si­on hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) mit Ur­teil vom 16. Ju­ni 2024 (I ZR 45/23) ent­schie­den, dass kei­ne Ver­let­zung des Un­ter­neh­mens­per­sön­lich­keits­rechts der Klä­ge­rin vor­lie­ge.

Zwar stell­te der BGH fest, dass die Ent­schei­dung, ob und in wel­cher Wei­se kenn­zeich­nen­de Merk­ma­le der Per­sön­lich­keit, wie das Bild­nis, die Stim­me oder der Na­me, für Wer­be­zwe­cke zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den sol­len, den ver­mö­gens­wer­ten Be­stand­teil des Per­sön­lich­keits­rechts na­tür­li­cher und ju­ris­ti­scher Per­so­nen aus­ma­che. Bei dem Luft­fahr­zeug­kenn­zei­chen han­de­le es sich in­des­sen nicht um ei­nen un­mit­tel­ba­ren na­mens­mä­ßi­gen Hin­weis auf die Klä­ge­rin. Die Mög­lich­keit, dass Drit­te die Klä­ge­rin im In­ter­net an­hand des ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen Luft­fahr­zeug­kenn­zei­chens iden­ti­fi­zie­ren könn­ten, sei fern­lie­gend. „Es ist we­der fest­ge­stellt noch sonst er­kenn­bar, dass sich bei wer­ten­der Be­trach­tung durch die blo­ße Re­cher­chier­bar­keit der Klä­ge­rin als Hal­te­rin des ab­ge­bil­de­ten Lear­jets mit­tels Ein­ga­be des für je­des Flug­zeug ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen Luft­fahr­zeug­kenn­zei­chens in ei­ne Such­ma­schi­ne im In­ter­net ei­ne von der Be­klag­ten ge­schaf­fe­ne be­son­de­re Ge­fah­ren­la­ge mit Blick auf das Na­mens­recht der Klä­ge­rin ver­wirk­licht ha­ben könn­te.“

Der BGH ver­wies den Rechts­streit an das OLG Hamm zu­rück, da die­ses noch ent­schei­den müs­se, ob ge­ge­be­nen­falls ei­ne Ver­let­zung des Ur­he­ber­rechts an dem auf dem Flug­zeug an­ge­brach­ten Wap­pen oder sons­ti­gen ge­schäft­li­chen Be­zeich­nun­gen der Klä­ge­rin vor­lie­ge.

Das Ur­teil än­dert so­mit nichts an dem Grund­satz, dass ver­mö­gens­wer­te Be­stand­tei­le des Un­ter­neh­mens­per­sön­lich­keits­rechts, ins­be­son­de­re die Fir­ma ei­nes Un­ter­neh­mens, eben­so wie ur­he­ber­recht­lich oder mar­ken­recht­lich ge­schütz­te (Un­ter­neh­mens-)Kenn­zei­chen oh­ne Zu­stim­mung der Rech­te­inha­ber nicht in frem­de Pro­dukt­wer­bung ein­be­zo­gen wer­den dür­fen.

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Mai 2024
Kein Pastiche

Die Wie­der­ga­be des In­halts ei­ner Kurz­ge­schich­te in ei­nem Car­toon-Vi­deo stellt ei­ne li­zen­zie­rungs­pflich­ti­ge Ver­viel­fäl­ti­gung dar und ist nicht durch die Schran­ken­be­stim­mung des Ur­he­ber-Ge­set­zes ge­deckt.

Ein Leh­rer woll­te sei­nen Schü­lern den In­halt der Kurz­ge­schich­te „An­ek­do­te zur Sen­kung der Ar­beits­mo­ral“ von Hein­rich Böll in mo­der­ner, me­dia­ler Form ver­mit­teln. Er er­stell­te hier­zu ein aus Car­toons ani­mier­tes Vi­deo, in wel­chem er die we­sent­li­chen In­hal­te der Kurz­ge­schich­te mit ei­ge­nen Wor­ten wie­der­gab. Das Vi­deo ver­öf­fent­lich­te er auf YouTube, so dass es dort für die All­ge­mein­heit ab­ruf­bar war.

Der Ver­lag, der die Kurz­ge­schich­te her­aus­bringt, ließ das Vi­deo zu­nächst von YouTube sper­ren und be­an­spruch­te des­sen Lö­schung. Hier­ge­gen wand­te sich der Leh­rer mit dem Ar­gu­ment, das Vi­deo stell­te das Er­geb­nis sei­nes ei­ge­nen krea­ti­ven Schaf­fens dar. Er ha­be die Kurz­ge­schich­te in ei­ne neue Kunst­form über­tra­gen, wo­durch ei­ne Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung aus­schei­de. Nach­dem das Vi­deo wie­der frei­ge­schal­tet wor­den war, er­hob der Ver­lag Kla­ge vor dem Land­ge­richt Köln auf Un­ter­las­sung und Aus­kunft. Das Land­ge­richt Köln (LG) gab der Kla­ge statt (Ur­teil vom 28.03.2024, Az. 14 O 181/22).

Es stell­te zu­nächst fest, dass die Über­tra­gung ei­nes Werks in ei­ne an­de­re Kunst­form nur dann kei­ne Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung be­grün­de, wenn das neue Werk durch das äl­te­re Werk le­dig­lich in­spi­riert sei und kei­ne ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ten Ele­men­te des äl­te­ren Wer­kes auf­wei­se (wie bei der (mu­si­ka­li­schen) Ver­to­nung ei­nes Sprach­werks). Im vor­lie­gen­den Fall fan­den sich aber al­le we­sent­li­chen Ele­men­te der Kurz­ge­schich­te in dem be­an­stan­de­ten Vi­deo wie­der. Die Kurz­ge­schich­te wur­de hier­in ge­wis­ser­ma­ßen nach­er­zählt.

Das LG be­fand des­halb, dass es sich bei dem Leh­rer­vi­deo um ei­ne kör­per­li­che Fest­le­gung des vor­be­ste­hen­den Werks und da­mit um ei­ne Ver­viel­fäl­ti­gung i.S.d. § 16 UrhG han­de­le. Die­se Ein­schät­zung wer­de auch durch § 23 UrhG ge­deckt, der Ver­än­de­run­gen ei­nes Werks, be­zie­hungs­wei­se Ad­ap­tio­nen in an­de­re Werk­for­men als ge­neh­mi­gungs­pflich­ti­ge Be­ar­bei­tun­gen ein­stu­fe und in Abs. 2 Nr. 1 die Ver­fil­mung so­gar aus­drück­lich er­wäh­ne.

Da­nach ver­blieb nur noch die Fra­ge, ob die Ver­wen­dung der Kurz­ge­schich­te durch ei­ne der ur­he­ber­recht­li­chen Schran­ken­be­stim­mun­gen ge­recht­fer­tigt sein könn­te. Das LG kon­zen­trier­te sich bei sei­ner Prü­fung hier­zu auf die nach der so­ge­nann­te In­fo­soc-Richt­li­nie der EU (Richt­li­nie 2001/29/EG) erst 2021 in das deut­sche Ur­he­ber­rechts­ge­setz ein­ge­führ­te Schran­ke des § 51a UrhG:

§ 51a Ka­ri­ka­tur, Par­odie und Pas­ti­che
Zu­läs­sig ist die Ver­viel­fäl­ti­gung, die Ver­brei­tung und die öf­fent­li­che Wie­der­ga­be ei­nes ver­öf­fent­lich­ten Wer­kes zum Zweck der Ka­ri­ka­tur, der Par­odie und des Pas­ti­ches. Die Be­fug­nis nach Satz 1 um­fasst die Nut­zung ei­ner Ab­bil­dung oder sons­ti­gen Ver­viel­fäl­ti­gung des ge­nutz­ten Wer­kes, auch wenn die­se selbst durch ein Ur­he­ber­recht oder ein ver­wand­tes Schutz­recht ge­schützt ist.

Bei Schran­ke Pas­ti­che han­delt es sich um ei­nen Auf­fang­tat­be­stand, der Werk­nut­zun­gen für künst­le­ri­sche Aus­ein­an­der­set­zun­gen mit den ver­wen­de­ten Wer­ken li­zenz­frei er­mög­li­chen soll. Auch wenn der An­wen­dungs­be­reich die­ser Schran­ke, ins­be­son­de­re de­ren An­for­de­run­gen an das Maß der Aus­ein­an­der­set­zung mit dem vor­be­ste­hen­den Werk und die Fra­ge, wann ei­ne Nut­zung „zum Zwecke“ ei­nes Pas­ti­che er­fol­ge, noch nicht ab­schlie­ßend ge­klärt sind, hielt das Land­ge­richt die Schran­ke vor­lie­gend für nicht an­wend­bar.

Ei­ne Ver­än­de­rung le­dig­lich der äu­ße­ren Dar­stel­lung, bzw. die Ad­ap­ti­on als Vi­deo rei­che nicht aus, um die Werk­nut­zung als Pas­ti­che zu recht­fer­ti­gen, so das LG. Der Be­klag­te ha­be die Fa­bel aus der Kurz­ge­schich­te von Hein­rich Böll voll­stän­dig, un­ver­än­dert und oh­ne ei­ne ei­ge­ne Aus­sa­ge zu tref­fen über­nom­men. Ei­ne Aus­ein­an­der­set­zung mit dem vor­be­ste­hen­den Werk oder mit an­de­ren The­men fin­de in dem Vi­deo des Be­klag­ten nicht statt. Der Ent­schei­dung des Land­ge­richts Köln ist zu­zu­stim­men. Bei dem Leh­rer­vi­deo han­delt es sich um ei­ne ein­fa­che Ver­fil­mung. § 51a UrhG soll Werk­nut­zun­gen er­mög­li­chen, die un­er­läss­lich sind, um ei­ne hier­auf ge­stütz­te Ka­ri­ka­tur, Par­odie oder eben Pas­ti­che zu er­stel­len. Die blo­ße Ver­viel­fäl­ti­gung oder Trans­for­ma­ti­on ei­nes Werks in ei­ne an­de­re Werk­form, soll hier­durch aber nicht pri­vi­le­giert wer­den.

Das Land­ge­richt hat sei­ne Ent­schei­dung – ge­ge­be­nen­falls miss­ver­ständ­lich – auch auf den Um­stand der voll­stän­di­gen Über­nah­me des Werks ge­stützt. Ob ein Werk voll­stän­dig oder nur in Tei­len für ei­ne Pas­ti­che ver­wen­det wird, ist für die Schran­ken­be­stim­mung des § 51a UrhG nicht ent­schei­dend. Ma­ß­geb­lich ist al­lein der Zweck der Werk­über­nah­me und die hier­auf ge­stütz­te ei­ge­ne Aus­sa­ge des Über­neh­mers.

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April 2024
Urheberrecht steht Abrissplänen entgegen

Das Interesse des Urhebers am Erhalt seines Werks über­wiegt das Inter­esse der Stadt Han­nover am Ab­riss eines von ihm ge­schaffenen Brun­nens. Dies hat das Ober­landes­gericht Celle entschieden.

Im Jahre 1990 hatte die Stadt Hannover den Andreas-Hermes-Platz neu­gestaltet und den Brun­nen-Ent­wurf des Land­schafts­archi­tekten Prof. Gustav Lange († 7. März 2022) um­gesetzt, nach­dem dieser in einer Aus­schreibung mit seinem Ent­wurf den 1. Platz be­legt hatte. Der Brun­nen ist mittler­weile sanierungs­bedürf­tig. Die Stadt Hann­over beab­sichtigt, den Brunnen abzu­reißen und den Platz neu zu ge­stalten, um die Aufent­halts­qualität zu steigern und ge­wissen sozialen Pro­blemen bei der bis­herigen Nutz­ung entgegenzuwirken.

In einer Beschluss­vor­lage vom 21. Dezember 2023 führte die Stadt aus, dass sie im Jahr 2024 mit den Planun­gen für eine dauer­hafte Umge­staltung be­ginnen wolle. Bis dahin solle der Brun­nen abge­rissen und der Platz einer Zwischen­nutzung zu­ge­führt werden, für die die Stadt der­zeit Ideen ent­wickle, um ver­schiedene Nutzungs­kon­zepte zu testen. Hier­auf­hin hatten die Erb­*innen des ver­stor­benen Land­schafts­archi­tekten in einem Ver­fahren auf Er­lass einer einst­weiligen Ver­fügung bean­tragt, der Stadt den ge­planten Abriss des Brunnens zu unter­sagen. Der An­trag war vom Land­gericht Hannover zunächst zurück­gewiesen worden. Auf die hier­gegen gerichtete Berufung hat das Ober­landes­gericht (OLG) Celle die Ent­scheidung des Land­gerichts abge­än­dert und der Stadt Hannover den Abriss des Brunnens untersagt.

Das Urteil ist deshalb be­merkens­wert, weil es gefestigter Recht­­sprechung ent­spricht, dass bei Werken der Bau­kunst die Inter­essen des Eigen­tümers an einer ander­weitigen Nutzung oder Bebau­ung des Grund­stücks den Inter­essen des Ur­hebers am Erhalt des Werks bei der vorzu­nehmen­den um­fassen­den Interessen­ab­wägung in der Regel vor­gehen. Diesen Grund­satz be­stätigt auch das OLG Celle in seinem Urteil vom 27. Februar 2024 (Az. 13 U 57/23). Die Be­son­der­­heit des Falles lag aber darin, dass die Stadt Hannover bis­lang weder Planun­gen für die end­gültige Platz­ge­staltung er­stellt hat noch die Planun­gen für die beab­sichtigte Zwischen­nutzung abge­schlossen waren. Ein solcher Planungs­stand genüge nicht, um das geschützte Inter­esse des Urhebers am Erhalt seines Werks gegen­über dem Inter­esse der Stadt an einer Umge­staltung des Platzes zurück­treten zu lassen. Vielmehr sei es der Stadt zuzu­muten, zu­nächst ihre Planun­gen weiter zu konkreti­sieren, bevor das Werk zerstört werde.

Zu beachten ist, dass diese Ent­scheidung die Beseitigung des Brunnens nicht grund­sätzlich aus­schließt. Voraus­setzung ist aber, dass die Stadt Hannover ihre Planun­gen für die Platz­ge­stalt­ung weiter konkreti­siert, um diese Planun­gen in einer so­dann erneut vor­zu­nehmen­den Inter­es­sen­ab­­wägung zu berück­sichtigen.

Bild © Esther Vargas via Flickr

März 2024
Kein ChatGPT-Verbot für Mitarbeitende

Das Ar­beits­ge­richt Ham­burg hat ent­schie­den, dass der Kon­zern­­be­triebs­rat die Nut­zung von ChatGPT und ähn­li­chen KI-Sys­te­men durch Be­schäf­tig­te des Un­ter­neh­mens grun­d­sätz­lich nicht ver­bie­ten kön­ne und kein Mit­be­stim­mungs­recht be­ste­he.

Ge­strit­ten hat­ten der Kon­zern­be­triebs­rat und der Ar­beit­ge­ber, ein Her­stel­ler im Be­reich der Me­di­zin­tech­nik, der zur Un­ter­stüt­zung der Mit­ar­bei­ter*in­nen künst­li­che In­tel­li­genz als Werk­zeug bei der Ar­beit ein­set­zen woll­te. Aus die­sem Grund ver­öf­fent­lich­te das Un­ter­neh­men Richt­li­ni­en für die Be­schäf­tig­ten zur Nut­zung von KI-Tools im In­tra­net und es wur­den ChatGPT und an­de­re KI-Sys­te­me zur Nut­zung durch die Mit­ar­bei­ter*in­nen ein­ge­führt.

Im kon­kre­ten Fall er­folg­te die Nut­zung der Tools über den Web­brow­ser und er­for­der­te le­dig­lich die Ein­rich­tung ei­nes Ac­counts auf dem Ser­ver des je­wei­li­gen Her­stel­lers. Die Nut­zung der Tools durch die Mit­ar­bei­ter*in­nen war nur mög­lich, wenn die­se ei­ge­ne, pri­va­te Ac­counts an­leg­ten. Das Un­ter­neh­men be­an­spruch­te kei­ne In­for­ma­tio­nen dar­über, wel­che sei­ner Mit­ar­bei­ter*in­nen ei­nen Ac­count an­ge­legt hat­te, wann, in wel­chem Kon­text und wie lan­ge das je­wei­li­ge Tool ge­nutzt wur­de und wel­che In­for­ma­tio­nen dem Sys­tem preis­ge­ge­ben wur­den.

Der Kon­zern­be­triebs­rat un­ter­sag­te dem Un­ter­neh­men den Ein­satz von KI-ge­stütz­ten Tools bis zum Ab­schluss ei­ner Rah­men­kon­zern­ver­triebs­ver­ein­ba­rung zum The­ma Künst­li­che In­tel­li­genz und ar­gu­men­tier­te, der Ein­satz von bei­spiels­wei­se ChatGPT ver­sto­ße ge­gen Mit­be­stim­mungs­rech­te des Kon­zern­be­triebs­rats. Die­se er­gä­ben sich aus der Richt­li­nie (§ 87 Abs. 1 Be­trVG), die ein Mit­be­stim­mungs­recht in Fra­gen des Ord­nungs­ver­hal­tens der Mit­ar­bei­ter*in­nen vor­se­he. Durch die Richt­li­nie wür­den den Mit­ar­bei­ter*in­nen Vor­ga­ben für den Ein­satz von Künst­li­cher In­tel­li­genz ge­macht, so­dass das Ord­nungs­ver­hal­ten be­trof­fen sei.

Dar­über hin­aus be­rief sich der Kon­zern­be­triebs­rat auf § 87 Abs. 1 Nr. 6 Be­trVG, der ein Mit­be­stim­mungs­recht bei der Ein­füh­rung und An­wen­dung tech­ni­scher Sys­te­me vor­se­he so­wie auf §87 Abs.1 Nr. 7 Be­trVG, da die Ein­füh­rung neu­er Sys­te­me zu psy­chi­scher Be­las­tung der Mit­ar­bei­ter füh­ren kön­ne und ver­lang­te die Be­sei­ti­gung des ein­ge­tre­te­nen mit­be­stim­mungs­wid­ri­gen Zu­stands im We­ge ei­nes An­trags auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Ver­fü­gung vor dem Ar­beits­ge­richt Ham­burg.

Das Un­ter­neh­men ver­trat die Auf­fas­sung, dass ein Mit­be­stim­mungs­recht des Kon­zern­be­triebs­rats nicht be­ste­he. Die Nut­zung der KI-Tools kön­ne kei­nen Über­wa­chungs­druck be­grün­den. Nach er­folg­ter Da­ten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung und den Hand­lungs­emp­feh­lun­gen in der Richt­li­nie für den Ein­satz der Tools sei­en da­ten­schutz­recht­li­che Be­den­ken aus­ge­räumt. Die frei­wil­li­ge Nut­zung der KI-Tools zur Ar­beits­er­leich­te­rung für die Mit­ar­bei­ter*in­nen sei im Er­geb­nis nicht an­ders zu be­wer­ten als die Nut­zung der Goog­le-Such­funk­ti­on.

Das Ar­beits­ge­richt Ham­burg folg­te die­ser Auf­fas­sung (Be­schluss vom 16. Ja­nu­ar 2024 – Az. 24 BV­Ga 1/24) und ent­schied, dass das Un­ter­neh­men die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Kon­zern­be­triebs­ra­tes nicht ver­letzt ha­be. Die Vor­ga­ben zur Nut­zung der KI-Tools sei im kon­kre­ten Fall dem mit­be­stim­mungs­frei­en „Ar­beits­ver­hal­ten“ zu­zu­ord­nen, das Un­ter­neh­men ha­be den Mit­ar­bei­tern le­dig­lich ein neu­es Ar­beits­mit­tel zur Ver­fü­gung ge­stellt. Die Richt­li­nie be­trä­fe da­her ei­ne An­ord­nung, die die Art und Wei­se der Ar­beits­er­brin­gung be­trä­fe, wes­halb ein Mit­be­stim­mungs­recht nach §87 Abs. 1 Nr. 1 Be­trVG nicht be­ste­he.

Ein Mit­be­stim­mungs­recht nach §87 Abs. 1 Nr. 6 Be­trVG sei eben­falls nicht ge­ge­ben, da ein et­wai­ger Über­wa­chungs­druck nicht vom Un­ter­neh­men, son­dern wenn über­haupt vom Her­stel­ler der Soft­ware aus­ge­he, der als ein­zi­ger Zu­griff auf die von Mit­ar­bei­ter*in­nen ge­won­nen In­for­ma­tio­nen ha­be. Ent­schei­dend war vor­lie­gend, dass die Be­schäf­tig­ten zur Nut­zung ei­ge­ne Ac­counts an­le­gen muss­ten und der Ar­beit­ge­ber kei­ner­lei Zu­grif­fe hier­auf hat­te und auch nicht wuss­te, wel­che Mit­ar­bei­ter*in­nen ei­nen Ac­count nut­zen.

Zu ei­ner Ge­fähr­dung für die psy­chi­sche Be­las­tung gem. §87 Abs, 1 Nr. 7 Be­trVG sei nicht kon­kret vor­ge­tra­gen, so­dass sich auch hier­aus kein Mit­be­stim­mungs­recht ab­lei­ten lie­ße.

Achtung: Bei die­ser Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­rich­tes Ham­burg ist her­vor­zu­he­ben, dass das Ge­richt ver­mut­lich zu ei­ner an­de­ren Ein­schät­zung ge­kom­men wä­re, wenn die Mit­ar­bei­ter*in­nen ei­nen Un­ter­neh­mens-Ac­count nut­zen müss­ten. So­bald ein Ar­beit­ge­ber selbst Soft­ware im Un­ter­neh­men ein­führt und den Be­schäf­tig­ten als Ar­beits­mit­tel zur Ver­fü­gung stellt, dürf­te re­gel­mä­ßig ein Mit­be­stim­mungs­recht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Be­trVG be­ste­hen – hier gilt bei KI nichts an­de­res als bei sons­ti­ger Soft­ware.

Bild © Loris Paleari via Flickr

Februar 2024
Kein Markenschutz für Kölner Dom

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Bezeich­nung „Kölner Dom“ nicht als Marke ge­schützt werden kann. Es be­stätigt damit die Ent­scheidun­gen des Deut­schen Patent- und Marken­amts sowie des Bundes­patentgerichts.

Die Hohe Dom­kirche zu Köln hatte im Jahr 2018 das Zeichen „Kölner Dom“ zur Ein­tragung als Wort­marke für eine Viel­zahl von Waren und Dienst­leistun­gen in das Regis­ter beim Deut­schen Patent- und Marken­amt (DPMA) ange­mel­det. Bei den Waren, für die der Marken­schutz be­gehrt wurde, han­del­te sich zum Teil um typische Souvenir­waren (zum Beispiel Schmuck­waren, Schreib­ge­räte oder Schür­zen) und hier­auf be­zogene Einzel­handels­dienst­leistun­gen, ins­beson­dere den Ver­kauf dieser Waren. Das DPMA wies die An­mel­dung auf­grund fehlen­der Unter­scheidungs­kraft ge­mäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurück. In seiner Ent­scheidung über die hier­gegen von der An­melder­in eingelegte Be­schwerde be­stätigte das Bundes­patent­gericht (BPatG) die Zurück­weisung des Amtes (BPatG, Beschl. v. 19.1.2023, 25 W (pat) 526/21). Das BPatG ließ die Rechts­be­schwerde zum Bundes­gerichts­hof (BGH) zu, der nun­mehr mit seinem Be­schluss vom 12. Oktober 2023 (Az. I ZB 28/23) die Rechts­auf­fassung der Vor­instan­zen eben­falls bestätigte.

Voraussetzung für eine Ein­trag­ung als Marke ist unter ander­em, dass das Kenn­zeichen Unter­scheidungs­kraft gem. §8 Abs. 2 S.1 MarkenG besitzt. Eine Marke hat nur dann Unter­scheidungs­kraft, wenn durch­schnitt­liche Ver­braucher­*innen aufgrund der Kenn­zeich­nung eines Pro­duktes oder einer Dienst­leistung mit einer Marke eine gedank­liche Ver­knüpf­ung zu einem bestim­mten Her­steller vor­nehmen, die soge­nannte Herkunfts­funk­tion. Maß­geblich für einen An­spruch auf Ein­tragung wäre dem­nach, dass Käufer eines Souve­nirs mit der Bezeich­nung „Kölner Dom“ davon aus­gehen müssten, dass ein bestim­mtes Unter­nehmen (hier die Hohe Dom­kirche zu Köln) Her­steller­in des so gekenn­zeich­neten Souvenirs ist.

Ein solches Verständ­nis liegt nach Auf­fas­sung des BGH für die Bezeich­nung „Kölner Dom“ je­doch nicht vor, denn die An­gabe würde von durch­schnitt­lichen Ver­braucher­*innen viel­mehr so ver­standen, dass es sich um Waren handelt, die thematisch dem bekannten Kölner Wahr­zeichen zuzu­ordnen seien und nicht, dass ein bestim­mtes Unter­nehmen Her­stel­ler­in dieser Waren sei. Das gelte ins­beson­dere für jeg­liche Arten von Souve­nirs, die in der Nähe des Kölner Doms von unter­schied­lichen An­bietern und eben nicht allein von der Hohen Dom­kirche zu Köln ver­kauft werden.

Zwar könne einer Bezeich­nung eines bedeuten­den Kultur­gutes eine Unterscheidungskraft als Marke nicht per se abgesprochen werden (vgl. dazu schon BGH, Beschl. v. 8. 3. 2012, I ZB 13/11 – Neuschwan­stein). Im vor­liegen­den Fall liege das Schutz­hinder­nis im Hin­blick auf die kon­kret bean­spruch­ten Waren und Dienst­leistun­gen je­doch vor, denn in Bezug auf diese habe die Bezeich­nung „Kölner Dom“ einen rein be­schreiben­den Sinn­ge­halt, weil es lediglich das Wahr­zeichen benenne, das Gegen­stand der Souvenir­artikel sei.

Kurzum, das Zeichen „Kölner Dom“ besitze für die kon­kreten ange­mel­deten Waren und Dienst­leistun­gen keine Unter­scheidungs­kraft, da es vom Ver­kehr nur als Bezeich­nung der Sehens­würdig­keit und nicht als Hin­weis auf die betrieb­liche Her­kunft dieser Waren auf­ge­fasst werde. Eine Eintragungs­fähig­keit der Marke wurde daher von allen In­stan­zen ver­neint und die Ein­tragung der Marke abgelehnt.

Bild © USM

Januar 2024
Ist ein Regalsystem angewandte Kunst?

Der Rechtsstreit zwischen USM Haller und Konektra in Sachen Plagiat wird am Bundes­ge­richts­hof ver­han­delt, der sich an den Gerichts­hof der Euro­päischen Union wendet, um den Be­griff des ur­heber­recht­lich ge­schützten Werks weiter zu klären.

Der in der Schweiz ansässige Möbel­her­steller USM streitet mit seinem Konkur­renten Konek­tra, ob es sich bei seinem Regal­sys­tem USM Haller um ein Werk der ange­wandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG handelt.

Bei dem USM Haller Regal­system werden hoch­glanz­ver­chromte Rund­rohre mittels kugel­för­miger Ver­bindungs­knoten zu einem Ge­stell zusam­men­ge­setzt. In das Ge­stell können ver­schieden­farbige Ver­schluss­flächen aus Metall (soge­nannte Tab­lare) ein­ge­setzt werden. Die so ge­schaf­fenen Kor­pusse kön­nen be­liebig kombi­niert und über- oder neben­ein­ander ange­baut werden. Konek­tra bietet über seinen On­line-Shop Ersatz­teile und Er­weiterungs­teile für das USM Haller Regal­sys­tem an, die in der Form und Farbe über­wiegend den USM-Kompo­nenten ent­sprechen, jedoch zu einem deut­lich günstigeren Preis ange­boten werden. Außer­dem bietet Konek­tra seinen Kund­*innen einen Montage­service an, bei dem die ge­liefer­ten Einzel­teile bei den Kund­*innen zu kom­plet­ten Möbel­stücken zusam­men­ge­fügt werden können.

USM ist der Ansicht, bei dem USM Haller Regal­sys­tem handele es sich um ein urheber­recht­lich ge­schütztes Werk der ange­wandten Kunst, jeden­falls aber um ein lauter­keits­rechtlich gegen Nach­ahmung ge­schütztes Leistungs­ergeb­nis. Konektra plagiiere das USM Haller Regal­system. USM hat Konektra auf Unter­lassung, Auskunfts­erteilung und Rechnungs­legung, den Ersatz von Abmahn­kosten und die Fest­stellung einer Schadens­ersatz­pflicht in An­spruch genom­men. USM stützt die Klage­anträge in erster Linie auf Urheber­recht, hilfs­weise auf wett­be­werbs­recht­lichen Leistungsschutz.

Das Landgericht Düssel­dorf hatte in dem USM Haller Regal­sys­tem ein urheber­recht­lich ge­schütztes Werk ge­sehen und der Klage über­wiegend statt­ge­geben (Urt. v. 14.07.2020, Az. 14c O 57/19). Das Ober­landes­ge­richt Düssel­dorf hat den Ur­heber­rechts­schutz für das USM Haller Regal­sys­tem da­gegen abge­lehnt, dem hilfs­weise geltend ge­machten An­spruch aus wett­be­werbs­recht­lichem Leistungs­schutz aber statt­ge­geben (Urt. vom 02.06.2022, Az. 20 U 259/20). Für ein Werk der ange­wandten Kunst fehle es dem USM Haller Regal­system an der für eine geistige Schöpfung er­forder­lichen Origi­nali­tät. Seiner Gestalt­ung lägen ledig­lich tech­nische Erwägun­gen, Regeln oder andere Zwänge zu­grunde. Raum für die Ausübung künstler­ischer Frei­heit habe es da­neben nicht gegeben.

Sowohl USM wie auch Konektra legten Revision ein und trugen den Streit zum Bundes­gerichts­hof (BGH). Der BGH hat dem Gerichts­hof der Euro­päischen Union (EuGH) drei zen­trale Fra­gen zur Aus­legung des urheber­recht­lichen Werk­be­griffs zur Ent­scheidung vor­ge­legt. Hinter­grund hier­für ist ein Vorlage­ver­fahren des schwedischen Höheren Gerichts für Marken-Patent­sachen, welches eben­falls Fragen zum Werk­be­griff bei einem Werk der ange­wandten Kunst be­trifft. Der BGH hält den Ausgang dieses Vorlage­ver­fahrens auch für den Aus­gang des eigenen Rechts­streits für rele­vant und sah in dieser Situ­ation nur zwei Optio­nen: die Ent­scheidung des EuGH im Vorab­ent­scheidungs­ver­fahren abzu­warten oder selbst vor­zu­legen. Er ent­schied sich letzt­lich für eine eigene Vor­lage, weil er dadurch für das hiesige Ver­fahren prä­zisere Ant­worten erwartet.

Die erste Vorlage­frage betrifft das Ver­hältnis zwischen Design- bzw. Geschmacks­muster­schutz und Urheber­rechts­schutz. Hat der Urheber­rechts­schutz einen Aus­nahme­charakter, sodass hier höhere Anforder­ungen an die freie krea­tive Ent­scheidung des Schöpfers zu stellen sind, als bei anderen Werk­arten? Bei der zweiten Vorlage­frage geht es darum, ob bei der urheber­recht­lichen Prüfung der Origi­nali­tät (auch) auf die subjek­tive Sicht des Schöpfers beim Schöpfungs­prozess abzu­stellen ist und er ins­bes­ondere die krea­tiven Ent­scheidungen be­wusst treffen muss oder aber ob es auf einen objek­tiven Maßstab ankommt.

Schließlich sei bislang nicht eindeutig ge­klärt, ob bei der Beur­teilung der Originali­tät Um­stände heran­ge­zogen werden können, die nach dem maß­geb­lichen Zeit­punkt der Ent­steh­ung der Ge­stalt­ung einge­treten sind wie die Präsen­tation der Gestalt­ung in Kunst­aus­stellun­gen oder Museen oder ihre Aner­ken­nung in Fach­kreisen. Der BGH betonte bei seiner Vorlage­ent­schei­dung die Bedeut­ung für Her­steller von Design­möbeln: „Die Frage, ob und wann Möbel neben einem etwaigen Design­schutz auch urheber­recht­lichen Schutz genießen, kann auf­grund der starken Rechts­position des Urheber­rechts enorme finan­zielle Chancen und Risiken für die Her­steller von Möbeln bergen“.

Bild © i:SY

Dezember 2023
Urheberrechtsschutz für Kompaktrad?

Dem e-Klapp-Bike von i:SY wurde Urheber­rechts­schutz vom Land­gericht Köln im Rahmen einer Klage zu­er­kannt. Im kon­kreten Fall wurde je­doch eine Urheber­rechts­ver­letz­ung durch die be­klagte Firma Her­mann Hartje nicht an­ge­nommen.

Die Firma i:SY aus Köln hat das Kompakt­rad – ein e-Klapp-Bike – ent­wickelt. Die beklagte Firma Hermann Hartje aus Hoya ist Her­steller­in von Fahr­rädern, die sie ent­weder unter der eigenen Marke QIO oder von Fremd­marken in Lizenz produ­ziert und ver­treibt. Die beiden Unternehmen standen bis Ende 2021 in einem Lizenz­vertrags­ver­hält­nis, in dessen Rahmen Hermann Hartje das Kompakt­rad von i:SY her­stellte und ver­trieb. Dieses Lizenz­ver­hältnis endete zum 31. Dezember 2021. Seit 2022 ver­treibt Hermann Hartje ein ähn­liches Kompaktrad.

Die Firma i:SY sah hier­durch ihre Rechte ver­letzt. Der Her­steller klagte vor dem Land­gericht Köln, dass Hermann Hartje es zu unter­lassen habe, das Kompakt­rad QIO zu be­wer­ben, anzu­bieten und in den Ver­kehr zu bringen. Dabei stützte sich i:SY primär auf urheber­recht­liche An­sprüche sowie hilfs­weise auf lauter­keits­recht­liche An­sprüche und auf An­sprüche aus einem ein­ge­tragenen Design. I:SY trug vor, sein Klapp­rad zeichne sich durch ein ein­zig­artiges, nicht tech­nisch beding­tes, Rahmen­design aus, das sie als „Treppen­design“ be­zeich­nete. Dieses Design über­nehme Hercules mit seinem Kompakt­rad nahezu identisch.

i:SY nahm eine Gegen­über­stell­ung der beiden Kompakt­räder vor und trug vor, dass Über­nahmen in folgen­den Punkten vor­lägen:

  1. in der Lage der Querstreben
  2. in der Parallelität der Lenkradstange zu der Sitzrohrstange
  3. in der Anbindung an benachbarte Rohre
  4. in der Parallelität von Sitzrohr und Steuerrohr
  5. bezüglich der nahezu untereinander jeweils identischen Größe von vorderem und hinterem „kleinen“ Fenster sowie
  6. bezüglich der Anbringungsposition des Akkus
Kompaktrad von i:SY, Bild © i:SY
Kompaktrad von i:SY, Bild © i:SY Kompaktrad von Hermann Hartje, Bild © Hermann Hartje

Die 14. Kammer des Land­gerichts Köln kam zu dem Ergeb­nis, dass es sich bei dem Fahrrad­modell von i:SY um ein Werk der ange­wandten Kunst handele (gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG). Das Gericht ver­wies aller­dings in Ein­klang mit dem Bundes­gerichts­hof (vgl. BGH, GRUR 2023, 571, 574, Rn. 25 – Vitrinen­leuchte) darauf, dass der Spiel­raum bei Gegen­ständen, die durch den Gebrauchs­zweck bedingte Gestaltungs­merk­male auf­weisen, für eine künstler­ische Gestalt­ung regel­mäßig einge­schränkt sei. Aus diesem Grunde sei auch der Schutz­bereich des kläger­ischen Werks be­schränkt. Eine Rechts­ver­letz­ung könne in solchen Fällen nur auf identische und sehr ähnliche Gestalt­ungen gestützt werden.

Nach eingehender Prüf­ung kam das Gericht zu dem Ergeb­nis, dass es nicht zu einer unzu­lässigen Über­nahme der prägen­den Gestaltungs­elemente des Klapp­rads von i:SY durch Her­mann Hartje für ihr Kompakt­rad QIO ge­kom­men sei. Denn trotz der Über­nahme von drei Gestaltungs­elementen des Kläger­modells (siehe oben Punkte 1. – 3.) und zum Teil eines weiteren Gestaltungs­merk­mals (siehe oben Punkt 4.) ver­mittel­ten beide Räder unter­schied­liche Gesamt­eindrücke.

Das klägerische Fahr­rad weise einen mini­malis­tischen, streng geo­met­rischen Gesamt­ein­druck auf, der nach Ansicht der Kammer vor allem durch die mehr­fache Para­lleli­tät der Quer­rohre gemein­sam mit den durch die Rahmen­anord­nung gebil­deten Dreiecks­flächen (am Hinter­rad, über den Pedalen und unter dem Lenker) geprägt werde, was von i:SY als „Treppen­design“ bezeich­net wurde. Da­gegen weise das Fahr­rad von Her­mann Hartje eine weniger strenge Geo­metrie auf und vermittle design­mäßig einen eher diffusen Gesamt­ein­druck, weil hier durch die Rahmen­anord­nung ver­schiedene Flächen­formen gebil­det würden. So sei unter dem Lenker ein kleines Drei­eck, über den Pedalen ein kleines Recht­eck und am Hinter­rad ein Trapez zu erken­nen. Angesichts dieser Formen er­scheine die „doppelte“ Para­lleli­tät der Quer­streben und des Sitz- sowie Steuer­rohres nicht domi­nier­end, zumal sie in den waage­rechten Elemen­ten durch das in einer Flucht ver­laufende Rohr unter dem Gepäck­träger gewisser­maßen ge­stört werde. Insge­samt erschien der Kammer das Beklagten­modell weniger mini­malis­tisch und geo­metrisch, vielmehr wuchtig und funktio­nal geprägt.

Das Gericht gestand der Klägerin den verfolgten Unter­lassungs­an­spruch daher nicht zu, obwohl dem klägerischen Kompakt­rad Werk­charakter und somit Ur­heber­rechts­schutz zu­erkannt wurde (LG Köln Urteil vom 01.09.2023, Az. 14 O 49/22).

Birkin Bag © Yvette Ilagan via Flickr

November 2023
Kunstfreiheit sticht Markenschutz

Das Landgericht Frank­furt am Main hat auf das Marken­recht gestützte Eil­an­träge von Hermès zurück­ge­wiesen. Bei dem be­mängelten Ver­stoß sei eine Ab­wägung zwischen dem Eigen­tums­recht vom Her­steller der Birkin Bag und der Kunst­frei­heit des Berliner Fashion-Labels Namilia erforderlich.

Die Antragstellerin Hermès ist Her­steller­in der Birkin Bag, einer welt­weit bekannten Luxus-Hand­tasche und In­haber­in einer drei­dimensio­nalen Unions­marke, durch die die gestalter­ischen Elemente der Luxus-Hand­tasche marken­recht­lich geschützt sind. Die Antrags­gegnerin, das Berliner Mode-Label Namilia, stellt unter anderem Kleider, Röcke, Tops und Taschen her, die die charakter­is­tischen Merk­male der Birkin Bag von Hermès auf­weisen. Namilia führte diese Kollek­tion im Rahmen einer Fashion­show mit dem Titel „In loving memory of my sugar daddy“ vor und bewarb die dortigen Darbiet­ungen im Inter­net und auf sozialen Netzwerken.

Hermès wandte sich im Wege des einst­weil­igen Rechts­schutzes vor dem Land­gericht Frank­furt am Main gegen die Nutz­ung der charakter­istischen und marken­recht­lich geschützten Merk­male ihrer Birkin Bag durch Namilia sowie gegen die Darstellung der Fashion­show im Internet. Ohne Erfolg.

Das Gericht nahm eine Abwägung zwischen der grund­recht­lich gesicher­ten Eigen­tums­frei­heit von Hermès, zu der auch das aus­schließ­liche Nutzungs­recht einer Marke gehört, und der Kunst­frei­heit von Namilia vor und ent­schied zugunsten der Kunst­frei­heit (Beschlüsse vom 19.09.2023, Az. 2–06 O 532/23 und 2–06 O 533/23).

Es stellte zunächst darauf ab, dass die bean­stan­deten Mode­kreatio­nen als durch Art. 5 GG bzw. Art. 13 GR-Charta ge­schützte Kunst­werke einzu­ordnen seien. Nach der Recht­sprech­ung des BVerfG sei die freie schöpfer­ische Gestalt­ung, in der Ein­drücke, Erfahr­ungen und Erleb­nisse des Künst­lers durch das Medium einer bestim­mten Form­sprache zu unmittel­barer An­schau­ung ge­bracht werden, das Wesent­liche einer künstler­ischen Betätigung (vgl. BVerfG GRUR 2007, 1085 Rn. 59 – Esra, mwN). Da die Kunst­frei­heit grund­sätz­lich jede künst­ler­ische Aus­sage schütze, könne auch die Be­schäfti­gung mit der Verfügungs­marke von der Kunst­frei­heit erfasst sein. Insbe­sondere seien die Krea­tionen nicht isoliert zu be­trach­ten, sondern im Gesamt­zu­sam­men­hang, in dem sie ein­ge­bettet sind.

Im vorliegenden Fall bot Namilia eine In­szenier­ung unter dem Thema „In loving memory of my sugar daddy" dar. Dabei ging es thematisch um weib­liche Klischees und die Akzep­tanz von Vorur­teilen als eine Form von Feminis­mus. Frauen, die von Männern objekti­viert werden und als gesell­schaft­liche „Accessoires" und „Trophy Wives" gesehen werden, emanzi­pieren sich, in dem sie sich genau diese Rolle zu eigen machen und Männer wiederum als „human bank account" für ihre Zwecke nutzen. In dieser über­spitzen gesell­schaft­lichen Dar­stell­ung tragen die Frauen Taschen, die an die Birkin Bag von Hermès erinnern, nicht nur als Taschen, sondern auch als Tops, Kleider und Röcke in einer auf­reizen­den und lasziven Art, an der Grenze zu Kitsch und Geschmack­losigkeit.

Dabei werde die Marke Hermès jedoch nicht verun­glimpft oder herab­ge­setzt. Viel­mehr diene sie als Bezugs­punkt von Luxus­gütern, den die Gesell­schaft an­strebe. Hierbei stelle die An­lehn­ung an die Birkin Bag von Hermès nur einen Teil der gesam­ten Ins­zenier­ung dar, und auch andere Elemente und (Mode-)Kreationen würden von Namilia einge­setzt. Sie interpre­tierte die an die Marke Hermès ange­lehn­ten Elemente neu in eigener künstler­ischer Leistung und begebe sich gerade nicht in die Sog­wirkung der Marke Hermès. Deren Verwen­dung diene allein als Mittel zum Zweck.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Kunst­freih­eit indes nicht schran­ken­los, sondern nur im Rahmen der Verhältnis­mäßig­keit gelte und ihre Begren­zung in anderen kolli­dieren­den Grund­rechten finde, wie etwa der Eigen­tums­garan­tie und dem darunter geschütz­ten Marken­recht von Hermès.

Nach der im Einzelfall vor­zu­nehm­en­den Güter- und Inter­essen­ab­wägung träte hier die Eigen­tums­garan­tie jedoch zurück. Ins­beson­dere, weil die Antrags­geg­nerin di­e Kleidungs­stücke nicht ver­kaufe und inso­weit kein kom­mer­zielles Ziel ver­folge. Sollte Namilia die Produkte gleich­wohl ver­kaufen, könne Hermès gegeben­en­falls erneut und dann sogar mit Erfolg aus ihren Marken­rechten vorgehen.

Bild © Andreas Levers via Flickr

Oktober 2023
Ghostwriter*in muss genannt werden

Eine Ghostwriterin, die Texte für ein auto­biograph­isches Sach­buch bei­gesteuert hat, gilt als Mit­urheberin und ihr Name ist ent­sprechend dem eines Ur­hebers zu nennen. Unter­bleibt die Nennung, so besteht An­spruch auf Schadensersatz.

Geklagt hatte eine professio­nelle Ghost­writerin wegen fehlender Ur­heber­nennung in einem auto­biograph­ischen Sach­buch. Die Klägerin hatte mit dem Be­klagten, einem Psycho­thera­peuten, einen Vertrag ge­schlossen, nach dem sie an der Erstell­ung der Auto­bio­graphie des Beklagten mit­wirken sollte. Für diese Mit­wirkung erhielt sie ein Honorar von 11.984 Euro. Das Buch erschien unter dem Namen des Be­klagten, die Klägerin wurde nament­lich nicht er­wähnt. Die Einzel­heiten des Ver­trages waren im Ver­fahren streitig. Nach dem Dafür­halten der Klägerin war ver­ein­bart worden, dass sie nament­lich mit dem Hin­weis auf „redaktio­nelle Berat­ung“ im Impres­sum und auch in der Dank­sagung habe er­wähnt werden sollen. Der Be­klagte be­stritt solche Ab­reden und ver­trat die An­sicht, dass es bei Ghost­writer-Ver­trägen üb­lich sei, auf eine Namens­nennung zu verzichten.

Dieser Ansicht folgte das Land­gericht Köln nicht (Urteil vom 13.07.2023, Az. 14 O 237/22.) und bejahte eine Ver­letzung von Urheber­persönlich­keits­rechten der klagenden Autorin. Es sei un­schäd­lich, dass die Klägerin die ver­meint­liche Ab­rede auf Namens­nennung nicht habe be­weisen können, denn das Recht des Urhebers auf Nennung er­gäbe sich bereits aus § 13 UrhG. Bei dem Buch handele es sich um ein ur­heber­recht­lich geschütztes Sprach­werk in Form eines Schrift­werkes. Die Klägerin sei als Mit­urheberin dieses Schrift­werkes anzu­sehen und habe gem. § 13 UrhG das Recht auf Aner­kennung ihrer Urheber­schaft. Durch die fehlende Nenn­ung im Im­pressum sei dieses Recht verletzt worden.

Zwar könne das Recht auf Anbrin­gung der Urheber­bezeich­nung außer­halb seines un­verzicht­baren Kerns durch Ver­trag einge­schränkt werden, dem Beklagten sei es jedoch nicht ge­lungen, zu beweisen, dass ein still­schweigender Ver­zicht auf die Namens­nennung bei Ghost­writer­*innen-Verträgen branchen­üblich sei. Dass eine kom­plette Nicht­nennung für den Bereich der Litera­tur (im Vergleich etwa zu politischen Reden oder Vor­trägen) Stand­ard sein soll, konnte die Kammer nicht er­kennen. Denn zum einen konnte die Klägerin nach­voll­zieh­bar dar­legen, dass die Nenn­ung in der ge­wünschten Art und Weise für sie – neben „Mund­propa­ganda“ – die einzige ver­lässliche Wer­bung für ihre Dien­ste dar­stellt. Zum anderen war dem Ge­richt aus anderen Rechts­streitig­keiten bekannt, dass eine gewisse Infor­mation über die Identit­ät von Ghost­writer­*innen nicht un­üblich und im Ergebnis nicht ver­meidbar sei.

Hinzu käme, dass auch im wissen­schaft­lichen Bereich Ghost­writing etwa derart honor­iert werde, dass in Fuß­noten für die Unter­stütz­ung ge­dankt werde. Nach alle­dem be­wege sich die ge­wünschte Nennung der Klägerin im Impres­sum des Buchs im Rahmen des Üblichen.

Bei der Bemes­sung des Schadens­er­satzes orien­tierte sich das Gericht am bereits ge­zahlten Honorar. Bei Auftrags­arbeiten sei nicht zwischen Lizenz­kosten und Werk­lohn zu unter­scheiden, sondern es komme das gesamte Honorar als Bemessungs­grund­lage für den Schadens­ersatz­anspruch in Betracht. Dies sei bei Auftrags­arbeiten wie dem hiesigen Buch umso nahe­liegender, weil das Werk neben dem Be­klagten als Auftrag­geber keinen anderen poten­ziellen Ab­nehmer­*innen habe. Der Lizenz­wert des Schrift­werks bemesse sich aber zu­gleich an dem Wert der Werk­leistung, weil es gerade dieser Werk­leistung bedurft­ habe, um das konkret lizen­sierte Werk zu erschaffen.

Das Gericht legte der Schadens­bemessung ent­sprechend der ständigen Recht­s­prechung der Urheber­rechts­kammer des Land­gerichts Köln einen Auf­schlag in Höhe von 100 Prozent der Lizenz­summe für die fehlende Ur­heber­nennung zu­grunde und ver­urteilte den Be­klagten zur Zahl­ung eines Schadens­er­satzes in Höhe von 11.984 Euro.

Bild © dronepicr, via Flickr

September 2023
Keine Panoramafreiheit für Drohnenfotos

Eine als „Panoramafreiheit“ bezeichnete Schranke im Ur­heber­rechts­gesetz ermög­licht es unter bestim­mten Voraus­setzungen, Ab­bild­ungen und Fotos von geschützten Werken lizenz­frei zu ver­viel­fältigen und zu ver­breiten. Das Oberlandes­gericht Hamm hat kürz­lich ent­schieden, dass diese Schranke nicht auf Drohnen­bilder an­wend­bar ist.

Die Panorama­freiheit beschäftigt immer wieder die Gerichte. Kunst im öffent­lichen Raum, aber auch Bau­werke, wenn sie nicht nur auf hand­werklicher Routine beruhen, werden durch das Ur­heber­recht ge­schützt. Sie sind Objekt zahl­reicher Foto­grafien. Die hier­mit ein­her­gehende Ver­viel­fälti­gung dieser Werke löst natur­gemäß Spannun­gen zwischen den Interes­sen der Ur­heber­*innen und denen der Ver­werter­*innen der Abbildungen aus.

Paragraph 59 des Ur­heber­­rechts­gesetzes soll dieses Spannungs­ver­hält­nis auf­lösen. Hiernach ist es zuläs­sig, Werke, die sich bleibend an öffent­lichen Wegen, Straßen oder Plätzen be­finden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Licht­bild oder durch Film zu ver­viel­fält­igen, zu verbreiten und öffent­lich wieder­zu­geben. Bei Bau­werken er­strecken sich diese Befug­nisse aller­dings nur auf die äußere An­sicht. Die äußerst praxis­rele­vante soge­nan­nte Panorama­frei­heit schränkt das an­son­sten aus­schließ­liche Ver­wertungs­recht der Urheber­*innen zugun­sten der Allge­mein­heit damit erheb­lich ein und erlaubt zum Bei­spiel Post­karten, Bilder, Filme und ähnliches mit Straßen­motiven ohne Zustim­mung der Ur­heber­*innen der darin abge­bildeten Werke zu vertreiben.

Das Oberlandes­gericht Hamm hat kürzlich ent­schieden, dass Foto­grafien, die mit einer Drohne auf­ge­nom­men wurden, nicht unter diese Panorama­frei­heit fallen. Ge­klagt hatte die Ver­wertungs­gesell­schaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst). Die Klage richtete sich gegen einen Verlag, der in Büchern Bilder von Land­schafts-Kunst­werken ver­öffent­licht hatte, ohne dafür eine Lizenz von der VG Bild-Kunst erworben zu haben.

Bei den streit­gegen­ständ­lichen Foto­grafien handelte es sich um Drohnen­auf­nahmen (Luftbilder) von Kunst­werken auf Berg­halden, wie zum Beispiel die „Sonnen­uhr mit Geo­kreuz“ von Jan Bormann in Castrop-Rauxel und die „Himmels­treppe“ von Ivica Mati­jevicin Neu­kirchen-Vluyn.

Unter Berufung auf frühere Ent­scheidun­gen des Bundes­gerichts­hofs (BGH) und der herr­schenden Meinung in der jurist­ischen Litera­tur verwies das OLG Hamm darauf, dass die Schranke des § 59 UrhG nur für solche Auf­nahmen gelte, die von einem Stand­ort aus erstellt werden, der eben­falls öffent­lich und allge­mein zu­gängig ist. Außerdem dürfe die Auf­nahme nicht mit Hilfs­mitteln (zum Beispiel Leiter oder besonders starke Tele­objek­tive) erfolgen. Hierdurch sollen die Urheber­*innen vor zu weit­reichen­den Ein­schränkun­gen ihrer Rechte be­wahrt werden. Sie sollen nur solche Auf­nahmen dulden müssen, mit deren Er­stell­ung sie auf­grund der dauer­haften Platzier­ung ihrer Arbeiten im öffent­lichen Raum rechnen müssen. Als ein solches unzu­lässiges Hilfs­mittel be­wertete das OLG Hamm nun die Nutz­ung einer Drohne und be­stätigte damit die Ent­s­cheidung der ersten In­stanz (Landgericht Bochum, Az.: 4 U 247/21).

Der Verlag wurde ver­ur­teilt, die Ver­breit­ung der Bild­auf­nahmen zu unter­lassen und der VG Bild-Kunst Schaden­ersatz für ent­gan­gene Lizenz­ein­nahmen in Höhe von 1.824 Euro und außer­ge­richt­liche Ab­mahn­kosten in Höhe von rund 2.000 Euro zu bezahlen.

Das Urteil ist nicht rechts­kräftig. Der Verlag hat Revision beim BGH bean­tragt. Der Ver­fasser geht davon aus, dass der BGH die Ent­schei­dung des OLG Hamm be­stät­igen wird. Ob er Drohnen hier­bei generell als im Rahmen der Panorama­frei­heit unzu­lässige Hilfs­mittel ein­stuft, bleibt abzu­warten. Die Grenzen der Panorama­frei­heit sind aber jeden­falls über­schritten, wenn die Ab­bildung eines Werks aus einer Per­spek­tive erfolgt, die nicht der Per­spek­tive aus dem öffent­lichen Raum (ohne Zuhilfe­nahme von Hilfs­mitteln) ent­spricht.

Andreas Achenbach: Ein Seesturm an der norwegischen Küste, 1837, Öl auf Leinwand, Städel Museum, Frankfurt am Main © Martin Kraft via Wikimedia

August 2023
Kunstwerk in der Lost-Art-Datenbank

Die Aufnahme eines Gemäldes in die Lost-Art-Daten­bank stellt keine rechts­widrige Eigen­tums­an­maßung dar. Solange die be­haupteten Tat­sachen wahr sind, müssen Eigen­tümer­*innen des Kunst­werkes dies hin­nehmen, befand der Bundesgerichtshof.

Ein Kuns­t­sammler hat sich er­folg­los gegen die Nach­lass­ver­walter­*innen eines jüdischen Kunst­händlers durch die deutschen In­stan­zen ge­klagt. Der Kläger hatte 1999 bei einer Auk­tion das Ge­mälde „die Kalabrische Küste“ des Malers Andreas Achen­bach er­wor­ben. Von 1931 bis 1937 hatte das Gemälde dem jüdischen Galeristen Dr. Max Stern gehört, der von den Natio­nal­sozia­listen ein Berufs­verbot auf­erlegt be­kam, dieses Bild ver­kaufen musste und nach Kanada aus­wan­derte. Seinen Nach­lass ver­waltet ein kanadischer Trust, der 2016 eine Such­meldung zu dem Kunst­werk in der Lost-Art-Daten­bank ver­öffent­lichen ließ. Seit­her ist das Bild mit dem Hin­weis „Verlust­um­stand ge­meldet als NS-ver­folgungs­be­dingt ent­zogenes Kultur­gut“ versehen.

Die Lost-Art-Daten­bank wird von der Stiftung Deutsches Zent­rum Kultur­gut­ver­luste ge­führt. Ihr Zweck ist es, frühere und heutige Eigen­tümer von Kultur­gütern, die in der Zeit des National­sozia­lis­mus ver­folgungs­be­dingt ent­zogen wurden, zu­sam­men­zu­führen und dadurch beim Finden ge­rechter und fairer Aus­gleichs­lösungen zu unterstützen.

Darüber hinaus ent­faltet ein Ein­trag in der Daten­bank auch faktisch Wirk­ung, denn ein als ge­sucht ein­ge­tragenes Kunst­werk ist so gut wie un­ver­käuf­lich, so dass sich der Eintrag un­bestreit­bar wert­mindernd auswirkt.

Der klagende Kunst­sammler erfuhr von dem Um­stand und davon, dass die kriminal­polizei­liche Organi­sation Inter­pol nach dem Bild „die kalab­rische Küste“ fahnde, im Rahmen einer Aus­stell­ung und be­mühte sich im Wege einer Unter­lassungs­klage zu er­reichen, dass sein Eigen­tum nicht weiter be­mäkelt und der Ein­trag ge­löscht werde. Der Kläger sah in der Ein­tragung des Gemäldes in der Lost-Art-Daten­bank eine rechts­widrige Be­rühmung des Eigentums.

Mit seinem Klage­begehren hatte er jedoch weder vor dem Landes­gericht Magdeburg (2 S 599/18) noch vor dem Berufungs­gericht Ober­landes­gericht Naum­burg (1U 292/19) Erfolg. Beide Gerichte sahen in der Regis­trier­ung des Kunst­werkes bei Lost-Art zu­recht keine An­maßung der Eigen­tümerstellung.

Ein Eintrag in der Daten­bank treffe keine Aus­sage zur aktu­ellen Eigen­tümer­stellung und erfor­dere auch nicht deren Nach­weis bei der An­meldung. Der Eintrag ent­halte ledig­lich die An­gabe, dass ein Kunst­werk dem früheren Eigen­tümer ver­folgungs­be­dingt ent­zogen wurde. Dies müsse ein An­melder plau­sibel dar­legen. Ins­beson­dere könne aus der An­meldung eines aus­drück­lich ledig­lich moralisch be­grün­deten Resti­tutions­be­gehrens keine An­maßung der Eigen­tümer­stellung ab­ge­leitet werden. In den klaren Worten des OLG Naum­burg: „Das Ein­fordern von Fair­ness und Gerechtig­keit im Zusam­men­hang mit dem größten Ver­brechen der bis­herigen Mensch­heits­ge­schichte und die Kon­fron­tation des Klägers mit der Pro­ve­n­ienz des von ihm er­worbenen Bildes sind keine Eigentumsanmaßung.“

Diese Rechts­auf­fassung be­stätigte nun auch der Bundes­gerichts­hof in seiner Ent­scheidung vom 21.07.2023, Az. V ZR 112/22 und stellte ferner darauf ab, dass das Inter­esse früherer Eigen­tümer­*innen beziehungs­weise ihrer Rechts­nachfolger­*innen und das all­gemeine öffent­liche Inter­esse an der Proven­ienz NS-ver­folgungs­bedingt ent­zogener Kultur­güter die wirt­schaft­lichen Inter­essen des der­zeitigen Eigen­tümers über­wiegen würden.

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Juli 2023
Imagewerbung mit fremdem Image verletzt

Die unbefugte Nutzung eines fremden Namens zu Werbe­zwecken verletzt das all­ge­meine (Unter­­nehmens-)Persön­lich­keits­recht. Dies gilt auch dann, wenn das be­troffene Unter­nehm­en, mit Hilfe öffent­lich zu­gäng­licher Quellen identi­fizier­bar ist.

Die Beklagte ließ auf einem Flug­hafen in Baden-Württem­berg aus Anlass der Präsen­tation ihrer PKW-Bau­reihe unter anderem drei Foto­grafien her­stellen, auf denen im Vorder­grund aus ver­schieden­en Per­spek­tiven je­weils eines ihrer Fahr­zeuge und im Hinter­grund ein Flug­zeug der Kläger­in zu sehen ist, das zu diesem Zeit­punkt auf dem Flug­platz abge­stellt war. Am Heck des Flug­zeugs ist das Luft­fahr­zeug­kenn­zeichen er­sicht­lich. Das Flug­zeug ist im Bereich des Bugs weiß und im Heck­bereich blau lackiert, wobei die Trenn­ung der beiden Farben durch ein diago­nal etwa über die Mitte des Flug­zeug­rumpfes ver­laufendes, gold­farbenes Farb­band ver­läuft. Die Klägerin ist als Halter­in des Flug­zeuges anhand der beschriebenen Lackier­ung sowie des Luft­fahr­zeug­kenn­zeichens über öffent­lich zugäng­liche Inter­net­seiten, identifizierbar.

Die Beklagte machte die Auf­nahmen im Jahr 2018 im Inter­net zum Herunter­laden ver­füg­bar. Unter anderem wurden sie als Ab­folge von einzel­nen Licht­bildern Bestand­teil von zwei ver­schiedenen, über die Platt­form YouTube abruf­baren Video­clips, mit denen die Beklagte ihre Fahr­zeuge be­warb. Zunächst forderte die Klägerin die Beklagte außer­gericht­lich zur Unter­lassung auf und klagte sodann, zu­nächst ohne Erfolg, unter anderem auf Unter­lassung, die Fotos mit dem Flug­zeug der Klägerin zu nutzen, ohne von der Klägerin dafür ein Nutzungs­­recht erworben zu haben.

Hierzu trug die Klägerin im Wesent­lichen vor, sie nehme am geschäft­lichen Ver­kehr teil und sei wirt­schaft­lich tätig. Auf der linken Seite des Flug­zeugs un­mittel­bar neben der Tür sei ein Wap­pen mit dem darunter befind­lichen Schrift­zug, dem Familien­namen ihres Geschäfts­führers, ange­bracht, welches auf den streit­gegen­ständ­lichen Auf­nahmen eben­falls zu erkennen sei. Sie, die Klägerin, sei vertrag­lich zur Führung dieses Wappens berechtigt. Ferner handele es sich bei dem Luft­fahr­zeug­kenn­zeichen um ein Wunsch­kenn­zeichen, dessen Buch­staben­folge die Ini­ti­alen ihres Geschäfts­führers zeige. Auf­grund der Identi­fizier­bar­keit der Klägerin könne bei einem rele­vanten Teil des in Betracht kom­menden Käufer­publi­kums der falsche Eindruck ent­stehen, zwischen ihr, der Klägerin, und der Beklag­ten, bestehe eine vertrag­liche Bezieh­ung, bei­spiels­weise im Sinne eines Spon­soring­verhältnisses.

Das Landgericht Bielefeld, wies die Klage mit der Begründung ab, ein namens­recht­licher Unter­­lassungs­an­spruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB bestehe nicht, weil die Beklagte das Namens­recht der Kläger­in nicht ver­letzt habe. Eine solche Ver­letz­ung komme nur in Betracht, wenn die beteiligten Verkehrs­kreise die Waren der Beklagten als Erzeug­nisse der Klägerin ansähen oder ihr diese sonst zurech­neten. Die Klägerin behaupte jedoch selbst nicht, dass ein Betrachter der streit­gegen­ständ­lichen Ab­bildungen an­nehmen könne, sie, die Klägerin, produ­ziere oder vertreibe Kraft­fahr­zeug­e der Beklagten.

Auch eine Verletzung des Persön­lich­keits­rechts sei nicht gegeben, wobei offen­bleiben könne, ob auf dem Flug­zeug ein Wappen mit dem Schrift­zug des Familien­namens ange­bracht sei. Nicht jede Ab­bildung eines vom all­gemeinen Persön­lich­keits­recht geschützten Rechts­guts stelle zugleich eine Ver­letzung des Persön­lich­keits­rechts dar. Erforder­lich sei, dass der Name oder das Zeichen über­haupt deut­lich lesbar seien, woran es im vor­liegen­den Fall fehle. Gegen dieses Urteil wendete sich die Klägerin mit Erfolg (OLG Hamm mit Urteil vom 30. März 2023 – 4 U 130/21). Das Oberlandes­gericht Hamm sah das Unter­nehmens­persön­lich­keits­recht der Klägerin ver­letzt. Das Unter­nehmens­persön­lich­keits­recht schützt den durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten sozialen Geltungs­anspruch von Kapital­gesell­schaften als Wirt­schafts­unternehmen.

Das OLG sah diesen Geltungs­an­spruch berührt. Das Unter­nehmens­persön­lich­keits­recht ge­währe dem Berechtigten einen allge­meinen Schutz vor Ein­griffen Dritter, die die Person beziehungs­weise das Unter­nehmen als solches betreffen. Ihm beziehungs­weise dem Unter­nehmen obliege daher allein die Ent­scheidung, ob und unter welchen Voraus­setz­ungen das Unter­nehmen mit seinem Namen in der Öffent­lich­keit erscheine. Damit wäre es nicht verein­bar, wenn der Berechtigte dulden müsste, dass sein Name, den er selbst im geschäft­lichen Verkehr werbend einsetzt, unge­fragt oder gar gegen seinen Willen für die Werbung Dritter ver­wendet würde. Vielmehr liege es im Wesen des Namens­rechts als Persön­lich­keits­recht, den Berechtigten selbst darüber ent­scheiden zu lassen, ob und unter welchen Vorausset­z­ungen sein Name für fremde Werbe­zwecke zur Ver­fügung gestellt wird. Auf die Frage, ob die streit­gegen­ständ­liche Werbung geeignet ist, sich negativ auf das unter­nehmer­ische Ansehen der Klägerin in der Öffent­lichkeit auszu­wirken, kommt es nach Auf­fassung des Senates nicht an. Der Name eines anderen, den dieser im Geschäfts­verkehr selbst werbend heraus­stellt, ist vor unbe­fugter Aus­nutzung für fremde Geschäfts­inter­essen auch dann zu schützen, wenn mit dem Namens­gebrauch eine Minderung von Ruf und Ansehen des Berechtigten nicht verbunden ist.

Hierbei verkannte der Senat nicht, dass der Name beziehungs­weise die Firma der Klägerin auf den in Rede stehenden Foto­grafien nicht aus­drück­lich genannt wurde. Inso­weit hielt das OLG es für aus­reichend, dass die Klägerin als Halter­in des auf den Foto­grafien abgebildeten Flugzeugs über das Luft­fahr­zeug­kenn­zeichen mittels öffent­lich zugäng­licher Quellen im Inter­net ein­deutig identi­fi­zier­bar war. Danach steht es einer un­be­fugten Benutz­ung eines fremden Namens zu Werbe­zwecken und der damit ein­her­gehen­den Ver­letz­ung des allge­meinen (Unter­nehmens-) Persönlich­keits­rechts gleich, wenn das betroff­ene Unter­nehmen, welches nicht in die Nutz­ung ein­ge­willigt hat, mit Hilfe öffent­lich zugäng­licher Quellen identi­fi­zierbar ist.

Bild © Italkero

Juni 2023
Heizstrahler in Pyramidenform

Ein Heizstrahler in Pyramiden­form kann als Werk der ange­wandten Kunst urheber­recht­lich ge­schützt sein, so urteilte das Ober­landes­gericht Hamburg.

Die Antragstellerin ist Lizenz­nehmerin des ehe­mals als einge­tragenes Design ge­schützten Heiz­strahlers mit drei­eckiger Grund­form. Sie nahm die Antrags­gegnerin wegen des Ver­triebs des Heiz­strahlers mit vier­eckiger Grund­form im Wege eines einst­weiligen Verfügungs­ver­fahrens auf Unter­lassung in An­spruch und hatte damit nun in allen Instan­zen Erfolg.

Die Antragstellerin erwirkte zunächst beim Land­gericht Ham­burg eine einst­weilige Ver­fügung, mit der sie der Antrags­gegnerin unter­sagen ließ, die streit­gegen­ständ­lichen Heiz­ge­räte zu ver­treiben. Der hier­gegen von der Antrags­gegnerin einge­legte Wider­spruch blieb ohne Erfolg, wes­wegen sie Beruf­ung vor dem Ober­landes­ge­richt Ham­burg ein­legte. Ohne Erfolg. Das Ober­landes­gericht Ham­burg stellte fest, dass ein Heiz­strahler in Pyramiden­form als Werk der ange­wandten Kunst urheber­recht­lich ge­schützt sein könne und stützte seine Ent­scheidung auf altbe­kannte und für Design­schaffende aus­ge­sprochen wichtige Grundsätze.

Für die Beur­teil­ung, ob ein Werk der ange­wandten Kunst die für den Urheber­rechts­schutz erforder­liche Gestaltungs­höhe er­reicht, zu berück­sichtigen, dass die ästhetische Wirk­ung der Gestalt­ung einen Urheber­rechts­schutz nur begrün­den kann, soweit sie nicht dem Gebrauchs­zweck ge­schuldet ist, sondern auf einer künstler­ischen Leist­ung beruht (vgl. BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 41 – Geburtstagszug).

Maßgeblich ist dabei der Gesamt­ein­druck, der sich aus dem Zusammen­wirken aller wesent­lichen Eigen­schaften und Gestaltungs­merk­male ergibt. Eine eigene geistige Schöpf­ung des oder der Urheben­den setzt vor­aus, dass ein Gestaltungs­spiel­raum besteht und vom oder von der Urheben­den dafür ge­nutzt wird, seinen schöpfer­ischen Geist in origi­neller Weise zum Ausdruck zu bringen.

Bei Gebrauchs­gegen­ständen, bei denen die Gestaltungs­merk­male durch den Gebrauchs­zweck vor­gegeben werden, ist der Spiel­raum für eine künstler­ische Gestalt­ung natur­ge­mäß einge­schränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in beson­derem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vor­gegebene Form hin­aus künstler­isch ge­staltet sind und diese Ge­stalt­ung eine schöpfer­ische Ge­staltungs­höhe er­reicht, die den Urheber­rechts­schutz recht­fertigt. Erforder­lich ist, dass der oder die Ur­hebende des Erzeug­nisses in der kon­kreten Gestalt­ung seine schöpfer­ische Fähig­keit in eigen­ständiger Weise zum Aus­druck ge­bracht hat, in­dem er oder sie freie und krea­tive Ent­scheidun­gen treffen konnte und das Erzeug­nis dahin­gehend ge­staltet hat, dass es seine oder ihre Persön­lichkeit wider­spiegelt. Dafür ist im Einzel­fall eine merk­mals­bezo­gene Analy­se vor­zu­nehmen, welche form­prägen­den Merk­male tech­nisch oder funktio­nal bedi­ngt und welche frei wählbar sind.

Unter Beachtung der vor­stehen­den Grund­sätze hat das Ober­landes­gericht Ham­burg dem Heiz­strahler der Antrag­stellerin eine ur­heber­rechts­be­gründen­de Ge­staltungs­höhe zu­er­kannt. Entscheidend war dabei, dass trotz des zweifelsfreien Gebrauchszwecks des Heizstrahlers nicht nur hinreichende Spielräume für freie, kreative Entscheidungen be­stan­den, in denen sich die Persön­lich­keit des oder der Schöpfen­den ent­falten konnte und von diesem oder dieser in indi­vi­du­eller Weise aus­gefüllt wurden, sondern dass der Heiz­strahler auch mit erheb­lichem Ab­stand vom vor­bekannten Formen­schatz realisiert worden war (Originalität).

Das Oberlandes­gericht stellte fest, dass der Gesamt­ein­druck des Original-Heiz­strahlers durch die klare geomet­rische Form einer Pyramide ge­prägt werde, die einen fließen­den Über­gang vom Unter­teil, mit der Gas­flasche, ohne ein Mittel­stück un­mittel­bar in die Brenn­einheit auf­weise und in der die Funk­tion der Brenn­ein­heit mittels eines Glaskolbens für den Betrachter durch die Gitterstruktur hindurch sichtbar gemacht werde. Diese Gestaltung sei nicht dem Gebrauchszweck ge­schul­det, sondern be­ruhe auf einer künstler­ischen Idee des oder der Schöpfen­den, die er im Rahmen des be­stehen­den weiten Gestaltungs­spiel­raums zur Gestaltung eines Gas-Heiz­strahlers umge­setzt habe.

Zwar dienten wesent­liche Teile der Gestalt­ung, insbesondere die Trennung in ein Unter­teil (zur Auf­nahme der Gas­flasche) und in ein Ober­teil (mit einer Brenn­ein­heit) dem Ge­brauchs­zweck eines Heiz­strahlers. Daraus folge aber nicht, dass eine persön­liche geistige Schöpfung aus­ge­schlossen sei, denn es be­standen trotz des Gebrauchs­zwecks weite Aus­wahl­möglich­keiten an Formen, Materi­alien oder Verzier­ungen. Gebrauchs­form und künstler­ische Lösung könnten in einer Form ver­schmel­zen. Vor­liegend habe der oder die Schöpfende einen über die durch die Funktion vorge­gebene Form hin­aus bestehen­den Gestaltungs­spiel­raum indivi­du­ell in origi­neller Weise ge­nutzt. Aufbau, Kon­struk­tion und auch die Funk­tion des Heiz­strahlers würden für Betrachtende sicht­bar offen­gelegt. Der oder die Schöpfende habe insoweit einen Heiz­strahler geschaf­fen, der die Brenn­kammer als ästhetisch ansprechen­des Gestaltungs­element ver­wen­det, die Betrachten­den – anders als bei dem geschlossenen Heiz­pilz – das Flammen­spiel zugäng­lich mache.

Bild © Vincent Miao via flickr

Mai 2023
Voller Vergütungsanspruch trotz Absage wegen Corona

Ein Hochzeitspaar aus Hessen hatte im Sommer 2020 seine geplante Hoch­zeits­feier ab­ge­sagt, weil es nicht mit Maske und Ab­stand feiern wollte. Die Trau­ung wurde ver­schoben und der bereits enga­gier­ten Foto­grafin ge­kündigt. Die verein­barte Ver­gütung muss ihr den­noch be­zahlt werden, bestätigte nun der BGH.

Geklagt hatte das Braut­paar. Es ver­langte von der ur­sprüng­lich enga­gier­ten Hoch­zeits­foto­grafin die Rück­zahlung der vom Braut­paar ge­leisteten An­zahl­ung. Die Kläger wollten am 1. August 2020 mit rund 100 Gästen ihre kirch­liche Hoch­zeit feiern und buchten für dieses Event bei der Beklagten das Paket „Unser Tag XXL“, das eine zehn­stündige foto­grafische Be­gleitung vor­sah. Der Preis betrug knapp 2.500 Euro. Etwa die Hälfte erhielt die Foto­grafin als Anzahlung.

Als sich abzeichnete, dass die Fest­lich­keiten auf­grund der Pandemie­be­schränkun­gen nicht wie ge­plant würden statt­finden können, verschob das Paar die Feier um ein Jahr. In diesem Zuge kündigte es der Foto­grafin auch für den Nach­hol­termin, weil nun ein anderer Fotograf das Fest begleiten sollte, der auch schon bei der standes­amt­lichen Hoch­zeit die Bilder gemacht hatte und der beim ersten Termin ver­hindert ge­wesen wäre.

Darauf­hin ver­langte die Foto­grafin ein weiteres Honorar von rund 550 Euro. Das Paar lehnte ab, berief sich auf den „Rück­tritt“ beziehungs­weise die „Kündigung“ und ver­langte die geleistete An­zahl­ung von der Be­klag­ten zu­rück. Nach­dem die Zahlung aus­blieb, klagte das Paar schließ­lich auf Rück­zahlung und Fest­stell­ung durch alle Instan­zen, dass eine Pflicht zur weiteren Zahl­ung nicht bestehe. Ohne Erfolg.

Im Einklang mit den Vor­in­stan­zen ent­schied der BGH, dass ein An­spruch auf Rück­ge­währ der An­zahl­ung nicht aus einer Unmög­lich­keit der Leistung folge, denn die geplante Trau­ung sei nach den zu diesem Zeit­punkt geltenden hessischen Corona-Ver­ord­nun­gen prin­zipi­ell mög­lich ge­wesen. Dass die Feier nur mit weniger Gästen und weiteren Be­schränkun­gen hätte statt­finden müssen, führe nicht zur Un­mög­lich­keit der Leistungs­erbring­ung (Urteil vom 27.04.2023, Az. VII ZR 144/22).

Auch auf eine „Störung der Geschäfts­grund­lage“ könnten sich die Kläger nicht berufen. Mangels aus­drück­licher Ab­sprachen zwischen den Parteien, musste das Gericht ent­scheiden, was ver­nünftige Vertrags­partner in beider­seitigem Interesse mit­ein­ander ver­ein­bart hätten, wenn sie diese Situation be­dacht hätten. Maß­geb­lich war schließ­lich für das Gericht das Inter­esse der Foto­grafin, auch bei dem neuen Termin die Bilder zu machen. Der Um­stand, dass das Paar nach Absage des ur­sprüng­lich ver­­einbarten Termins nur aus Gründen, die nicht im Verant­wortungs­be­reich der Foto­grafin lagen, einen anderen Foto­grafen be­vor­zugte, befreie die Kläger des­halb nicht vor der Ver­gütungs­pflicht für die be­stellte Leistung. Grund­sätz­lich gilt also, dass ein Auf­trag­geber zwar gesetz­lich jeder­zeit zur Kündi­gung gemäß §648 S.1 BGB be­rechtigt ist, dem Auftrag­nehmer dann aber die verein­barte Ver­gütung schuldet. Abge­zogen werden können nur Auf­wendungen, die der Auftrag­nehmer infolge der Kündi­gung er­spart, wie beispiels­weise Material- oder Fahrt­kosten. Auf dieser Grund­lage standen der Beklagten unter dem Strich rund 2.100 Euro zu.

Bild © Tapetenpics via Flickr

April 2023
Fototapete als Abmahnfalle

Die Veröffentlichung von Bildern einer Foto­tapete kann das Ur­heber­recht des motiv­geben­den Foto­grafen ver­letzen. Wohnungs­ver­miet­ung als Abmahnfalle.

Stellt der Ver­mieter einer Ferien­wohn­ung Bilder in das Inter­net, auf denen eine Foto­tapete zu sehen ist, so kann dies zu einer Ver­letz­ung der Rechte des Ur­hebers des Motivs der Foto­tapete führen, LG Köln 14 O 350/21. Im kon­kreten Fall ging es um die Ab­bild­ung einer Tapete, auf der unter anderem eine Tulpe auf­ge­malt war. Diese Maler­ei war einem Foto ent­lehnt worden. Der Foto­graf hatte der Ver­wen­dung seines Motivs für die Gestalt­ung der Tapete zu­ge­stimmt, nicht aber weiteren Ab­bild­ungen hier­von. Aus diesem Grunde wertete das Land­ge­richt Köln die Ver­viel­fälti­gung der Tapete und deren öffent­liche Zu­gäng­lich­mach­ung durch Ver­öffent­lich­ung auf einem Por­tal für die Ver­miet­ung von Ferien­immo­bilien als Ur­heber­rechts­verletzung.

In der Gestat­tung zur Ver­wen­dung des Motivs auf einer Tapete liege nicht gleich­zeitig die Ein­willi­gung in weitere Ver­viel­fälti­gun­gen (durch Ab­licht­ung der Tapete). Diese Be­ur­teil­ung ist nicht anzu­greifen, denn ge­nerell ist mit dem Kauf eines ge­schützt­en Werks keine Lizenz zur weiteren ur­heber­recht­lich rele­van­ten Nutz­ung ver­bun­den. Auf eine lizenz­freie Privat­kopie (53 UrhG) konnte sich die Eigen­tümer­in nicht be­ruf­en, weil das Foto für Ver­mietungs­zwecke ver­wen­det wurde. Das LG Köln lehnte auch die Ein­ord­nung der Tapete als un­wesent­liches Bei­werk auf dem Vermiet­ungs­foto ab. § 57 UrhG regelt die Zu­lässig­keit einer „Ver­viel­fälti­gung, Ver­breit­ung und öffent­liche Wieder­gabe von Werken, wenn sie als un­wesent­liches Bei­werk neben dem eigent­lichen Gegen­stand der Ver­viel­fälti­gung, Ver­breit­ung oder öffent­lichen Wieder­gabe anzu­sehen sind“.

Im Ein­klang mit der zu diesem Kom­plex bislang er­gan­gen­en Recht­sprech­ung be­stätigte das LG Köln, dass eine Werk­ab­bild­ung nur dann „un­wesent­lich“ im Sinne diese Be­stim­mung sei, „wenn das Werk weg­ge­las­sen oder aus­ge­tauscht werden könnte, ohne dass dies dem durch­schnitt­lichen Be­trachter auf­fiele oder ohne dass die Gesamt­wirk­ung des Haupt­gegen­stands in irgend­einer Weise be­ein­flusst wird.“ Bei einer Foto­tapete, die die An­mut­ung eines Raums wesent­lich prägt, kann von einem un­wesent­lichen Bei­werk in diesem Sinne nicht ge­sprochen werden.

Die Ent­scheidung des LG Köln über­rascht den Ur­heber­recht­ler in keiner Weise. Sie ent­spricht in ihrer Begrün­dung gefestig­ter Recht­sprech­ung. Ins­beson­dere im Bereich des (Werbe-) Films ist seit Langem bekannt, dass Kunst­werke, Fotos und Design­ob­jekte aus den Motiven ge­nom­men werden müssen und nicht im Bild er­scheinen dürfen. Das Beson­dere am Fall des LG Köln ist, dass Rechte­in­haber offen­bar dazu über­gehen, mittel­ständ­ische Unter­nehmen und auch Privat­unter­nehmen gezielt abzu­mahnen, wenn sie ge­schützte Gegen­stände und Werke in Fotos von ihren Räumen ab­bilden. In Rechts­kreisen wird davon aus­ge­gan­gen, dass diese Art der „Wert­schöpf­ung“ zukünftig noch zu­nehmen wird und sich zu­nehmend auf den Bereich des Design­schutzes (also etwa auf Möbel, Lamp­en, Küchen­geräte) erweitern wird. 

Bild © ITU Pictures via Flickr

März 2023
Meilenstein für Equal Pay

Das Gebot zur gleichen Vergüt­ung von Männern und Frauen setzt der Privat­auto­nomie Gren­zen. Nach dem neuesten Urteil des Bundes­arbeits­gerichts (BAG) vom 16. Februar 2023, Az. 8 AZR 450/21, kann Ver­hand­lungs­geschick allein bei gleicher oder gleich­wertiger Arbeit kein ge­eignetes Kriterium zur Recht­fertig­ung einer Ent­gelt­un­gleichheit sein.

Eine bei einem Metall­unter­nehmen in Meissen be­schäf­tigte Außen­dienst­mitar­beit­erin, die im Ver­gleich zu ihren männ­lichen Kollegen auf der­selben Position weniger ver­diente, hatte auf Zahl­ung der monat­lichen Differenz­beträge sowie einer ein­maligen Ent­schädigung geklagt.

Die Klägerin trat im März 2017 in das Unter­nehmen ein und ver­diente anfangs 3.500 Euro brutto. Neben der Kläger­in waren als Außen­dienst­mit­arbeiter im Ver­trieb der Beklag­ten zwei männ­liche Arbeit­nehmer be­schäftigt, einer davon seit dem 1. Januar 2017. Dieser Mitarbeiter hatte erfolg­reich ein monat­liches Grund­gehalt von 4.500 Euro brutto ver­han­delt, nach­dem ihm der Arbeit­geber zunächst eben­falls 3.500 Euro brutto ange­boten hatte. Der weitere Kollege war seit über 30 Jahren im Unter­nehmen als „Leiter Vertrieb Gehäuse und Kom­muni­kations­technik“ mit einem außer­tarif­lichen Monats­gehalt von 4.500 Euro brutto tätig. Ein Dis­krimi­nier­ungs­ver­­bot wegen des Geschlechts und damit Equal Pay sind im AGG (Allgemeines Gleich­behand­lungs­gesetz), im Ent­gelt­tran­sparenz­gesetz (EntgTranspG) und im Ver­trag über die Arbeits­weise der Euro­päischen Union (AEUV) ver­ankert. Nur objek­tive, geschlechts­neu­trale Grün­de wie Quali­fi­kation oder Berufs­er­fahrung können bei gleicher Tätig­keit eine unter­schied­liche Bezahl­ung recht­fertigen. Die Ver­teil­ung der Dar­legungs- und Beweis­last im Rechts­streit um Equal Pay richtet sich dabei nach § 22 AGG, der zugun­sten von Beschäf­tig­ten eine Er­leichter­ung der Dar­legungs­last sowie eine Um­kehr der Beweis­last vor­sieht. Können Be­schäft­igte Indizien dar­legen, die eine Benach­teili­gung wegen eines in § 1 AGG genan­nten Grundes ver­muten lassen, trägt der Arbeit­geber die Beweis­last dafür, dass kein Ver­stoß gegen die Bestim­mungen zum Schutz vor Benach­teili­gung vor­gelegen hat.

Auf diese Grund­lage stützte die Kläger­in ihren An­spruch auf Zahl­ung der Differenz­be­träge zum Gehalt des männ­lichen Kollegen, der zeit­gleich mit ihr einge­stellt worden war. Die Klage blieb je­doch zu­nächst erfolg­los. Denn sowohl das Arbeits­gericht Dresden als auch das Landes­arbeits­gericht Sachsen hielten die un­gleiche Bezahl­ung für gerecht­fertigt, denn der Mann sei nur zu dem höheren Gehalt bereit ge­wesen, den Job an­zu­nehmen. Das Interesse des Unter­nehmens an der Mitar­beiter­gewin­nung recht­fertige die Gehalts­unter­schiede, die Mit­arbeiter­gewin­nung sei ein objektives Kriterium.

Die Klägerin ging dagegen in die Revision – dieses Mal mit Erfolg. Das BAG folgte den Vor­in­stanzen nicht und sah in der Kon­stel­lation einen Verstoß gegen das Ent­gelt­gleich­heits­gebot. Wird ein männ­licher Mit­arbeiter besser be­zahlt als eine weib­liche Mitar­beiterin mit gleicher Tätig­keit, wird allein hier­durch bereits die Benach­teili­gung indi­ziert. Die Führung des Be­weis­es, dass es für die höhere Ver­gütung des männ­lichen Kollegen Gründe gibt, die nicht mit dem Ge­schlecht der Mit­arbeiten­den zusam­men­hängen, sei dem beklagten Unter­nehmen im vor­liegenden Fall nicht ge­lungen. Der Klägerin stehe daher ein Anspruch aus Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG auf das gleiche Grund­ent­gelt wie ihrem männ­lichen Kollegen zu.

Die Ent­scheidung des BAG ist, trotz eigent­lich sehr ein­deut­igem Wort­laut sowohl des AGG als auch des EntgTranspG, ein Meilen­stein auf dem Weg zu echter Ent­gelt­gleich­heit und hat enorme prak­tische Rele­vanz. Sie begrenzt den Grund­satz der Privat­autono­mie bei der Ver­hand­lung von Arbeits­verträgen ­durch das Gebot der Ent­gelt­gleich­heit – ganz im Sinne des Gesetzes­wort­lautes von AGG und EntgTranspG.

Laut dem Statistischen Bundes­amt haben Frauen im Jahr 2021 in Deutsch­land pro Stunde durch­schnitt­lich 18 Prozent weniger ver­dient als Männer. Das AGG und das EntgTransG sollen hier einen Riegel vor­schieben, wenn es keine objektiven Differ­enzierungs­gründe gibt. Würde man dennoch das Verhand­lungs­ge­schick eines männ­lichen Be­werbers als Differ­enzierungs­grund zu­lassen, würde man dem Gender-Pay-Gap in letzter Kon­sequenz gerade­zu Tür und Tor öffnen.

Praktische Relevanz hat das Urteil vor allem für Unter­nehmen, die kein all­ge­meines und objek­tives Stellen­bewertungs­system haben. Sofern die Gehalts­findung individu­alisiert statt­findet, muss zukün­ftig vor­sichtig handeln, wer unter­schied­liche Gehälter für die gleiche Tätig­keit verein­bart. Jeden­falls reicht der Ver­weis auf die Verhandlungs­stärke des Gegen­übers spätest­ens nach der aktuellen BAG-Ent­scheidung nicht mehr aus. Unter­nehmen sind daher gut beraten, Differen­zier­ungs­gründe bei der Gehalts­findung zu doku­men­tieren, die expli­zit ge­schlechts­unab­hängig sind. Das können spezifische Kennt­nisse, die Berufs­erfahr­ung oder ein beson­derer Ausbildungs­stand sein. Wichtig ist dabei also, dass Gehalts­differen­zen möglichst immer auf objektive und nach­­voll­zieh­bare Kriterien gestützt werden.

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Februar 2023
Keine Haftung für Affiliates

Wer als Verkäufer ein Affiliate-Pro­gramm auflegt, um seine Ver­kaufs­zahlen zu steigern, haftet nicht für Rechts­ver­stöße seiner Affiliate-Partner.

Der unter anderem für das Wett­be­werbs­recht zu­stän­dige I. Zivil­senat des Bundes­gerichts­hofs (BGH) hat ent­schieden, dass der Be­treiber eines Affiliate-Pro­gramms nicht für die irre­führen­de Wer­bung eines Affili­ates haftet, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienst­leistungs­ange­bots tätig ge­worden ist und es des­halb an einer Er­weiter­ung des Geschäfts­betriebs des Be­treibers des Affili­ate-Programms fehlt.

Geklagt hatte der Matratzen­hersteller bett1.de gegen ver­schiedene Gesell­schaften der Ama­zon-Gruppe, weil ein soge­nan­nter Affili­ate von Amazon auf seiner Web­seite Ver­link­ungen zu Matratzen­ange­boten von Ama­zon unter anderem in gefäl­schten Test­be­richten und un­seriö­sen Produkt­em­pfehl­ungen platz­iert hatte. Im Rahmen des Amazon-Partner­pro­gramms steht es Dritten, soge­nannten Affili­ates, frei, auf der eigenen Web­seite Links auf Angebote der Verkaufs­platt­form zu setzen. Wird dadurch ein Ver­kauf ver­mittelt, erhält der Affili­ate als Provi­sion einen pro­zen­tualen Anteil am Kauf­preis. Der Matratzen­her­steller argumen­tierte, dass sich Amazon nicht darauf zurück­ziehen könne, die Ange­bote seiner Affili­ates nicht beein­flussen zu können. Denn zum einen würde Amazon über die Verlink­ung seiner Ange­bote den eigenen Um­satz steigern und zum anderen würden die Affili­ates hierfür im Rahmen des ange­botenen Affili­ate-Pro­gramms von Amazon vergütet.

Nachdem die Klage bereits von den Vor­in­stanzen abge­wiesen wurde, hat nun auch der Bundes­gerichts­hof die Revision der Klägerin zurück­ge­wiesen. Die bean­standete Wer­bung sei zwar irre­führend und daher wett­be­werbs­widrig. Amazon sei für diesen Wett­be­werbs­ver­stoß des Affiliates aber weder als Täter noch als Teil­nehmer verant­wort­lich. Auch die Voraus­setzungen einer Haftung des Unter­nehmens­in­habers für Beauf­tragte nach § 8 Abs. 2 UWG lägen nicht vor. Laut § 8 Abs. 2 UWG haftet ein Unter­nehmen auch für fremde un­lautere geschäft­liche Hand­lungen, wenn sie „von einem Mit­ar­beiter oder Beauf­tragten“ begangen werden.

Der innere Grund für die haftungs­be­grün­dende Zu­rech­nung der Geschäfts­tätig­keit des Beauf­tragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG liege vor allem in einer dem Betriebs­in­haber zugute­kom­men­den Er­weiter­ung seines Geschäfts­be­triebs und einer gewissen Be­herrsch­ung des Risiko­be­reichs durch den Betriebs­inhaber, so der BGH.

Hieran fehle es beim streit­gegen­ständ­lichen Affili­ate-Pro­gramm. Der Affili­ate werde bei der Verlink­ung nicht in Erfüll­ung eines Auf­trags beziehungs­weise der mit Amazon ge­schlossenen Vereinba­rung tätig, sondern im Rahmen des von ihm ent­wickelten Produkts. Das rechts­widrige Inter­netange­­bot des Affili­ates, eine Web­seite rund um die Themen Schlaf und Matrat­zen, sei vom Affili­ate nach eigenem Er­mes­sen gestaltet worden. Die Links zu Amazon seien Teil dieser Web­seite und würden vom Affili­ate nur ge­setzt, um darüber Ein­nahmen aus Provisi­onen zu ge­nerieren. Ein solcher eigener Geschäfts­be­trieb eines Affili­ates stelle keine Er­weiter­ung des Geschäfts­be­triebs von Amazon dar.

Amazon habe auf die Gestaltung der Web­site des Affili­ates keine Einfluss­möglich­keiten und sei auch nicht ver­pflichtet, sich einen durch­setz­­baren Ein­fluss im Rahmen ihrer Affili­ate-Pro­gramme zu sichern.

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Januar 2023
„The Real Badman & Robben“ reloaded

Der Rechts­streit um „The Real Badman & Robben“ ist immer noch nicht ent­schieden. Zu klären ist, ob es sich bei der Ver­bin­dung zweier Werk­teile (hier Text und Karika­tur) um ein Gesamt­kunst­werk oder um eine nicht-schutz­fähige Idee handelt.

Im Jahr 2020 war an dieser Stelle bereits über den Rechts­streit eines Grafikers gegen die FC Bayern München AG („FC Bayern“) berichtet worden. Der Kläger hatte riesige Karikaturen der beiden Ex-Bayern-Stars Franck Ribéry und Arjen Robben als Varianten von Batman und Robin ent­worfen, die beim DFB-Pokal-Halb­finale zwischen den Bayern und Borussia Dort­mund im April 2015 in der Münchner Allianz Arena in der Fan­kurve der Bayern gezeigt wurden. Darunter hatte er den Slogan „The Real Badman & Robben“ platziert.

Der FC Bayern fand Gefallen an dieser Dar­stellung und schlug dem Grafiker zunächst vor, sie gemein­sam zu ver­markten. Nachdem der Grafiker hierauf nicht ein­ging, ließ der FC Bayern den Slogan zusam­men mit neu gezeich­neten, aber ganz ähn­lichen Motiven auf Merchan­dising-Artikel, wie bei­spiels­weise Becher und T-Shirts drucken und vertrieb die Artikel über seinen Fan­shop. Hier­gegen klagte der Grafiker wegen Ver­letzung seines Urheber­rechts vor dem Land­gericht München auf Unter­lassung. Der FC Bayern ver­teidigte sich damit, dass die Figuren „Batman & Robin“ und deren Gestalt­ung mit Maske nicht vom Kläger stammten, sondern vor­be­stehende Werke seien. Die vermarktete Dar­stellung sei eine neue Kreation und knüpfe nicht an das Werk­schaffen des Grafikers an, sondern an diese vor­be­stehenden Werke. Der Slogan sei nicht selb­ständig schutz­fähig, weil es ihm an der not­wen­digen Krea­tivität für die urheber­recht­liche Gestaltungs­höhe fehle.

Das Landgericht München folgte dieser Sicht­weise nicht, sondern verur­teilte den FC Bayern mit der Argumen­tation, dass es sich bei den Zeich­nungen des Grafikers im Zusam­men­spiel mit dem ver­wen­deten Slogan „The Real Badman & Robben“ um ein schutz­fähiges (Gesamt-) Kunst­werk handele. Der Grafiker habe „die Eigen­schaften der vorbe­kannten Figuren mit denen der – eben­falls bekannten – Spieler des FC Bayern neu ver­woben und durch einen schöpfer­ischen Akt neue Figuren ge­schaffen“. Im Berufungs­ver­fahren vor dem Ober­landes­gericht München wurde dieses Urteil auf­ge­hoben. Das Oberlandes­gericht argumen­tierte, der Slogan sei für sich ge­nom­men zu kurz, um als Wortfolge schutz­fähig zu sein. Etwaige Rechte des Grafikers an seinen Karika­turen habe der FC Bayern eben­falls nicht ver­letzt, da der Verein sie weder im Original ge­nutzt, noch ver­viel­fältigt habe. Der FC Bayern habe sich zwar die Idee zu eigen gemacht, die Spieler Robben und Ribéry mit den Figuren Batman und Robin zu ver­knüpfen. Diese Idee genieße jedoch keinen Werk­charakter und sei nicht schutz­fähig. Die Revision ließ das OLG München nicht zu.

Dagegen zog der Grafiker mit einer Nicht­zulassungs­be­schwerde vor den Bundes­gerichts­hof. Mit Erfolg. Der Bundes­gerichts­hof rügte, dass das Oberlandes­gericht München eine Urheber­rechts­ver­letzung von Slogan und Zeichnungen nur ge­trennt von­einan­der geprüft habe. Die vom Land­gericht fest­ge­stellte und vom Kläger argumen­tierte (Gesamt-) Ur­heber­schaft an der „streit­gegen­ständ­lichen Choreo­graphie“ als Gesamt­kunst­werk habe das Ober­landes­gericht über­haupt nicht geprüft und damit den Kern der Klage, nicht aus­reichend ge­wür­digt. Das Ver­fahren wurde deshalb zur neuen Entscheidung zurück­ver­wiesen. Das Oberlandes­gericht München wird sich nun (erneut) mit der spannenden Frage aus­ein­ander­setzen müssen, ob es sich in der Ver­bindung von Slogan und Kari­katuren um ein Gesamt­kunst­werk handelt oder bloß eine dem eigent­lichen Werk­schaffen (Text und Illustration) voraus­gehende Idee. Sollte sich der Grafiker durch­setzen, könnte er vom FC Bayern Aus­kunft über den Gewinn, den der FC Bayern mit den Merchan­dise-Produkten erzielt hat, ver­langen und auf diese Auskunft gestützt Schadens­ersatz­an­sprüche geltend machen. 

Bild: Anthony Quintano via Flickr

Dezember 2022
Black Friday – Marke verfallen

Das Kammer­ge­richt Berlin be­stätigte, dass „Black Friday“ ein Schlag­wort für eine Rabatt­aktion ist und nicht auf eine betrieb­liche Her­kunft hin­weist. Mit Rechts­kraft des Urteils dürfte der jahre­lange Rechts­streit um diese Marke damit nun zu einem Ende ge­kom­men sein. Mit Rabatt­aktionen werben Geschäfte und Online­shops am vierten Freitag im Novem­ber und läuten den Beginn des Weihnachts­geschäfts ein. Der Fest­tag für Schnäpp­chen­jäger kommt aus den USA und ist mittler­weile auch in Deutsch­land als „Black Friday“ wohl­bekannt.

Das Unter­nehmen Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hong­kong hatte im Jahr 2016 die bereits 2013 beim Deutschen Patent- und Marken­amt (DPMA) für eine Viel­zahl an Waren und Dienst­leistungen einge­tragene Wort­marke „Black Friday“ über­nommen und seit­her zahl­reiche Unter­nehmen abge­mahnt, die mit „Black Friday“ für Sonder­aktionen warben.

Einige der Händler, darunter auch das Portal Black-Friday.de, setzten sich gegen die Ab­­mahn­un­­gen zu­nächst da­durch zur Wehr, dass sie die Lösch­ung der Marke wegen fehlender Unter­scheidungs­kraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG beim Deutschen Patent- und Marken­amt (DPMA) bean­tragten und ob­siegten mit diesem Antrag. Grund­gedanke der Norm ist, dass ein Be­griff, der ledig­lich zur Be­schrei­bung der darunter ange­meldeten Waren und Dienst­leistungen dient, nicht marken­recht­lich mono­poli­siert werden soll. An solchen be­schrei­ben­den Begriffen be­steht ein soge­nanntes Frei­halte­bedürf­nis, damit alle Markt­teil­nehmer den Be­griff zur Bezeich­nung ihrer geschäft­lichen Tätig­keiten benutzen können. Die Marken­schutz­behörde ordnete mit Beschluss vom 27. März 2018 die voll­ständige Löschung der Marke an, da mit dem ange­griffenen Kenn­zeichen lediglich ein bestimmter Aktions­tag für Sonder­rabatte beschrieben werde, der nicht auf Waren oder Dienst­leistungen eines be­stim­mten Unter­nehmens hinweise.

Diese Ent­schei­dung griff die Super Union Ltd. mit Erfolg an: Das Bundes­patent­gericht BPatG befand mit Beschl. v. 28. Februar 2020, Az. 30 W (pat) 26/18, dass das DPMA die Wort­marke zu Unrecht voll­ständig gelöscht habe. Ein Frei­halte­be­dürfnis bestehe ledig­lich für bestim­mte Bereiche, darunter Rabatt­aktionen für Elektro- und Elektronik­waren sowie für Werbe­dienst­leist­ungen, wozu auch „BlackFriday.de“ zählt.

Vor diesem Hinter­grund be­mühten sich die abge­mahnten Händler an anderer Stelle um voll­ständige Löschung der Marke und klagten vor dem Land­gericht (LG) Berlin auf Löschung der Marke wegen Nicht­benutz­ung nach §§ 26, 49, 55 Marken­gesetz (MarkenG) – mit Erfolg. Das LG erklärte mit Urteil vom 15. April 2021 (Az. 52 O 320/19) die Marke für ver­fallen, da sie von Super Union für keine der mit der Klage ange­griffenen Waren und Dienst­leistungen rechts­erhaltend be­nutzt worden war.

Super Union zog im Berufungs­ver­fahren gegen dieses Urteil vor das Kammer­gericht (KG) Berlin, das mit Urteil vom 14. Oktober 2022, Az. 5 U 46/21 die voraus­gegan­gene Ent­scheidung bestätigte. Der Nach­weis für eine das Marken­recht erhaltende Benutzungs­auf­nahme für die über 900 ange­meldeten Waren und Dienst­leistungen sei Super Union nicht ge­lungen. Der Begriff „Black Friday“ weise nicht auf einen kon­kreten betrieb­lichen Ur­sprung hin. Nach Auf­fassung des KG würde der ange­sprochene Ver­kehr spätestens seit dem Jahr 2016 den Begriff „Black Friday“ nur noch als Schlag­wort für eine Rabatt­aktion und als allge­meine Auf­forder­ung ver­stehen, Sonder­konditionen und Preis­senkungen an diesem Tag im November in An­spruch zu nehmen. Damit handele es sich lediglich um ein Merk­mal einer Dienst­leistung und damit um eine angebots-kenn­zeichnende Angabe.

Mit der Ent­scheidung des KG könnte der jahre­lange Rechts­streit um die Marke „Black Friday“ nun zu einem Ende gekommen sein, denn das Gericht ließ die Revision nicht zu. Damit bleibt Super Union nur noch die Ein­reichung einer Nicht­zulassungs­beschwerde beim BGH.

Da das Urteil noch nicht rechts­kräftig ist, sollte mit der Ver­wendung des Schlag­wortes „Black Friday“ sicher­heits­halber trotz­dem bis zum nächsten Jahr ge­wartet werden.

Bild: Martin Abegglen via Flickr

November 2022
Gold des Lindt-Hasen geschützt

Der Goldton des Schoko-Häschens von Lindt ist mittler­weile so bekannt, dass er laut BGH Marken­schutz ge­nießt. Das OLG München, das dem Goldton Marken­schutz aufgrund Ver­kehrs­gelt­ung bis­lang abge­sprochen hatte, ent­schied nun, dass eine All­gäuer Con­fiserie des­halb keine Schoko­hasen mit goldener Ver­packung ver­kaufen darf. Seit 1997 ver­treibt Lindt seine Gold­hasen in dem aktuellen Gold­ton und ver­treibt jähr­lich rund 150 Millionen der Hasen in über 50 Ländern. Seit Jahren schon geht der Schweizer Traditions­her­steller recht­lich gegen all­zu ähn­liche Konkur­renz­pro­dukte vor. Zuletzt gegen die schwäbische Con­fiserie Heile­mann, die eben­falls einen goldenen Schoko­hasen im Sorti­ment hat, der ein Hals­band mit Schleif­chen trägt. Im Mai 2017 hatte sich Lindt den Goldton als Farb­marke „gold Pantone Premium Metallics coated 10126 C“ beim Deutschen Patent- und Marken­amt für Schoko­laden­figuren schützen lassen. Die All­gäuer Con­fiserie Heile­mann hatte die Löschung der Marke bean­tragt, das Ver­fahren lag zuletzt beim Bundespatentgericht.

Lindt verklagte Heile­mann und argumen­tierte den marken­recht­lichen Unter­lassungs­an­spruch damit, die goldene Farbe des Lindt-Hasen habe sich – unab­hängig von der Gültig­keit der Ein­tragung als Farb­marke - durch die lang­jährige Benutz­ung als Marke durch­ge­setzt. Lindt unter­lag mit dieser Argumen­tation vor dem OLG München (Urt. v. 30.06.2020 Az. 29 U 6389/19) zunächst. Das Gericht vertrat die Ansicht, der Gold­hase ver­danke seine Bekannt­heit nicht allein seiner Farbe, sondern auch die Form spiele eine wesent­liche Rolle. Außer­dem müsse Gold auch die „Hausfarbe“ des Unternehmens sein.

Der BGH sah dies anders. Durch eine von Lindt vor­ge­legte Verkehrs­be­fragung, nach der 70 Prozent der Befragten den Goldton des Schoko­hasen dem Schweizer Unter­nehmen zuord­neten, sei nachge­wiesen, dass der Goldton der Schokoladen­figur inner­halb der rele­vanten Verkehrs­kreise als Marke Verkehrs­geltung erlangt habe. Dass der Farb­ton als „Hausfarbe“ für sämt­liche Produkte des Unter­nehmens ver­wendet werde, sei für den Erwerb der Verkehrs­geltung keine Voraus­setz­ung. Auch die weiteren Gestaltungs­merk­male des berühmten Häs­chens, wie die Sitz­position und das rote Band mit Glöckchen sprächen nicht gegen eine Verkehrs­geltung des Farbtons. Relevant sei, so der BGH, dass die ange­sprochenen Verkehrs­kreise in einer Verwen­dung dieses Gold­tons für Schokoladen­hasen auch dann einen Herkunfts­hinweis sehen, wenn er zusam­men mit diesen anderen Gestaltungs­elementen ver­wendet wird.

Das OLG München hatte auf dieser Grund­lage erneut zu ent­scheiden, ob Heile­mann die Benutz­ungs­marke von Lindt ver­letzt, indem ein eigener goldener Schoko­hase ver­trieben wird und bejahte dies nun letzt­end­lich. Mit Urteil vom 27. Oktober 2022, Az. 29 U 6389/19, wurde der All­gäuer Confiserie Heile­mann nun­mehr unter­sagt, auf­grund einer be­stehen­den Verwechselungs­gefahr Schoko­hasen mit goldener Ver­packung zu ver­kaufen. Bei einem Ver­stoß drohen 250.000 Euro Strafe, zudem muss das Unter­nehmen Aus­kunft über seine Ge­schäfte mit den goldenen Hasen geben und Schadens­ersatz leisten. Rechts­kräftig ist das Urteil aller­dings noch nicht.

Das zugrunde liegende Urteil des Bundes­gerichts­hofs be­stätigt, dass auch eine Farbe (oder sonstige Kenn­zeich­nung), selbst wenn sie nicht beim Marken- und Patent­amt einge­tragen ist, durch bloße Benutz­ung Marken­schutz erlangen kann. Bei Farben ist es zwar sehr schwer, einen Marken­schutz durch inten­sive Benutz­ung zu erreichen – aber eben auch nicht un­mög­lich. Bezüg­lich des Nivea-Blau hatte der bereits zuvor BGH geur­teilt, dass es für den Marken­schutz einer Farbe aus­reicht, wenn über 50 Prozent der rele­vanten Verkehrs­kreise die Farbe einem bestim­mten Unter­nehmen zuordnen. Den Nach­weis, dass diese Voraus­setz­ung auch für den Gold­ton des Schoko­hasen er­füllt ist, konnte Lindt durch die Vor­lage einer Umfrage führen.

Bild: GG aka nessuno di no-luogo.it via Flickr

Oktober 2022
Verzicht auf Urhebernennung wirksam

Ein Fotograf, der Bilder auf dem Micro­stock-Portal Fotolia an­bietet, hat keinen An­spruch darauf, vom Ver­wender der Bilder als Ur­heber genannt zu werden. Ein Verzicht auf die Urheber­benen­nung in den AGB der Platt­form sei wirk­sam, so das OLG Frankfurt am Main.

Der klagende Fotograf hatte mit dem Micro­stock-Portal Fotolia einen Upload-Vertrag ges­chlossen und dem Portal damit Lizenzen zur Nutzung seiner Fotos sowie das Recht ein­ge­räumt, Unter­lizenzen an die Kunden des Portals zu erteilen. Eine Kundin von Fotolia hatte Bilder des Foto­grafen auf ihrer Web­seite verwendet, ohne ihn dabei als Ur­heber zu nennen. Der Fotograf ver­klagte die Kundin darauf­hin und ver­langte Unter­lassung, das Bild ohne Urheber­benen­nung zu nutzen sowie Schadensersatz.

Nach dem Wortlaut des zwischen dem Fotografen und dem Portal abge­schlos­senen Upload-Vertrag hat "sowohl Fotolia als auch jedes herunter­ladende Mit­glied, welches ein Werk über Fotolia bezieht, das Recht, aber nicht die Ver­pflicht­ung (...), das hoch­ladende Mit­glied als Quelle seiner Werke kennt­lich zu machen".

Der Fotograf berief sich darauf, dass diese Klausel schon ihrem Wort­laut nach keinen Ver­zicht auf eine Urheber­nen­nung dar­stelle und ein solcher Ver­zicht in all­gemeinen Geschäfts­be­ding­ungen (AGB) über­dies nicht rechts­wirk­sam verein­bart werden könne.

Das OLG stellte hierzu fest, dass mit dem Begriff „Quelle“ die Urheber­schaft ge­meint sei und es des­halb bei der Klausel um die Urheber­nen­nung gehe (Urt. V. 29.09.2022, Az. 11 U 95/21). Der verein­barte Ver­zicht sei auch wirk­sam, weil er keine unan­gemes­sene Benach­teili­gung von Ur­hebern im Sinne des § 307 BGB dar­stelle. Zwar wider­spreche der Ver­zicht des Urhebers auf die Urheber­benen­nung dem gesetz­lichen Leit­bild des § 13 UrhG, der dem Urheber als Teil des Urheber­persön­lich­keits­rechts ein vor­be­haltloses Recht auf Aner­ken­nung seiner Ur­heber­­schaft am Werk zuer­kenne und weiche daher von einem wesent­lichen Grund­gedanken dieser gesetz­lichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Ver­zicht stelle aber keine unan­gemes­sene Benach­teiligung des Ur­hebers dar. Der Urheber entscheide sich aus freien Stücken, seine Werke über das Micro­stock-Portal zu ver­treiben und damit auch für das dortige Geschäfts­modell. Durch das Portal erhalte der Ur­heber eine ihm sonst nicht zu­gäng­liche Reich­weite, die durch die hohe An­zahl an günstigen Unter­lizenzen bedingt sei. Mit Abs­chluss des Upload-Ver­trages ver­zichte der Urheber auch nicht voll­ständig auf sein Recht auf Aner­kennung der Urheber­schaft, denn durch Ent­fernung des Werks von dem Portal könne er sich für die Zukunft ohne Weiteres das Recht auf Aner­kennung seiner Urheber­schaft für das betreffende Werk wieder ver­schaffen.

Wegen der grund­sätz­lichen Bedeutung der Frage, ob ein Urheber in AGB für jede Ver­­wen­dungs­­art auf sein Recht auf Urheber­benen­nung ver­zichten kann, hat der Senat die Revision zum Bundes­gerichts­hof zuge­lassen. Es bleibt daher abzu­warten, ob das Urteil in Rechtskraft erwachsen wird.

Sofern die Identität des Urhebers bekannt ist, empfiehlt es sich deshalb für Kunden und Agen­turen vorerst weiterhin übliche Urheber­benen­nungen bei der Werk­nutzung vorzunehmen.

Bild: David Brookes via Flickr

September 2022
Kein Markenrecht an „Malle“ mehr

2002 hatte sich ein Unter­nehmer aus Hilden die Rechte am Begriff „Malle“ durch Registrierung einer Marke beim Euro­pean Union Intellectual Property Office (EUIPO) gesichert. Nun bestätigte der EuG letzt­instanz­lich die Löschung der Marke.

Dem voraus­gegangen war ein Rechts­streit durch mehrere Instan­zen über die Nichtig­keit der Marke. Die zusätz­lich gehaltene Deutsche Marke „Malle“ hat der In­haber zwischen­zeit­lich aus­laufen lassen. „Malle“ ist damit keine geschützte Marke mehr und Party­veran­stalter können auf­atmen. In den vergan­gen­en Jahren ging der Hildener Unter­nehmer Jörg Lück, Produ­zent von Baller­mann-Größen wie Mickey Krause und Tim Toupet gegen mehr als 80 Veran­stalter und sonstige Ver­wen­der des Begriffs „Malle“ vor, denn er hatte sich diesen bereits 2002 europa­weit für vier Klassen, unter anderem für Ton­träger (Klasse 9), Werbung (Klasse 35), Aus­strahlung für TV- und Rund­funk­sen­dun­gen (Klasse 38) sowie für Partys (Klasse 41) schützen lassen. In Deutsch­land war die Marke durch Regis­trier­ung beim Deutschen Patent- und Marken­amt (DPMA) für Werbung und Ton­träger geschützt.

Für die Verwendung von „Malle“ verlangte Lück Zahl­ungen und den Ab­schluss eines Lizenz­ver­trages. So ging er unter anderem auch gegen einen Club­be­treiber aus Erlangen und den Reise­blog „Reisetiger“ vor, der von Holger Seyfried geführt wird. Seyfried und der Club­be­treiber stellten darauf­hin beim European Union Intellectual Property Office (EUIPO) den An­trag, die EU-Marke für nichtig er­klären zu lassen und diese aus dem Register zu löschen. Über diesen An­trag hatte das EUIPO 2020 ent­schieden und diesem statt­ge­geben. Lück legte daraufhin Rechts­mittel vor dem Gericht der Euro­päischen Union (EuG) ein. Aller­dings blieb die Be­s­chwerde ohne Erfolg und die Ent­scheid­ung des EUIPO wurde letzt­instanz­lich bestätigt.

Für die Ent­scheidung kam es darauf an, ob die Bezeich­nung „Malle“ eine geo­graphische An­gabe dar­stellt, Damit wäre die Marke grund­sätz­lich nicht schutz­fähig (absolutes Schutz­hinder­nis) und müsste wieder ge­löscht werden. Während dies für „Mallorca“ zweifels­frei fest­ge­standen hätte, stritten die Parteien darüber, ob „Malle“ von den deutsch­sprachigen Verkehrs­kreisen als geo­graphischer Hin­weis auf die Balearen-Insel ver­standen wird oder eher als eine bestimmte Stil­richtung für Musik und Partys? Das EUIPO entschied: Ein­deutig als Hinweis auf die Mittel­meer­insel. Der EuG mit Be­schluss vom 17.6.2022, Az C-145/22 bestätigte dies und stützte seine Ent­s­cheidung darauf, dass es sich bei „Malle“ um einen Begriff aus dem all­täg­lichen Sprach­ge­brauch handele, der eine Kurz­form von „Mallorca“ darstelle.

Auch die neben der Unions­marke geführte Deutsche Marke wurde im Wege einer Löschungs­klage vor dem Land­gericht Düssel­dorf ange­griffen. Die Marke hätte jedoch noch während des laufenden Ver­fahren ver­längert werden müssen. Lück zahlte die Verlänger­ungs­gebühr nicht, sodass die Marke aus­lief und das Gericht den Rechts­streit für erledigt erklärte. Dem­gegen­über war die euro­päische Marke noch während des laufenden Ver­fahrens von Lück ver­längert worden – mit der bitteren Folge für Lück, dass so nun ein Prä­judiz für Schadens­ersatz­an­sprüche ge­schaffen wurde. Es steht zu er­warten, dass einige Abmahn­opfer von Lück ver­suchen werden, sich wegen aufge­wendeter Rechts­verteidigungs­kosten und – nun­mehr offen­sichtlich ohne Rechts­grund – entrichteten Lizenz­gebühren schad­los zu halten.

Abgegebene strafbewehrte Unterlassungs­erklär­ungen sollten ge­kündigt werden, denn sie verlieren nicht ohne Weiteres ihre Wirksamkeit.

Bild: Hans Drexler via Flickr

August 2022
Compliance – Haftungsrisiko der Geschäftsführung


Sofern die Tätig­keit eines Unter­nehmens eine gewisse Schadens­geneigt­heit auf­weist, ver­langt die Sorg­falts­pflicht des Geschäfts­führers das Vier-Augen-Prinzip. Damit gab das OLG Nürn­berg mit Urteil vom 30.03.2022 eine konkrete Organisations­maß­nahme vor und schafft inso­weit Rechts­sicherheit.

In einem bemerkens­werten Urteil (Az. 12 U 1520/19) gab das Oberlandes­gericht (OLG) Nürn­berg am 30. März 2022 Auf­schluss über die Sorgfalts­pflichten, die Ge­schäfts­führer­­*innen bei der internen Organi­sation be­achten müssen. Danach ge­hört es zu den wesent­lichen Pflichten einer Geschäfts­führer­in oder eines Geschäftsführers, eine solche Organisations­struktur zu etablieren, die das recht­mäßige Handeln der Mit­arbeiter­*innen sicher­stellt. Die konkrete Aus­gestalt­ung liegt dabei im Ermessen der Geschäftsführung.

Im konkreten Fall hatte ein Unter­nehmen gegen den Geschäfts­führer auf Schadens­er­satz ge­klagt, für Ver­luste durch einen verun­treuen­den Mitarbeiter.

Das Unternehmen gewährt Kredite in Form von Tank­karten an Kunden zum bar­geld­losen Tanken. Be­grenzt sind diese Kredite durch Tank­limits, die je­doch in der Ver­gangen­heit nicht kontrol­liert wurden, was zu Forderungs­aus­fällen führte. In der Folge nahm der beklagte Geschäfts­führer an einer Schulung teil, die die Kredit­ge­währung an Kunden und das hier­bei einzu­haltende Vier-Augen-Prin­zip zum Gegen­stand hatte. Der Geschäfts­führer setze dieses Prinzip aber nicht um.

Kurz darauf ver­schleierte ein Mit­arbeiter des Unter­nehmens die Zahlungs­unfähig­keit von ihm akquirier­ter Kunden, um diesen Firmen weitere Tank­genehmi­gungen und somit einen größeren Kredit­rahmen zu ermög­lichen. Die Klägerin nahm darauf­hin den Geschäfts­führer wegen Ver­letzung seiner Sorgfalts­pflicht auf Schadens­er­satz in An­spruch. Das Land­gericht hat der Klage statt­gegeben. Der Be­klagte legte erfolg­los Berufung ein.

Das OLG hat die erst­instanz­liche Ent­scheidung bestätigt. Maß­stab für den Um­fang der einzu­halten­den Sorgfalts­pflichten sei die objektivier­bare Sorg­falt eines ordent­lichen Geschäfts­mannes. Dabei bestehe ein weit­reichender Beur­teilungs­spiel­raum. Ins­beson­dere wirt­schaft­liche Zweck­mäßig­keiten seien nicht Teil der gericht­lichen Kon­trolle und geschäft­liche Risiken dürften in einem gewissen Rahmen auch einge­gangen werden. Aller­dings sei der Spiel­raum über­schritten, wenn das Schadens­risiko ein­deutig sei und keine ver­nünft­igen Gründe dafür sprächen, es einzu­gehen. Können bei einer nicht ordnungs­ge­mäßen Durch­führung Personen­schäden oder erheb­liche finan­zielle Aus­wirk­ungen ent­stehen, so liegt eine solche Schadens­geneigt­heit vor, die die Ein­führung des Vier-Augen-Prin­zips not­wendig macht. Da der beklagte Geschäfts­führer das Vier-Augen-Prinzip trotz Schadens­fällen in der Vergangen­heit und einer ent­sprechen­den Schulung nicht ein­führte, habe er seine Sorgfaltspfli­chten ver­letzt.

Das Urteil ist von grund­sätzlicher Bedeut­ung, da es aber­mals zeigt, dass Geschäfts­führer Sorgfalts­pflichten auch bei der internen Organi­sation beachten müssen (z.B. auch bei der Ein­haltung der Daten­schutz­anforder­ungen der DSGVO). Eine Organisations­struktur zu schaffen, die ein recht­mäßiges Handeln der Mit­arbeiter­*innen sicher­stellt und Compliance-Maß­nahmen zu er­greifen, die zur Über­wachung und Kontrolle solchen Handelns ge­eignet sind, ist mit­hin zentrale Pflicht der Geschäfts­führung. Mit dem Vier-Augen-Prinzip gibt das OLG Ge­schäfts­führer­*innen eine konkrete Organisations­maß­nahme an die Hand und schafft insoweit Rechts­sicher­heit. Damit lassen sich Haftungs­risiken bei Ein­richtung der Prüfungen im Rahmen objek­tiver Zumut­barkeit zwar bewusst redu­zieren, es bedeutet aller­dings in der praktischen Um­setzung eine weit­reichende Kontroll­pflicht. Zwar können Kontroll­pflichten auch an Mit­arbeiter­*innen delegiert werden, solange diese hierfür ge­eignet und sorg­fältig ausge­wählt worden sind (z.B. betrieb­liche Daten­schutz­beauf­tragte) – die Ober­auf­sicht liegt jedoch weiter­hin bei der Geschäftsführung.

Bild: Ank Kumar

Juli 2022
Gendern im E-Commerce


Die Deutsche Bahn muss in ihrem Online-Buchungs­sys­tem ab dem 1. Januar 2023 eine ge­schlechts­­neu­trale Anrede anbieten.

In einem bemerkens­werten Urteil (Az. 9 U 92/20) ent­schied das Ober­landes­gericht (OLG) Frankfurt am Main am 21. Juni 2022, dass es die Deutsche Bahn (DB) ab dem 01. Januar 2023 zu unter­lassen habe, „die klagende Person nicht-binärer Geschlechts­zuge­hörig­keit dadurch zu dis­krimi­nieren, dass diese bei der Nutzung von Angeboten des Unter­nehmens zwingend eine Anrede als Herr oder Frau an­geben muss“.

Geklagt hatte die nicht-binäre Person René_ Rain Horn­stein auf­grund der Buchung einer Fahr­karte im Online-Buchungs­system der DB. Dort musste bei den Pflicht­an­gaben die Anrede als „Herr“ oder „Frau“ ausge­wählt werden. Eine weitere Alter­native für Personen mit nicht-binärer Geschlechter­identi­tät sah das Buchungs­system nicht vor. Eine Buchung ohne die Aus­wahl einer der beiden Anrede­alter­nativen war nicht möglich.

René_ Rain Hornstein hatte daraufhin Klage wegen Dis­krimi­nierung erhoben. Bereits das Land­gericht Frankfurt hatte der Klage mit dem Argu­ment statt­ge­geben, dass die obli­gator­ische Angabe von „Herr“ oder „Frau“ Personen mit nicht-binärer Geschlechts­identi­tät in ihrem allge­meinen Persönlich­keits­recht verletze.

Das OLG hat die erst­instanz­liche Ent­scheidung bestätigt, den Unterlassungs­anspruch jedoch nicht mit der Ver­letzung des allge­meinen Persönlich­keits­rechts be­gründet, sondern un­mittel­bar aus den §§ 3, 19 Allge­meines Gleich­behandlungs­gesetz (AGG) her­geleitet. Die klagende Person sei unmittel­bar wegen des Geschlechts und der sexuellen Identität benachteiligt.

Das OLG verur­teilte die DB außer­dem zur Zahlung einer Geld­ent­schädigung in Höhe von EUR 1.000,00. Die klagende Person erlebe „die Zuschreibung von Männ­lichkeit“ seitens der DB als Angriff auf die eigene Person, was zu deut­lichen psychischen Belastungen führe.

Weil zur Befolgung des Urteils eine technische Um­stellung des gesamten Online-Buchungs­systems der DB erforder­lich ist, wurde der DB eine Frist bis zum Jahres­ende einge­räumt. In der individu­ellen Kommuni­kation mit der klagenden Person muss die DB die Ent­scheidung dagegen sofort um­setzen, also eine geschlechts­neutrale Anrede wählen.

Wie dies zu erfolgen hat, ist jedoch alles andere, als allgemein­gültig geklärt. René_ Rain Horn­stein erklärt auf der eigenen Website: „Mein Pronomen ist em oder kein Pronomen. Bitte nutzen Sie für Substantive, Artikel und Adjektive die _ oder *-Form. Ein Beispielsatz: René_ Rain Hornstein ist ein*e freundliche*r Referent*in, em geht auf die von Ver­anstaltungs­teil­nehmer­*innen ge­äußerten Wünsche ein.“

Wegen der grund­sätzlichen Bedeutung des Urteils ist fortan bei E-Commerce-Anwen­dungen darauf zu achten, Personen nicht-binärer Geschlechter­identi­täten durch Eingabe­auf­forder­ungen, die ihnen nur die Aus­wahl zwischen „Herr“ und „Frau“ ermög­lichen, nicht zu dis­krimi­nieren.

Bild: Barbiefotos

Juni 2022
Gendern versus Urheberrecht


In einem Zeit­schriften­artikel hatte eine Autorin den Begriff „Zeichner“ ver­wen­det. Der Verlag machte daraus gender­ge­recht eine „zeichnende Person“. Der darauf­hin von der Autorin ange­strengte Pro­zess endete nun mit einem Ver­gleich.

Die Autorin, Trainerin und Kunst­thera­peutin Sabine Mertens hatte die managerSeminare Verlags GmbH wegen Urheber­rechts­ver­letzung ver­klagt. Dessen Zeit­schrift „Training aktuell“ hatte einen ihrer Artikel gegen­dert, obwohl die Autorin mehr­fach deut­lich darauf hin­ge­wiesen hatte, keine Gender­sprache nutzen zu wollen. Die Autorin wurde bei ihrer Klage vom Verein Deutsche Sprache (VDS) unterstützt.

Anlass für die beim Land­gericht Ham­burg ein­ge­reichte Klage war die sprach­liche Ver­änder­ung eines Artikels an zwei Stellen. Statt „Zeichner“ hatte der Ver­lag nach der Korrek­tur in der über­ar­beiteten Ver­s­ion den Be­griff „zeichnende Person“ veröffent­licht. Dies geschah, obwohl der Verlag in den voran­ge­gan­gen Dis­kus­sionen zu­gesichert hatte, den Artikel in der ein­gereich­ten Form abzudrucken.

Die Autorin führte in ihrer Klage­schrift aus: „Sprache ist in ihrer Arbeit (Beratung, Coaching, Therapie) von sehr hoher und sehr persön­licher Bedeut­ung.“ Eine der­art unper­sön­liche Aus­drucks­weise wie „Person“ dis­quali­fi­zierte die Klägerin in ihren Augen für ihr Tätig­keits­feld. Mit der ange­strengten Klage ver­langte die Autorin vom Verlag, die weitere Ver­breit­ung des geän­derten Artikels zu unter­lassen. Außer­dem forderte sie eine Geldentschädigung.

Im Termin zur mündlichen Ver­hand­lung soll das Gericht zu erken­nen ge­geben haben, dass eine Ur­heber­rechts­ver­letz­ung zweifel­los vor­liege. Der Verlag akzep­tierte darauf­hin den vom Gericht vor­ge­schlagenen Ver­gleich, wonach er die betreffen­den Stellen im Online-Ange­bot wieder in den Original­zu­stand zurück­ver­setzen muss. Die Print-Exemplare dürfen jedoch weiter aus­ge­liefert werden.

Juristisch betrifft der Fall das Bearbeitungs­recht des Ur­hebers sowie dessen Urheber­persön­lich­keitsrechte:

  • Nach § 23 Abs.1. UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umge­staltungen eines Werkes nur mit Zustim­mung des betroffenen Ur­hebers ver­öffent­licht oder ver­wertet werden. Um­formulier­­ungen eines Sprach­werks stellen Bearbeit­ungen dar und eine Zustim­mung war dem Ver­lag vor­liegend aus­drücklich verwehrt worden.

  • Nach § 14 hat der Urheber hat das Recht, eine Ent­stellung oder eine andere Beein­trächti­gung seines Werkes zu ver­bieten, die ge­eignet ist, seine berechtig­ten geistigen oder persön­lichen Interes­sen am Werk zu ge­fährden. Genau hierauf hatte die Autorin sich bei ihrer Klage­begründung berufen.

Bild: Mercure Hotel Hannover Oldenburg, via Flickr

Mai 2022
„Buchung abschließen“ nicht eindeutig genug


Die Internet-Reise-Plattform Booking.com verwendet zum Abschluss von Online-Buchungen für Unter­künfte unter anderem eine Schalt­fläche mit der Formu­lierung „Buchung abschließen“. Der Europäische Gerichts­hof (EuGH) hat nun ent­schieden, dass diese Formu­lierung möglicher­weise nicht ein­deutig genug ist, um einen Vertrags­schluss beziehungs­weise eine Zahlungs­verpflicht­ung zu begründen (Urt. vom 07.04.2022, Rs. C-249/21).

Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist ein Fall vor dem Amtsgericht Bottrop (AG). Der Beklagte hatte über Booking.com vier Doppel­zimmer für fünf Nächte in einem Hotel reser­vieren wollen und dafür auf die Schaltfläche „Buchung abs­chließen“ geklickt. Nachdem er dann aber die Reise nicht antrat und auch die von dem Hotel geforderten Storno­gebühren nicht ent­richtete, verklagte ihn die Eigen­tümerin des Hotels auf Zahlung.

Das AG hatte Bedenken, ob die Formu­lierung der Schaltfläche „Buchung abschließen“ den Anforder­ungen aus § 312j BGB genügt und deshalb den EuGH angerufen.

Hier­nach wird für Online-Bestellungen von Verbraucher­*innen gefor­dert, dass sie mit einer Bestell­ung ausdrück­lich bestätigen müssen, sich zu einer Zahlung zu ver­pflichten. Verwendet der Unter­nehmer für den Bestell­ab­schluss eine Schalt­fläche (sogenannte „Button-Lösung“), ist diese Anforder­ung nur erfüllt, „wenn diese Schalt­fläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungs­pflichtig bestellen“ oder mit einer ent­sprechen­den ein­deutigen Formu­lierung beschriftet ist“.

Der EuGH entschied, dass Verbraucher­*innen beim Ab­schließen einer Buchung an­hand der ent­sprechenden Schalt­fläche ein­deutig ver­stehen können müssten, dass sie eine Zahlungs­ver­pflichtung ein­gehen. Er führt in seinem Urteil weiter aus, „dass der Begriff Buchung in den Worten Buchung ab­schließen nach all­gemeinem Sprach­ge­brauch nicht zwangs­läufig mit der Ein­gehung einer Ver­pflicht­ung zur Zahlung eines Ent­gelts ver­bunden werde“. Das deutsche Gericht müsse nun prüfen, ob der Begriff „Buchung“ im deutschen Sprach­ge­brauch und nach den der Vor­stellungen der Ver­braucher­*innen mit einer Zahlungs­ver­pflicht­ung in Verbin­dung gebracht werde.

Aufgrund der zuvor geäußerten Bedenken des Amts­gerichts Bott­rop kann man davon aus­gehen, dass es die Klage unter Hin­weis auf einen mangelnden Vertrags­schluss ab­lehnen wird. Anlässlich der Vorlage der Frage beim EuGH hatte es bereits die An­sicht geäußert, dass der Begriff „Buchung“ im deutschen Sprach­gebrauch häufig auch als Synonym für eine „unent­geltliche Vor­bestellung oder Reser­vierung“ ver­wendet werde.

Fazit: Die Anforder­ungen aus § 312j BGB und anderen Ver­braucher­schutz­bestimmungen werden bei der Aus­gestaltung von Websites und Portalen häufig über­sehen. Dies führt nicht nur zu unwirk­samen Vertrags­ab­schlüssen, sondern kann auch Ab­mahnungen durch Konkur­renten und Ver­braucher­schutz­organisationen rechtfertigen.

Bild: Gerard Stolk, via Flickr

April 2022
Miturheberschaft durch Umsetzung eines Gestaltungskonzepts


Wer einen Dritten beauf­tragt, ihm bei der Umsetz­ung eines Gestaltungs­kon­zepts zu helfen, muss damit rechnen, dass dem Dritten (Mit-) Ur­heber­rechte er­wach­sen. Nur wenn sich die Dritten an die Vor­gaben des Auf­trag­gebers halten und nichts Eigenes bei­tragen, sind sie keine (Mit-)Urheber.

In einem Ver­fahren auf Er­lass einer einst­weiligen Ver­fügung vor dem Land­gericht Köln hatte ein bildender Künstler seinen Auf­trag­geber, ein Musik-Label, auf Unter­lassung in An­spruch genom­men, weil das Label das Auf­trags­werk ver­wertete, ohne hier­über mit dem Künstler eine Verein­barung ge­troffen zu haben.

Der Künstler hatte die Büste eines Musikers mit Fotos be­klebt und das Label hatte eine Ab­bildung hiervon für die Gestalt­ung eines CD-Covers ver­wen­det. Der Künstler hatte für die Gestalt­ung der Büste zwar ein Kon­zept er­halten, jedoch ohne kon­krete Vor­gaben zur Um­setz­ung, hier­über habe er eigen­verant­wort­lich ent­schieden. Das Label be­stritt eine eigen­schöpfer­isch-kreative Tätig­keit des Künst­lers und ver­trat die Auf­fassung, er habe allein nach den Vor­gaben aus dem Kon­zept ge­arbeitet. Das Land­gericht Köln gab dem Antrag des Künst­lers statt. Es ging hier­bei davon aus, dass der Künstler Mit­urheber der Büste ge­worden sei. Als solcher könne er seine Rechte aus gem. § 97 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 2 UrhG auch gegen­über dem anderen Mit­ur­heber verfolgen.

Zur Begrün­dung führt das Gericht aus, dass es für die Beur­teilung, ob der Künstler als Mit­ur­heber oder Ge­hilfe anzu­sehen sei, ent­scheidend darauf an­komme, ob er sich ledig­lich an die Vor­lage des Labels ge­halten oder auch Eigenes bei­getragen habe. Da Letzteres der Fall sei, ließe sich die Rolle des Künst­lers nicht auf die eines reinen Ge­hilfen redu­zieren. Ihm sei ein so großer Spiel­raum bei der Gestalt­ung der Büste ver­blieben, dass seine gestalter­ische Leistung als eigen­schöpfer­isch einzu­ordnen sei und seine Mit­urheber­schaft begründe. Das ihm vor­gelegte Kon­zept habe zwar bereits eine Idee für die Büste ent­halten. Anders als bei einer Entwurfs­skizze sei die tat­säch­liche Um­setzung der Idee in dem Kon­zept aber noch nicht vor­weg­genom­men ge­wesen, sondern dem Künstler über­lassen worden. Die Skulptur in ihrer end­gültigen Aus­arbeit­ung sei daher nicht ledig­lich auf das Kon­zept des Labels zurück­zu­führen, denn der Künst­ler habe nicht als bloßes „Aus­führungs­organ“ eines fremden Gestalt­ungs­willens ge­handelt. Viel­mehr handle es sich um eine neue, eigene Schöpf­ung des Künst­lers in freier Benutz­ung des Konzeptes.

März 2022
Tina Turner – „What you get is what you see“?


Die Werbung für eine „Tribute-Show“ darf auch mit dem Namen und dem Bildnis des gehul­dig­ten Künstlers erfolgen.

Das hat der I. Zivilsenat des Bundes­gerichts­hofs (BGH) in einem Prozess über die Frage, unter welchen Voraus­setz­ungen für eine Show, in der die Lieder einer welt­berühmten Sängerin (hier Tina Turner) nach­ge­sungen werden, mit dem Namen der Sängerin und der Ab­bildung einer in der Show auf­tretenden Doppel­gängerin geworben werden darf, entschieden.

In dem Verfahren geht es um eine sog. „Tribute Show“, in der Dorothea „Coco“ Fletcher als Doppel­gängerin der welt­berühmten Sängerin Tina Turner auf­trat und deren größte Hits präsen­tierte. Die Show wurde mit Plakaten be­wor­ben, auf denen die Doppel­gängerin abge­bildet und die Show mit den Worten „SIMPLY THE BEST - DIE tina turner STORY“ ange­kündigt wurde.

Hiergegen wandte sich Tina Turner mit dem Argument, dass der Betrachter auf­grund der Ähn­lich­keit zwischen ihr und Dorothea „Coco“ Fletcher sowie des Plakat­textes davon aus­gehe, sie selbst sei auf den Plakaten abge­bildet und an der Show beteiligt. Tina Turner hatte weder in die Ver­wen­dung ihres Bild­nisses noch ihres Namens einge­willigt und ver­langte von der Veran­stal­terin der Show Unterlassung.

Nachdem das Land­gericht Köln der Klage zu­nächst statt­gegeben hatte, wies das Berufungs­gericht (OLG Köln) die Klage ab. Der BGH wies die dagegen gerichtete Revision von Tina Turner nun zurück.

Der BGH stellt zu­nächst fest, dass Tina Turner durch die kon­krete Art der Bewer­bung der Show in ihrem Recht am eigenen Bild berührt werde. „Wird eine Person durch eine andere Person – beispiels­weise einen Schau­spieler – darge­stellt, liegt ein Ein­griff in das Recht am eigenen Bild vor, wenn aus Sicht eines nicht uner­heblichen Teils des ange­sprochenen Publi­kums der täuschend echte Ein­druck erweckt wird, es handele sich um die dar­ge­stellte Person selbst.“

Auch wenn Tina Turner in diese Ver­wen­dung ihres Bildnisses nicht einge­willigt habe, sei die Ver­wen­dung ihres Bild­nisses aber durch die Regelung des § 23 Abs. 1, Nr. 4 KUG ge­deckt. Hier­nach dürfen Bild­nisse auch ohne Ein­willigung der betrof­fenen Person ver­wendet werden, sofern die Ver­breitung oder Schau­stellung einem höheren Interesse der Kunst dient und das konkrete Bild­nis nicht auf Bestel­lung der in ihren Rechten berührten Person ange­fertigt wurde. Bei der durch den BGH vorge­nom­menen Interessen­ab­wägung zwischen den Persönlich­keits­rechten von Tina Turner und der Kunst­frei­heit überwog letztere.

Die Werbung für eine Show, in der Lieder einer prominenten Sängerin (Tina Turner) von einer ihr ähn­lich sehenden Dar­stellerin (Dorothea „Coco“ Fletcher) nachge­sungen werden, mit einem Bild­nis der Darstel­lerin, das den täuschend echten Ein­druck erweckt, es handele sich um die promi­nente Sängerin selbst, sei grund­sätz­lich von der Kunst­frei­heit gedeckt. Denn letzt­lich handele es sich um ein Bild­nis der Dar­steller­in, nicht um eines der promi­nenten Sängerin. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der unzu­treffende Ein­druck erweckt würde, Tina Turner unter­stütze die Show oder wirke an ihr mit.

Obgleich der BGH damit die Argumen­tation von Tina Turner auf­griff, kam er doch zu dem Ergeb­nis, dass eben dieser unzu­treffende Ein­druck vor­liegend nicht erweckt worden sei, weil dem Publi­kum klar sei, dass es sich bei der abge­bildeten Person nicht um Tina Turner handele, was sich bereits aus der Ankün­digung der Show als „Tribute Show“ ergäbe.

Bild: Nick Sherman, via Flickr

Februar 2022
Ende der Ära Würmchenmuster in Berliner Bussen und Bahnen?


Der Streit um das ikonische Sitzmuster geht in die nächste Runde. In erster Instanz hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass die Berliner Verkehrsgesellschaft (BVG) das beliebte Wimmelwürmer-Design nicht mehr verwenden darf.

Scheußlich oder Kult? Bezüglich der Ästhetik des wirren rot-blau-schwarzen Textilmusters, das an wimmelnde Würmer erinnert, aber eigentlich den Namen „Urban Jungle“ trägt, scheiden sich die Geister. Dennoch – das Design prangt bei der BVG seit Jahrzehnten auf vielen Sitzen der verschiedenen Verkehrsmittel und schmückt diverse Merchandising Produkte. Gegen diese Ver­wendung wendete sich der Designer Herbert Lindinger, der das Muster in den 80er Jahren ent­worfen hatte und bekam nun in erster Instanz weit­gehend Recht.

Entwickelt wurde das Farbmuster von Lindinger mit dem Ziel, Vandalen zu ent­mutigen und Schmierer­eien und Graffiti in dem verwor­renen Muster verschwin­den zu lassen. Genutzt werden sollte das Design seiner­zeit aller­dings nur für neue Züge der S-Bahn, die von 1984 bis 1994 in West-Berlin von der BVG betrieben wurden. Doch das Unter­nehmen nutzt das beliebte Muster intensiv darüber hinaus, sowohl für die Sitz­bezüge in den Verkehrs­mitteln als auch für allerlei Souvenir­artikel – an­scheinend jedoch ohne Genehm­igung des Designers. Hier­gegen wandte sich Lindinger in einem seit 2018 beim LG Hamburg an­hängigen Rechtsstreit.

Am 9. November 2021 urteilte das Hamburger Land­gericht, dass das Muster „als Werk der angewandten Kunst urheber­recht­lich geschützt“ sei. Die BVG dürfe das Muster nicht mehr ver­breiten. Ferner wurde die BVG auch ver­pflichtet, Auskunft über die mit den Fan-Artikeln erzielten Um­sätze und Gewinne zu erteilen, um die Höhe des Schadens­ersatz­anspruchs Lindingers ermit­teln zu können. Das dürfte keine geringe Summe sein, denn die BVG hat das Muster für vieles genutzt. Das Muster zierte von Bade­shorts über Brust­beutel zu Socken oder Seiden­krawatten auch Berl­könig-Ruf­bussen und Adidas-Turnschuhen.

Auch wurde ein Anspruch Lindingers auf Heraus­gabe dieser Produkte bzw. deren Vernichtung bejaht. Bei Ver­stößen gegen das Urteil droht der BVG ein Ordnungs­geld von bis zu 250.000 Euro – und der Vor­stands­vorsitzenden Eva Kreien­kamp ins­gesamt bis zu zwei Jahre in Ordnungs­haft. Hier­gegen legte die BVG jedoch Berufung beim OLG in Hamburg ein.

Im Übrigen wies das LG die Klage ab. Das heißt, die noch vorhandenen Sitze in Bussen und Bahnen dürfen zu­nächst bleiben, entschied das Gericht. Der öffentliche Nah­ver­kehr in der Stadt Berlin würde durch eine Um­rüstung „ganz erheb­lich beein­trächtigt werden“. Deshalb würden hier die Interessen der BVG „und der Berliner Öffent­lich­keit“ dominieren. Dagegen legte wiederum der Anwalt Lindingers Berufung ein.

Es bleibt also spannend um die Berliner Wimmelwürmer.

Bild: Holger Prothmann, Please Mr Postman, via Flickr

Januar 2022
Inbox Advertising


Wer kennt sie nicht: Werbe­an­zeigen in seinem Postfach bei kostenlosen E-Mail­an­bietern, wie web.de und gmx.net? Dem Urteil des Euro­päischen Gerichtshof (EUGH) vom 25. November 2021 (Rs. C-102/20) liegt ein Vorab­entscheidungs­er­suchen des Bundes­gerichts­hofs (BGH) zu­grunde. Dieser befasste sich mit einem zu­nächst vor dem Landes­ge­richt und dann vor dem Ober­landes­gericht Nürnberg verhan­delten Streit zwischen den beiden Energie­liefer­anten Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz GmbH (StWL) und dessen Konkur­rent eprimo GmbH.

Im Auftrag der eprimo GmbH hatte eine Werbe­agen­tur mit dem Hinweis „Anzeige“ versehene Werbe­ein­blen­dungen ge­schaltet, die in den Post­ein­gangs­fächern von Nutzer­*innen des kosten­losen E-Mail-Dienstes T-Online landeten. Vergleich­bare Inbox-Werbung ist auch bei anderen An­bietern kosten­loser E-Mail-Dienste üblich. Die versen­deten Mails waren optisch von der Liste der anderen Mails im Post­fach nur da­durch zu unter­scheiden, dass das Datum durch die An­gabe „Anzeige“ ersetzt, kein Ab­sender ange­geben und der Text grau unter­legt wurde. Der Betreff ent­hielt einen Text zur Be­wer­bung vorteil­hafter Preise für Strom und Gas.

Nach Ansicht der Stadt­werke unter­liegt diese Werbe­maß­nahme gegen die Vor­schriften über un­lauteren Wett­be­werb (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG) und wäre damit nur zu­lässig, wenn die Adres­saten dieser Werbe­praxis hierzu im Vor­feld aus­drück­lich ihre Ein­willigung erklärt hätten.

Vor dem Landes­gericht Nürnberg-Fürth haben die Stadt­werke zunächst Recht bekommen, vor dem Oberlandes­gericht Nürnberg hin­gegen nicht. Der Fall landete sodann vor dem Bundes­gerichts­hof (BGH). Dieser legte dem EUGH darauf­hin Fragen zur Inter­pretation des EU-Rechts zur Vorab­ent­scheidung vor, da der BGH meint, dass der Erfolg der Revision unter anderem von der Aus­legung der Richt­linie 2002/58 (Datenschutz­richt­linie für elektron­ische Kommuni­kation) abhängt. Diese E-Privacy-Richt­linie zielt darauf ab, Teil­nehmer­*innen gegen die Ver­letzung ihrer Privat­s­phäre durch uner­betene Nach­richten für Zwecke der Direkt­werbung zu schützen. Laut EUGH müsse dieses Anliegen unab­hängig von der zu­grunde liegenden Techno­logie gewähr­leistet sein und ent­schied, dass die infrage stehenden Werbe­ein­blen­dungen „Nach­richten für die Zwecke der Direkt­werbung“ dar­stellen. Denn darin liege eine zu kom­mer­ziellen Zwecken vor­ge­nom­mene Kommuni­kation, die nur unter der Vor­aus­setzung gestat­tet sei, dass die Em­pfänger zuvor ein­willigen. Der Bundes­gerichts­hof müsse jetzt fest­stellen, ob die be­trof­fenen Nutzer­*innen, die sich für die unent­gelt­liche Variante des T-Online Mail­dienstes ent­schieden hat, „ordnungs­gemäß über die genauen Modali­täten der Ver­breitung einer solchen Werbung infor­miert wurde und tat­säch­lich darin ein­willigte, Werbe­nach­richten zu erhalten“, schließlich gebe es auch ein ent­geltliches Angebot ohne Werbung.

Bei Fehlen einer aus­drück­lichen Ein­willigung stelle dieses sogenannte Inbox Advertising, sofern es regel­mäßig statt­finde, ein „hart­näckiges und uner­wünschtes An­sprechen“ im Sinne der Richtlinie 2005/29 dar.

Bild: www.thoughtcatalog.com

Dezember 2021
Haftungsfalle Cookie-Banner, Vol. 2


Erst kürzlich hatten wir an dieser Stelle auf die Risiken beim Einsatz von Cookie-Bannern und sogenannten Cookie-Managern hin­ge­wiesen. Neben un­zu­lässigen Cookie-Bannern, die von vorn­herein nicht ge­eignet sind, die an sie gesetzten Anforder­ungen zur Ein­holung von Nutzer­ein­willigungen zu er­füllen, liegt das viel all­täglich­ere Risiko in der richtigen An­wendung von Cookie-Bannern, beziehungs­weise darin, dass die über einen Cookie-Banner von Nutzern vor­ge­nom­mene Ein­stell­ungen zum Teil über­haupt nichts bewirken.

Im zitierten Rechts­streit setzte ein Web­site­be­treiber Tracking-Cookies der An­bieter Criteo, Face­book, Google Analytics, Hotjar und Micro­soft Ads ein. Diese Cookies dienen u.a. der Ver­fol­gung und (Wieder-) Erken­nung der Nutzer über mehrere Web­sites hin­weg, der Messung der Um­sätze von Werbe­an­zeigen (sog. Conversion Tracking) und der ziel­gruppen­basierten Wer­bung (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.10.2021, Az. 3-06 O 24/21 – nicht rechts­kräftig).

Die Cookies wurden auto­matisch in den Browsern der Nutzer ge­setzt, sobald diese die Web­site besuchten, noch bevor die Nutzer im ange­botenen Cookie-Banner ihre indi­vidu­ellen Ein­stell­ungen für den Besuch der Website vor­nehmen konnten. Hinzu kam, dass eine Deakti­vierung von nicht not­wen­digen Cookies der Gruppen „Statistik“, „Marketing“, „Dienste von Dritt­an­bietern“ durch die Nutzer tat­säch­lich keiner­lei Aus­wirk­ungen hatte: Die Nutzer bekamen stets alle Cookies. Der Web­site-Betreiber machte ein technisches Ver­sagen des von einem Dienst­leister ein­gesetzten Banners geltend. Dafür sei er nicht ver­antwortlich.

Das Landgericht Frankfurt gab der klagenden Wett­bewerbs­zentrale in allen Punkten Recht. In der mangelnden Wahl­möglichkeit der Nutzer sah es einen Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG i.V.m. §3a UWG, für den der Website-Betreiber als Täter hafte. Auf ein Ver­schulden seines Dienst­leisters oder die Mangel­haftig­keit des eingesetzten Cookie-Banners konnte sich der Web­site-Betreiber nicht berufen (§ 8 Abs. 2 UWG). Außerdem würden die Nutzer darüber irre­geführt, dass keine optionalen Cookies abge­speichert würden.

Die Ent­scheidung ist zwar noch nicht rechts­kräftig, sie zeigt aber erneut das Risiko auf, dem Website-Betreiber beim Einsatz von Tracking-Cookies aus­gesetzt sind. Zum einen sind diese in vielen Shop-Systemen und standardi­sierten Lösungen von Agen­turen vor­installiert, ohne dass dem Website-Betreiber dies bewusst ist und ohne dass er diese Cookies über­haupt für sich selbst aus­wertet. Hinzu kommt, dass Web­site-Betreiber in der Regel Cookie-Banner von Dritt­anbietern ein­setzen und sich darauf ver­lassen, dass sie die Ein­stellungen aus­führen, die die Nutzer der Web­site aus­wählen. Dies ist aber häufig nicht der Fall, weil die Funktionen der Cookie-Banner und die Ein­stellungen der Website-Backends häufig nicht mit­ein­ander syn­chroni­siert werden.

Das heißt: Die Auswahl von Tracking-Cookies sowie die ordnungs­ge­mäße und rechts­kon­forme Funktion von Cookie-Bannern sollten in allen Web­site­ver­trägen haftungs­be­währt ver­ein­bart und zum Gegen­stand der Ab­nahme­prüfung ge­macht werden.

Bild: Ana Emília Carneiro via Flickr

November 2021
Markenschutz für „Oktoberfest“


Seit geraumer Zeit bemüht sich die Stadt München darum, Marken­schutz für den Namen des wohl bekann­testen Volks­festes der Welt zu erlangen. Nicht ohne Grund, denn der marken­rechtliche Schutz des Begriffs „Oktober­fest“ eröffnet der Stadt die Möglich­keit, die Vermarkt­ung fast aller erdenklichen Waren- und Dienst­leistungen unter dem Namen „Oktober­fest“ für sich zu mono­poli­sieren.

Bereits im Juni 2016 wurde der Begriff „Oktober­fest“ beim European Intellectual Property Office (EUIPO) als euro­päische Wort­marke ange­meldet. Um den da­gegen be­stehenden Bedenken vor­zu­beugen hatte die Stadt München ver­sucht, über ein Verkehrs­gut­achten und Besucher­statistiken die über­ragende Bekannt­heit des Kenn­zeichens „Oktober­fest“ dar­zu­legen, um sich auf die Schutz­rechts­bedürftig­keit kraft Verkehrs­durch­setzung gem. § 4 Nr. 2 MarkenG berufen zu können. Zunächst jedoch ohne Erfolg. Das EUIPO lehnte, wie zuvor auch das Deut­sche Patent- und Marken­amt, die Marken­eintragung für einen großen Teil der ge­wünschten Waren- und Dienst­leistungen ab. Das EUIPO begründete seine Ent­scheidung damit, dass es sich bei dem Begriff „Oktober­fest“ um eine rein beschreibende An­gabe handele, die für die All­gemein­heit frei­halte­be­dürftig sei, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ein Beschwerde­ver­fahren gegen diese Ent­scheidung hatte zwar teil­weise Erfolg, doch erst kürz­lich erfolgte nun die Ein­tragung der Marke für alle der ins­ge­samt 22 ange­meldeten Produkt­klassen, darunter unter anderem Tourismus­werbung.

Die Münchner Stadt­ver­waltung will mit der einge­tragenen Marke ins­be­sondere Oktober­fest-Profi­teuren vor­beugen. Nachdem das Oktober­fest in diesem wie auch im ver­gangenen Jahr corona­bedingt aus­fallen musste, wollten sich Ver­anstaltungs­unter­nehmer dies zu­nutze machen, indem sie unter dem Slogan „Oktober­fest goes Dubai“ ein Ersatz­oktober­fest in Dubai ver­anstalten.

Die Stadt München reagierte prompt und bean­tragte – mit Erfolg – im Wege einer einst­weiligen Ver­fügung die Nutzung des Begriffs „Oktober­fest“ für die Be­werbung einer solchen Veran­staltung zu unter­sagen. Das Land­gericht München be­stätigte den Antrag mit Urteil vom 25. Juni 2021. Es sah in der Formulierung „Oktober­fest goes Dubai“ eine Irre­führung der Ver­braucher sowie eine un­lautere Ruf­aus­beutung. Durch die Werbung werde der gute Ruf des Münchner Oktober­fests in unzu­lässiger Weise auf die Ver­anstaltung in Dubai über­tragen. Zudem könnte auch der irre­führende Eindruck er­weckt werden, das (Münchner) Oktober­fest ziehe nach Dubai um.

Nachdem der Marken­schutz für den Begriff „Oktober­fest“ nun gewährt wurde, kann sich die Stadt München künftig in ähnlich gelagerten Fällen, neben dem Wett­bewerb­srecht auch auf das Marken­recht berufen.

Bleibt zu hoffen, dass das berühmte Volks­fest im Jahr 2023 wieder wie gewohnt in München statt­finden kann.

Oktober 2021
Haftungsfalle Cookie-Banner


Die Verbraucher­zentralen gehen vermehrt gegen un­zu­rei­chende Cookie-Banner vor. Wie der Ver­braucher­zen­trale Bundes­ver­band mit­ge­teilt hat, haben die Ver­braucher­zen­tralen etwa 950 Web­seiten über­prüft und knapp 100 Ab­mahn­ungen wegen Ver­stößen gegen die DSGVO und das Tele­medien­ge­setz (TMG) aus­gesprochen.

Bei der Aktion wurden Web­seiten aus unter­schied­lichen Branchen wie Reisen, Lebens­mittel-Liefer­dienste oder Ver­sicher­ungen unter­sucht. Neben den ein­deutig rechts­wid­rigen Bannern habe es auch viele Ein­blen­dungen ge­geben, die sich in einer recht­lichen Grau­zone be­wegten. „Die Banner wirkten auf den ersten Blick zu­lässig, ver­suchten aber durch Tricks, die Ent­schei­dung der Seiten­nutzer und Nutzer­innen zu lenken.“ Die Ver­braucher­schützer haben nun 98 Ab­mahn­ungen wegen klarer Ver­stöße gegen das TMG und die DSGVO ver­schickt. In zwei Drittel der Fälle hätten die Unter­nehmen in­zwischen eine Unter­lassungs­er­klärung abge­geben. Zu den abge­mahnten Unter­nehmen ge­hören An­bieter von Essens-Liefer­diensten oder Online-Musik­diens­ten sowie aus der Fitness-Branche.

Cookies sind kleine Daten­sätze, die beim Besuch von Web­seiten bei den Nutzern hinter­legt werden, um die Nutzer identi­fi­zier­bar zu machen. Mit ihrer Hilfe können indi­vidu­elle Profile er­stellt werden, die Rück­schlüsse über Surf­ver­halten, Vor­lieben und Lebens­ge­wohn­heiten zu­lassen. Dieses Wissen kann dann zum Bei­spiel für perso­nali­sierte Wer­bung ge­nutzt werden. Ver­braucher­zen­trale Bundes­ver­band-Vor­stand Klaus Müller sagte, rechts­widrige Cookie-Banner seien kein Kavaliers­delikt. „Die zu­nehmende Daten-Schnüf­felei ge­fähr­det die Privat­sphäre der Ver­brau­cher und Ver­braucher­innen und führt zum durch­leuchteten Bürger.“

Es drohen Abmahnungen und drakonische Bußgelder.

Im Sommer war bereits der inter­natio­nale Daten­schutz­verein Noyb um den öster­reichischen Juristen Max Schrems auch in Deutsch­land juris­tisch gegen Web­seiten­be­treiber wegen mangel­hafter Cookie-Banner vor­gegan­gen, nach dem der Ver­ein zu­vor sog. Hin­weis­bögen an Unter­nehmen ver­schickt hatte (https://noyb.eu/de/noyb-setzt-dem-cookie-banner-wahnsinn-ein-ende).

Rechtswidrige Cookie-Banner sind nicht nur für die Unter­nehmen, auf deren Web­seiten sie ver­wendet werden, ein Pro­blem. Häufig wissen Unter­nehmen nicht ein­mal genau, welche Cookies ihre Web­seiten hinter­legen. Werden Web­seiten-Betrei­ber von ihren Agen­turen oder Inter­net-Dienst­leistern nicht auf die offen­sicht­liche Rechts­widrig­keit der von diesen ein­ge­betteten Cookie-Bannern hinge­wiesen und infolge dessen in Haft­ung genom­men, können sie bei diesen Dienst­leistern Re­gress nehmen. Denn die Ein­bettung rechts­widriger Cookie-Banner stellt einen Ver­stoß gegen die Sorg­falts­pflichten ordent­licher Kauf­leute der Werbe- oder IT-Branche dar.

September 2021
Urheberrecht an Foto sticht Urheberrecht an Motiv


Es steht dem Urheber­rechts­schutz für ein Licht­bild­werk nicht ent­gegen, dass das Motiv seiner­seits urheber­recht­lich ge­schützt ist. Selbst wenn die Er­stellung des Licht­bildes eine Rechts­ver­letzung dar­stellen würde, steht dies dem Urheber­rechts­schutz für das Licht­bild­werk nicht entgegen (LG Köln, Urteil vom 01.07.2021, Az. 14 O 15/20).

Zu diesem Ergebnis kam das Land­gericht Köln in einem Rechts­streit zwischen einem Foto­grafen und einem Architektur­büro, das das auf dem Foto abge­lichtete Bau­werk für eine bekannte Mode­kette ge­plant und ge­baut hatte.

Der klagende Foto­graf hatte nach Fertig­stellung des Bau­werks eine Licht­bild­serie er­stellt und den Archi­tekten zur Nutzung ange­boten, die aber nicht interes­siert waren. Die Mode­kette erwarb die Foto­serie. Auf der Rechnung war ein Hinweis zur Recht­s­über­tragung ent­halten: „alle zeit­lichen, räum­lichen und sach­lichen Nutzungs­rechte zur Eigen­werbung; Keine Rechte für Dritte“.

Die Mode­kette über­ließ eines der Bilder später dem Archi­tektur­büro, das dieses Bild auf seiner Web­site nutzte, ohne dabei eine Urheber­nennung anzu­bringen. Hier­gegen wandte sich der Foto­graf mit dem Argu­ment, die Nutzung sei rechts­widrig, weil er der Mode­kette ein Recht zur Sub­lizenz­ierung nicht ein­ge­räumt habe.

Das Archi­tektur­büro ver­tei­digte sich damit, die er­forder­lichen Nutzungs­rechte von der Mode­kette er­halten zu haben. Außerdem stellten die Foto­grafien selbst Urheber­rechts­ver­letzungen dar, denn das Archi­tektur­büro habe nie­mals eine Ein­willigung zur Ab­lichtung des von ihm ent­worfenen Bau­werks er­teilt. Es meinte ferner, dass die Panorama­freiheit nach § 59 UrhG nicht ein­greife. Aus diesem Grunde wäre die Geltend­machung von Unter­lassungs­an­sprüchen durch den Foto­grafen jeden­falls rechts­miss­bräuchlich.

Das Land­gericht gab der Klage des Foto­grafen statt. Ein Recht zur Ver­gabe von Sub­lizenzen habe die Mode­kette aus­weis­lich des Rechnungs­textes nicht er­worben. Der Ein­wand der Archi­tekten, dass der Foto­graf ihre Urheber­rechte an dem Bau­werk ver­letzt habe, sei für die Ent­stehung von Ur­heber­rechten am streit­gegen­ständ­lichen Bild un­er­heb­lich. Es stehe dem Urheber­rechts­schutz nicht ent­gegen, wenn die Her­stellung des Werks gesetz­widrig wäre. Ob der Foto­graf sich auf die Panorama­freiheit gem. § 59 UrhG stützen konnte, sei für die Ent­stehung der isoliert zu betrach­tenden Ur­heber­rechte an dem Bild bzw. dem Licht­bild deshalb ohne Bedeutung.

Die Geltend­mach­ung von Unter­lassungs­an­sprüchen sei auch nicht rechts­miss­bräuch­lich gem. § 242 BGB, denn der Foto­graf als Ur­heber müsse keine Urheber­rechts­ver­letzungen dulden, auch nicht, wenn die Archi­tekten ihrer­seits über Urheber­rechte an dem „Motiv“ verfügen sollten.

Den bean­tragten Schadens­ersatz ermit­telte das Gericht im Wege der Lizenz­analo­gie. Dabei legte das Gericht die aktuelle MFM-Tabelle zu­grunde, stellte aber fest, dass die MFM-Empfehl­ungen nicht schematisch ange­wendet werden dürften, sondern unter Ein­be­zieh­ung sämt­licher indi­vidu­eller Sach­verhalts­um­stände zu modi­fizieren seien, weil die Einzel­fall­um­stände eine realitäts­nähere und damit aus­sage­kräftigere Grund­lage für die Schätz­ung der ange­mes­senen Lizenz­gebühr böten.

Selbstporträt eines Macaca Nigra-Weibchens, gedreht und beschnitten von David Slater

August 2021
Urheberrecht an Affen-Selfie


Jeder kennt sie. Promis, Influencer oder Urlauber machen sie fast täglich und fluten damit die Sozialen Netz­werke: Selfies. Ein Affe aus dem indo­nesischen Dschungel hat den Trend bereits 2011 für sich entdeckt und mit der Kamera des Foto­grafen David Slater ein Foto von sich geschossen, das um die Welt ging. Das Ergebnis: Süß, witzig und Grund für einen hitzigen Ur­heber­rechts­streit über die Rechte am Affen-Selfie.

Die Tier­schutz­organi­sation PETA hatte eine Copy­right-Klage im Namen des Affen bei einem US-amerikanischen Gericht ein­ge­reicht. Slater selbst ging vor einem britischen Gericht da­gegen vor, dass das Selbst­portrait des Affen auf Wiki­media zum kosten­losen Down­load zur Ver­fügung ge­stellt wurde und forderte die Löschung des Selfies.

Doch wie sieht die Beurteilung des kuriosen Rechts­streits nach deutscher Rechtlage aus? Fotos, in § 2 UrhG als Licht­bild­werke bezeichnet, fallen unter den Schutz des Ur­heber­rechts, wenn sie sich durch eine per­sönlich geistige Schöpfung aus­zeichnen und aufgrund ihrer Indi­vidu­alität eine gewisse Gestaltungs­höhe auf­weisen. Aber auch einfache Schnapp­schüsse, wie ein Selfie, sind als Licht­bilder nach § 72 UrhG ge­schützt. Die Vor­schriften für den Schutz der an­spruchs­volleren Licht­bild­werke werden hierauf ent­sprechend angewandt.

Das damit in jedem Fall urheber­rechtlich ge­schützte Selfie dürfte in Aner­ken­nung des Ur­heber­per­sönlich­keits­rechts also nur von seinem Urheber ver­öffent­licht werden. Bei Licht­bildern ist das der Foto­graf, der den Aus­löser drückt. Das war bei dem in Frage stehenden Affen-Selfie aber nicht Herr Slater, sondern eben der Affe. Die Folge: ohne Urheber­schaft kein Ur­heber­recht. Und ohne Urheber­recht kein Wider­spruch gegen die Ver­öffent­lichung auf Wikimedia.

Fotograf und damit der eigent­liche Schöpfer des Fotos ist also der Affe. Immer­hin hat er den Auslöser gedrückt und das unge­wöhn­liche Selfie geschossen. Urheber im Sinne des Urheber­ge­setzes ist er aber trotzdem nicht, denn das Ur­heber­recht schützt gemäß § 2 Abs. 2 UrhG nur „persönliche geistige Schöpfungen“. Dies setzt voraus, dass das Werk auf einer mensch­lich-gestalter­ischen Tätig­keit des Ur­hebers beruht. Aus dieser Vor­schrift resul­tiert eine Ab­grenz­ungs­­funktion, die aus­schließt, dass lediglich durch Maschinen oder Computer­pro­gramme erstellte Produkte, aber eben auch durch Tiere geschaffene Erzeug­nisse Ur­heber­rechts­schutz genießen. Ohne Urheber­eigen­schaft des Affen sieht es also auch für den Recht­streit von PETA schlecht aus.

Hätte sich Slater des Affen bei der An­fertigung des Fotos als Hilfs­mittel bedient, indem er entweder durch Dressur oder durch die gezielte Auf­stellung und Ein­stellung der Kamera und Aus­legen von Ködern, die den Affen in einem geplanten Moment zum Betätigen des Aus­lösers ver­an­lassen, läge die Sache anders. In solchen Fällen wird das Ergebnis durch entsprechende An­weisungen an das Tier ein­deutig von einer Person geplant und fest­gelegt. Dies steht der menschlich-ge­stalter­ischen Tätig­keit ebenso wenig ent­gegen wie die Benutz­ung eines Foto­apparats bei der Schaffung von Licht­bild­werken. Der dressierte Affe diente in dieser Kon­stel­la­tion gleich­­sam als Werk­zeug, das dem Urheber bei seinem schöpferischen Schaffen zeit­lichen und technischen Auf­wand erspart. In diesem Falle wäre Slater also Urheber gewesen, auch wenn er nicht selbst auf den Aus­löser ge­drückt hat. Ist das Ergebnis aber ein reines Zu­falls­­produkt hinter dem, wie im vor­liegenden Fall, kein menschlicher Wille stand, so scheidet die Ur­heber­eigen­schaft aus.

Bei der Veröffent­lichung von Fotos, auf denen jemand ein­deutig zu erkennen ist, ist stets die Beachtung des Rechts am eigenen Bild rele­vant. Nach § 22 S. 1 Kunst­urheber­gesetz (KUG) dürfen Bild­nisse einer Person zwar nur mit Ein­willi­gung des Abge­bildeten ver­öffent­licht werden. Da der Affe je­doch recht­lich gleich einer Sache behan­delt wird und mit­hin keine Person ist und Herr Slater nicht abge­bildet wurde, kommt eine An­wen­dung dieser Vor­schriften nicht in Betracht.

Das Fazit lautet daher: Vor deutschen Gerichten hätte also der Affe (in Ver­tretung durch PETA) mit einem Verbots­antrag vor Gericht ähnlich geringe Erfolgs­aus­sichten wie der Foto­graf David Slater mit seinem Löschungs­an­spruch gegen Wiki­media. Das kuriose Selfie wurde von einem Affen auf­ge­nom­men, der per se nicht Inhaber von Ur­heber­rechten sein kann. Das Foto ist daher als gemein­frei zu betrachten.

Bild © Ben Heine via Flickr

Juli 2021
Unwesentliche Beiwerke in Filmbeiträgen


In einer jüngst ergangenen Ent­schei­dung hat das Land­gericht Flens­burg ent­schieden, dass die Dar­stel­lung eines Kunst­werks in einem audio­visu­ellen Bei­trag auf Insta­gram kein un­wesent­liches Bei­werk dar­stellt und des­halb nicht ohne Zu­stim­mung des Ur­hebers ver­wendet werden darf.

Der Fall kommt immer wieder vor: In Filmen, Werbe­spots und Social Media Videos gelangen Kunst­werke Dritter – zu­fällig oder ab­sicht­lich – ins Bild, ohne dabei für die eigent­liche Hand­lung des Films oder Bei­trags aus­schlag­gebend zu sein. Grund­sätz­lich muss dafür – wie bei Ab­bildungen von Wer­ken in Fotos auch – die vor­her­ige Zu­stim­mung des Ur­hebers (Lizenz) eingeholt werden, §§ 16, 88 UrhG.

Der Rechte­erwerb von den betref­fenden Urhebern ist aber nicht selten schwierig, sei es, weil sie nicht bekannt sind oder weil sie im Aus­land leben und ihre Adressen nicht aus­findig zu machen sind. Die Film­hersteller sind des­halb geneigt, nach einer Aus­nahme­be­stim­mung im Ur­heber­recht zu suchen, die ihnen die Nutz­ung der Werke in ihrem Film gestattet.

§ 57 UrhG scheint hierfür prä­desti­niert, denn er regelt, dass „die Ver­viel­fältigung, Ver­breitung und öffent­liche Wieder­gabe von Werken, wenn sie als un­wesent­liches Bei­werk neben dem eigent­lichen Gegen­stand der Ver­viel­fälti­gung, Ver­breit­ung oder öffent­lichen Wieder­gabe anzu­sehen sind“, zul­ässig ist – also keiner vor­herigen Lizenz­ierung bedarf. Der An­wendungs­be­reich dieser Be­stim­mung ist indes­sen äußerst gering, denn als gesetz­liche Schranken­be­stim­mung für das Ur­heber­recht fordern die Ge­richte seit jeher eine re­strik­tive Aus­legung und An­wen­dung dieser Bestim­mung. Un­wesent­lich in diesem Sinne ist ein Bei­werk nur dann, wenn es ohne Weiteres hin­weg­ge­dacht werden könnte, ohne dass dies dem Be­trachter auf­fiele, bzw. ohne dass dies die Aus­sage des Bei­trags be­einflus­sen würde. Ob ein Bei­werk in diesem Sinne wesent­lich ist, kann sich aus der Promi­nenz seiner Dar­stellung, aber auch aus der Aus­sage­kraft ergeben (z.B. Kamera­fahrt durch eine Wohn­ung mit zeit­genös­sischer Pop-Art-Kunst, um Rück­schlüsse auf den Charak­ter des dort leben­den, beruf­lich erfolg­reichen Jung­gesel­len zu er­zeugen).

Im vor­liegen­den Fall war die Nachbildung eines Kunst­werks neben dem Kopf der Influ­encer­in platz­iert und in circa 50 Prozent der Gesamt­lauf­zeit des Videos im Bild erkenn­bar. Das Gericht gab der Klage der Ur­heberin statt (Urt. v. 07.05.2021 – Az.: 8 O 37/21) und führte zur Be­gründung aus:

„Bei Zugrunde­legung dieser Maß­stäbe handelt es sich bei den Ver­viel­fälti­gungen des Werks [...] im Video nicht ledig­lich um ein un­wesent­liches Bei­werk im Sinne der Vor­schrift. Denn die Ver­viel­fältigungs­stücke sind sowohl für eine er­heb­liche Dauer, als auch in den Screen­shots – wobei das Gericht mangels ab­weichen­der Anhalts­punkte davon aus­geht, dass diese re­prä­sen­tativ für das Video sind – neben dem Kopf der Ver­fügungs­be­klagten, die – offen­bar – den Ablauf im Studio er­klärt und auf die der Be­trachter des Videos daher vor allem schauen wird, und da­mit her­vor­ge­hoben sowie in er­heb­licher Größe sicht­bar. Damit prägen sie jeden­falls den ästhet­ischen Ein­druck, den der Be­trach­ter des Videos vom Studio der Ver­fügungs­be­klagten beim Be­trachten des Videos un­ver­meid­bar gewinnt, mit.“

Fazit: Allein die Frage oder die Be­mühung da­rum, ob ein Werk lizenz­frei in einem Film ver­wendet werden darf, indi­ziert zu­meist be­reits die Wichtig­keit des Werks für die Aus­sage des Films und schließt damit die An­wend­barkeit des § 57 UrhG aus. Kunst­werke sollten in audio­visuellen Produkt­ionen deshalb in der Regel nur ver­wendet werden, wenn sie dafür lizenziert wurden.

Bild © Louisa Mac via Flickr

Juni 2021
Vorsicht bei Datentransfers ins Ausland


Der Landes­daten­schutz­be­auf­tragte von Rhein­land-Pfalz, Prof. Dr. Dieter Kugel­mann, hat ange­kün­digt, zu­künf­tig schärfer gegen unzu­lässige Über­tragun­gen von personen­be­zogenen Daten in Länder außer­halb der EU vor­zu­gehen und erforder­lichen­falls auch Buß­gelder zu ver­hängen.

Insbesondere Daten­über­tragun­gen in die USA waren noch bis letztes Jahr durch das soge­nan­nte EU-US Privacy Shield-Ab­kom­men ge­deckt. Mit der soge­nan­nten Schrems II-Ent­schei­dung hat der Euro­päische Gerichts­hof (EuGH) dieses Ab­kom­men aber im Jahr 2020 ge­kippt, so dass es damit nicht länger als Rechts­grund­lage für Daten­über­mitt­lungen in die USA dient. Damit müssten solche Über­mitt­lungen teils „auf eine neue Rechts­grund­lage“ gestellt und zusätz­lich abge­sichert werden, erklärt Kugel­mann. „Das betrifft fast jedes Unter­nehmen, jede Behörde, Kom­mune, Schule, Organisation oder Arzt­praxis“. Diese ver­arbeiten in der Regel auto­mati­siert personen­be­zogene Daten und über­mitt­elten sie dabei – häufig unbe­wusst – in Länder außer­halb der EU – sei es durch den Ein­satz von News­letter-Mailing­diensten, Cloud Services, Internet­telefonie und, und, und ....

Die Daten­auf­sicht Rhein­land Pfalz hat hierfür ein Prüfschema ver­öffent­licht: Konkret be­deutet das, dass jede verant­wort­liche Stelle und jeder Auf­trags­ver­arbeiter prüfen muss, ob die von ihm ver­ant­worteten Daten­ver­arbeitungs­pro­zesse noch der aktu­ellen Rechts­lage ent­sprechen oder, ob Ver­träge und Pro­zesse um­gestellt werden müssen.

Die EU-Kommis­sion schlug hier­zu im Novem­ber 2020 neue Standard­vertrags­klauseln als Alter­native zu dem gekippten Privacy Shield-Abkom­men vor, die vom Gremium der Auf­sichts­behör­den im Januar 2021 be­für­wortet wurden. Die bloße Ver­ein­barung dieser Standard­klauseln reiche aber nicht aus, um Daten­trans­fers ins Aus­land per se auf eine sichere Rechts­grund­lage zu stellen, wenn im Em­pfänger­staat kein gleich­wertiges Daten­schutz­niveau ge­währ­leistet werden könne, gibt Kugel­mann zu be­denken. Viel­mehr müsse in jedem Einzel­fall ge­prüft – und ggf. durch zusätz­liche Maß­nahmen sicher­gestellt –, werden, dass bei solchen Daten­trans­fers ein ange­messenes Daten­schutz­niveau sicher­ge­stellt werde.

Da nach der An­kündi­gung von Prof. Dr. Kugel­mann, der sich mehrere Daten­schutz­beauf­tragte anderer Bundes­länder ange­schlossen haben, in nächster Zeit mit stich­proben­artigen Prüfungen zu rechnen ist, em­pfiehlt es sich, das Er­geb­nis solcher Prü­fun­gen zu doku­men­tieren. „Kommt der Ver­ant­wort­liche oder Auftrags­ver­arbeiter zu dem Schluss, dass eine Um­stellung seiner Ver­träge oder Pro­zesse nicht er­forder­lich sei, sollte er dies sowie die Gründe für die Ent­scheidung doku­men­tieren. Dies kann sanktions­mildernd wir­ken, sollte meine Be­hörde zu dem Ergeb­nis kommen, dass sehr wohl An­pass­ungen zu treffen waren und sind.“

Bild © mwewering / 104 images, pixabay

Mai 2021
Design von LEGO bleibt vorerst geschützt


Der Lego­stein ist seit Gener­atio­nen eines der erfolg­reichs­ten Spiel­zeuge. Er er­freut sich seit jeher großer Beliebt­heit in allen Alters­gruppen und wurde ins­be­sondere nach Ab­lauf des Patent­schutzes von Wett­be­werbern gerne und in großem Stil nach­geahmt. Des­wegen ließ LEGO, nach­dem der Patent­schutz an den berühmten Klötz­chen im Jahr 2010 aus­ge­laufen und damit die tech­nische Lösung des Klemm­bau­steins „gemein­frei“ ge­worden war, den beliebten Bau­stein im Wege einer Design­an­meldung schützen.

Gegen das da­rauf­hin ein­ge­tragene Gemein­schafts­ge­schmacks­muster stellte die Delta Sport Handels­kontor GmbH An­trag auf Er­klärung der Nich­tig­keit des Designs mit der Be­grün­dung, die Er­­schein­ungs­­merk­­male des Produkts seien aus­schließ­lich durch ihre technische Funktion bedingt und daher nicht schutz­fähig, Art. 8 Abs. 1 der Ver­ord­nung Nr. 6/2002 (Ge­mein­schafts­ge­schmacks­muster­ver­ord­nung – kurz „GGV“). In dem Streit geht es im Kern da­rum, ob andere Unter­nehmen ihre mit den Lego­steinen ver­gleich­baren Klemm­bau­steine her­stellen und an­bieten dürfen.

Diesem Antrag gab das European Intel­lectual Property Offices (EUIPO) in zweiter Ins­tanz statt. Die Beschwerde­kammer er­klärte das Lego­stein-Design für nichtig und stellte dabei im Wesent­lichen darauf ab, dass alle Er­­schein­ungs­­merk­­male des von dem ange­fochtenen Geschmacks­muster be­troffenen Er­zeug­nisses aus­schließ­lich durch ihre tech­nische Funktion be­dingt seien, um den Zu­sammen­bau und die Demon­tagen mit weiteren Bau­steinen des Sets zu er­möglichen.

In seiner gegen diese Ent­schei­dung gerich­teten Klage vor dem EuG ver­wies LEGO auf Artikel 8 Abs. 3 der GGV, der eine Aus­nahme­regel­ung enthält. Dort heißt es „Un­geachtet des Ab­satzes 2 besteht ein Gemein­schafts­geschmacks­muster unter den in den Artikeln 5 und 6 fest­ge­legten Vor­aus­setz­ungen an einem Geschmacks­muster, das dem Zweck dient, den Zusam­men­bau oder die Ver­bindung einer Viel­zahl von unter­ein­ander aus­tausch­baren Er­zeug­nissen inner­halb eines modu­laren Systems zu ermöglichen.“

Das EuG wirft dem EUIPO vor, diese Aus­nahme­regel­ung bei seiner Ent­schei­dung nicht berück­sich­tigt zu haben. Die Ver­bindungs­elemente der LEGO-Bau­steine könnten „ein wichtiges Ele­ment der innovativen Merk­­male von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marke­ting darstellen“.

Das EuG kritisiert außer­dem, das EUIPO habe nicht alle für die Ent­schei­dung über die Schutz­fähig­keit des Lego­steins maß­geb­lichen Er­­schein­ungs­­merk­­male des Designs ge­prüft. Kon­kret habe es außer Acht ge­lassen, dass der Lego­stein auf zwei Seiten der vier­noppigen Reihe auf seiner Ober­seite eine glatte Ober­fläche auf­weise. Auch dabei handele es sich um ein Er­­schein­ungs­­merk­­­mal des Lego­steins, das bei der Ent­scheidungs­findung zu be­rück­sichtigen sei.

Im Er­gebnis bleibt durch die Ent­scheidung des EuG die Geschmacks­muster­ein­tragung zu­gunsten von LEGO beim EUIPO vor­erst be­stehen. LEGO hat damit einen Etappen­sieg für sich er­stritten und kann so seine vor­herr­schende Stellung auf dem Klemm­bau­stein­markt bis auf Weiteres behaupten.

Das letzte Wort in diesem Rechts­streit ist aller­dings noch nicht ge­sprochen. Das Ver­fahren kann zum einen noch vor dem EuGH weiter­ge­führt werden, wenn gegen das Urteil des EuG Be­schwer­­de ein­ge­legt wird. Zum anderen könnte auch er­neut ein An­trag auf Nichtig­keits­fest­stel­lung beim EUIPO ge­stellt werden. Da mit dem Urteil des EuG vor allem Rechts­anwendungs­fehler des EUIPO fest­ge­stellt, die ent­scheidungs­er­heb­lichen Rechts­fragen jedoch nicht be­han­delt wurden, bleibt es um die Schutz­fähigkeit der kultigen Klemm­bausteine weiter­hin spannend.

Bild © Mike Bonitz, via Flickr

April 2021
Angemessene Urhebervergütung „Das Boot“ reloaded


Jost Vacano (87) muss weiter auf eine zusätz­liche Ver­gütung für seine Leistung als Chef­kamera­mann des Erfolgs­films „Das Boot“ warten. Der Bundes­gerichts­hof (Urt. v. 01.04.2020, Az. I ZR 9/18) ver­weist den Rechts­streit an das Ober­landes­gericht München zurück, weil dieses bei der kompli­zierten Berech­nung eines Fair­nisauf­schlags sys­tema­tische Fehler ge­macht habe.

Der Film „Das Boot“ ist einer der erfolg­reichsten deutschen Produktionen aller Zeiten und spielte viele Millionen Euro ein. Jost Vacano hatte für seine Tätigkeit als Kamera­mann ein Honorar in Höhe von rund 100.000 Euro erhalten.

Seit 10 Jahren prozes­siert er wegen des über­ragenden Erfolgs der Ver­wertung des Films um eine weitere Beteiligung an den Aus­wertungs­er­lösen. Paragraph 32a des Urheber-Gesetzes sieht eine solche weitere Beteiligung für Urheber vor, wenn diese einem anderen ein Nutzungs­recht zu Bedingungen ein­geräumt haben, die in einem auf­fälligen Miss­ver­hältnis zu den Er­trägen und Vor­teilen aus der Nutz­ung ihrer Werke stehen.

Beklagte sind die damalige Produktions­ge­sellschaft, Bavaria Film, der WDR und der Video­ver­trieb. Das OLG München hatte Vacano insgesamt rund 438.000 Euro plus 150.000 Euro Zinsen zuge­sprochen. Der BGH hob das Urteil nun auf und verwies die Sache zur neuen Ver­hand­lung und Ent­scheidung an das OLG zurück.

Das Berufungs­gericht hat seiner Prüfung, ob im Streit­fall ein auf­fälliges Miss­verhältnis besteht, die ursprüng­lich verein­barte Pauschal­ver­gütung im Hin­blick auf jeden Beklagten in voller Höhe zugrunde gelegt. Es hat dabei nicht berück­sichtigt, dass es bei der Prüfung des auf­fälligen Miss­verhältnis­ses gemäß Paragraph 32a UrhG aus­schließlich auf das Verhältnis zwischen dem Ur­heber und dem auf weitere Beteiligung in Anspruch genom­menen Nutzungs­berechtigten an­kommt. Gibt es nur einen Vertrags­partner, kann die gesamte mit dem Urheber verein­barte Vergütung ins Verhält­nis zu den gesamten vom Nutzungs­berechtigten erzielten Er­trägen und Vor­teilen gesetzt werden. Gibt es dagegen – wie im Fall von Vacano – einen Vertrags­partner (Bavaria Film), der mehreren Dritten (Sublizenz­nehmern) unter­schied­liche Nutzungs­rechte einge­räumt hat, muss bei der Prüfung des auf­fälligen Miss­verhältnis­ses jeweils der – zu schätz­ende – Teil der ver­ein­barten Ver­gütung, der auf die von dem jeweiligen Sublizenz­nehmer ver­wer­teten Nutzungs­rechte ent­fällt, ins Verhältnis zu den von diesem Sublizenz­nehmer erziel­ten Erträgen und Vor­teilen gesetzt werden.

Auch wenn zu erwarten steht, dass Jost Vacano am Ende einen Fair­nisaus­gleich in beacht­licher Höhe zuge­sprochen erhalten wird, folgt aus dem Urteil, dass es für Urheber, deren Werke in Lizenz­ketten ver­wertet werden, schwieriger ist Nach­vergütungs­an­sprüche gemäß Paragraph 32a UrhG durch­zu­setzen, weil die Frage, welche Teile der empfangenen Gegen­leistung (Ver­güt­ung) zu den Erträgen und Vor­teilen der Sublizenz­nehmer ins Ver­­hält­nis gesetzt werden müssen, erheb­liche Rechts­unsicher­heiten birgt.

Bild © Marco Verch

März 2021
EU-Cookie-Richtlinie soll in nationales Recht umgesetzt werden


Nach mehr als zehn­jähriger Ver­zöger­ung hat die Bundes­regier­ung mit dem Ent­wurf eines Tele­kom­muni­kations-Tele­medien-Daten­schutz­gesetzes (TTDSG) die Um­setzung der ePrivacy-Richt­linie der EU auch bekannt als „Cookie-Richt­linie“ aus dem Jahre 2009 angestoßen.

Auslöser hierfür waren wohl die Ent­scheidungen des Bundes­gerichts­hofs „Planet49“ (Az. I ZR186/17) aus Oktober 2019, beziehungs­weise Mai 2020, in denen fest­ge­stellt worden war, dass sich Web­site­betreiber für das Setzen von Werbe-Cookies im Internet die aus­drück­liche Zu­stim­mung von Nutzer­innen und Nutzern ein­holen müssen.

Nach dem Ent­wurf des neuen TTDSG ist das Speichern von Cookies zu­künftig nur erlaubt, wenn der davon betroffene End­nutzer darüber gemäß der EU-Daten­schutz-Grund­ver­ordnung (DSGVO) informiert wurde und in die Speicherung ein­ge­willigt hat.

Laut Gesetzes­begrün­dung betrifft der Para­graf nicht nur Computer und Smart­phones, sondern auch „die Viel­zahl von Gegen­ständen im Internet der Dinge, die inzwischen – sei es direkt oder über einen WLAN-Router – an das öffent­liche Kommuni­kations­netz ange­schlossen sind, etwa im Bereich von Smart­home-Anwen­dungen (z. B. Küchen­geräte, Heiz­körper­thermos­tate, Alarm­systeme)“. Nicht betroffen sind hin­gegen Ein­rich­tungen, „die nicht an ein öffent­liches Tele­kommu­ni­kations­netz ange­schlossen sind, also etwa in einem geschlos­senen Firmen­netz­werk kommu­nizieren“. In den Entwurf nicht auf­genommen wurde die Formu­lierung eines früheren Ent­wurfs, wonach der End­nutzer die Ein­willi­gung auch er­klären können sollte, „indem er eine dafür vor­gesehene Ein­stellung seines Browsers oder eine andere An­wendung auswählt“.

Die Möglichkeit solcher Browser­vor­ein­stellungen und die damit ver­bundene Nutzer­freund­lich­keit hatten Lobby­ver­bände der Werbe- und Verlags­wirt­schaft bereits auf EU-Ebene erfolg­reich ver­hindert und man darf davon aus­gehen, dass sie auch im hiesigen Gesetz­gebungs­ver­fahren Ein­fluss genommen haben.

Neu hinzu­gekom­men ist eine Regelung in Paragraf 4, wonach Erben oder andere berechtigte Personen die Rechte eines Nutzers gegen­über Tele­kommuni­kations­diensten wahr­nehmen können. Das Fern­melde­geheimnis stehe dieser Wahr­nehmung nicht ent­gegen. Auch dem war ein BGH-Urteil aus September 2020 voraus­ge­gangen. Der BGH hatte ent­schieden, dass Face­book den Eltern eines ge­storbenen Mädchens den komp­letten Zu­gang zu deren Account ermög­lichen musste. Fazit: Cookie-Manager zur Aus­wahl und indivi­duellen Ein­willi­gung in das Setzen einzelner Cookies werden für Web­site­be­treiber zukün­ftig gesetz­lich ver­pflichtend.

Bild © Jeff Warren

Februar 2021
Prominentenfotos als „Klickköder“ unzulässig


Medien dürfen die Fotos Prominenter nicht unerlaubt für Werbe­zwecke nutzen – das ent­schied der Bundes­gerichts­hof (BGH). Für die Verlags­häuser Bauer und Springer ist das eine Nieder­lage. Geklagt hatten der Quiz­master Günther Jauch und der frühere Kapitän des ZDF-Traum­schiffs, Sascha Hehn.

Im ersten Fall hatte die Programm­zeitschrift TV-Movie am 18. August 2015 auf ihrem Face­book-Profil einen Post mit dem Titel „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen Krebs­erkrankung zurück­ziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald gut geht.“ Dazu wurden die Fotos von Roger Willemsen, Günther Jauch, Stefan Raab und Joko Winterscheidt ver­öffent­licht. In dem Bei­trag ging es dann nur um Roger Willemsen, der Anfang 2016 seiner Krebs­erkrankung erlag.

Jauch sah sich durch die nicht genehmigte Foto-Ver­öffent­lichung und das damit bezweckte „Click­baiting“ in seinem Recht am eigenen Bild verletzt. Sein Foto sei ohne redaktio­nellen Bezug ver­öffent­licht worden, und diene allein dazu mehr Internet­klicks und damit mehr Werbe­ein­nahmen zu erzielen. Neben der Unter­lassung ver­langte er im Wege des Schadens­ersatzes eine fiktive Lizenz­gebühr von mindestens 20.000 Euro.

Auch Sascha Hehn rügte, dass sein Foto ohne seine Zu­stimmung im Rahmen eines von „Bild am Sonntag“ initiierten „Urlaubs­lottos“ ver­öffent­licht worden war. Haupt­preis war eine 13-tägige Kreuz­fahrt zu den Kanaren. Hehn hatte mit dieser Ver­öffent­lichung nichts zu tun und diente hier­für faktisch als Testimonial.

Der BGH urteilte, dass bei beiden Prominenten das Recht am eigenen Bild verletzt worden sei (Az.: I ZR 120/19, I ZR 207/19). Sie hätten so­genannt als „Klick­köder“ gedient, weil die Ver­öffent­lichung ihrer Fotos ledig­lich zu mehr Internet­klicks und damit zu mehr Werbe­ein­nahmen führen. Nur weil mit den Werbe­ein­nahmen auch die jour­nalis­tische Arbeit finan­ziert werden soll, könne dies eine Foto­ver­öffent­lichung ohne redaktio­nellen Bezug nicht begründen.

Im Fall von Jauch sei das Posting an der Grenze zur Falsch­meldung ge­wesen. Eine fiktive Lizenz­gebühr von 20.000 Euro sei wegen des Markt­wertes von Jauch nicht zu beanstanden.

Auch Sascha Hehn gestand der BGH den verfolgten Unter­lassungs­anspruch zu. Bei seinem Foto habe es sich zwar um ein Symbol­bild gehandelt, welches sich teil­weise von der Person des Klägers gelöst habe. Dies führe aber nicht dazu, „dass das Foto – selbst in einem redaktio­nellen Kontext – schranken­los für die Be­bilderung einer Kreuz­fahrt genutzt werden darf.“ Das kom­merz­ielle Interesse an einer Be­werbung des Gewinn­spiels habe auch hier im Vorder­grund gestanden. Mit dieser recht­lichen Ein­schätzung steht nun auch Sascha Hehn die Geltend­machung einer fiktiven Lizenz­gebühr offen.

Mit den Urteilen ver­festigt der BGH seine Recht­sprechung, dass die Veröffent­lichung von Prominenten­fotos stets einen redaktio­nellen Bezug zum konkret bebilderten Inhalt auf­weisen muss.

Januar 2021
„Hey Pippi Langstrumpf“ und ein Koffer voller Gold?


Der deutsche Text des Kinder­lieds „Hey Pippi Lang­strumpf“ stellt eine un­freie Bearbeitung der als Sprach­werk geschützten literarischen Figur Pippi Lang­strumpf dar und bedarf deshalb der Zu­stim­mung der Erben der Autorin. Mit Urteil vom 09. Dezember 2020 (Az.: 308 O 431/17) entschied das Land­gericht Hamburg in einem durch die Erben der Kinder­buch­autorin Astrid Lindgren an­gestrengten Ver­fahren gegen die Münchener Film­kunst-Musik­verlags- und Produktions­gesell­schaft, dass der Lied­text ohne die Zu­stimmung der Kläger nicht weiter ver­breitet werden dürfe und die Kläger außerdem An­spruch auf Aus­kunft über die seit 2007 mit dem Lied erzielten Ein­nahmen und Schadens­ersatz für die ihnen hieran bis­lang ver­wehrte Be­teiligung hätten. Die deutsche Text­version verletze das Urheber­recht an der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“.

Pippi Langstrumpf beschäftigt die Gerichte immer wieder. Bereits im Jahre 2013 hatte der Bundes­gerichtshof (BGH) im Streit um ein Karnevals­kostüm den Urheber­rechts­schutz für die literarische Figur grund­sätzlich bestätigt. Im Jahre 2015 wies der BGH so­dann eine Klage der Erben von Astrid Lindgren gegen die Super­markt­kette Penny wegen Urheber­rechts­verletzung durch den Verkauf eines „Püppi“-Karneval­kostüms (rote abs­tehende Zöpfe, kurzes T-Shirt-Kleid und lange Ringel­strümpfe) zurück, weil die Über­ein­stimmungen zwischen der Roman­figur und der Supermarkt-Püppi zu gering gewesen seien.

In dem hiesigen Verfahren vor dem Land­gericht Hamburg stellten die Richter fest, dass das Wesen der literarischen Figur in dem ange­griffenen Lied­text von Wolfgang Franke genial zum Ausdruck gebracht worden sei und der Liedtext auch einen hohen schöpferischen Eigen­gehalt auf­weise. Eben diese Wesens­züge machten aber die literarische Figur – den Character – der Pippi Lang­strumpf aus und seien zu­gunsten der Autorin beziehungs­weise ihrer Erben geschützt. Frankes Text knüpfe damit un­mittel­bar an die Schöpfung von Astrid Lindgren an und stelle deshalb eine genehmigungs­bedürftige Bear­beitung der geschützten Figur dar. Durch die Über­nahme ihrer Merkmale wie Haus, Affe und Pferd bringe der Lied­text zum Aus­druck, dass es sich um die Pippi Lang­strumpf handele, die der Zuhörer bereits aus Lindgrens Erzählungen kenne.

Es ist davon auszugehen, dass die Münchener Film­kunst-Musik­verlags- und Produktions­gesell­schaft gegen das Urteil Berufung einlegen wird. Selbst wenn die Erben den Rechts­streit am Ende gewinnen sollten, stünde damit noch nicht fest, in welcher Höhe sie an den Erträgen aus der Lied­verwertung zu beteiligen wären. Die Klärung dieser Frage könnte die Gerichte sodann ein weiteres Mal über Jahre beschäftigen. Um­gekehrt muss der Verlag im Hinblick auf die drohenden Schadens­ersatz­ansprüche Rück­stellungen bilden. Es bleibt ab­zuwarten, ob die Streit­parteien den Rechtsstreit aus­fechten oder ihn im Vergleichs­wege bei­legen. Denkbar wäre auch, dass der Verlag den Lied­text abändern lässt, um die fest­gestellte Urheber­rechts­verletzung durch einen größeren Abstand zur literarischen Figur ab­zu­wenden. Es bleibt also spannend.

Bild © Pixabay

Dezember 2020
Nachvergütung für „Keinohrhasen“

Die Drehbuchautorin des erfolgreichen Films „Keinohrhasen“ hat wegen des außer­gewöhn­lichen Erfolgs des Films auf Nach­vergütung geklagt und einen Etappen­sieg erzielt.

Der Drehbuchautorin der erfolgreichen Kino­filme „Kein­ohr­hasen“ und „Zwei­ohr­küken“ muss Auskunft über die aus der Verwertung der Filme erzielten Ein­nahmen gewährt werden. Das hat das Land­gericht Berlin in erster Instanz eines gegen die Produktions­firma und den Vertrieb der Filme ange­strengten Rechts­streits ent­schieden (Urt. v. 27.10.20, Az. 15 O 296/18). Beide Filme lockten Millionen Besucher in die Kinos. „Kein­ohrhasen“ war 2008 sogar der erfolg­reichste deutsche Film in den deutschen Kinos.

Die Klage der Autorin ist auf den soge­nannten Bestseller­para­graphen im Urheber­recht (§ 32a UrhG) gestützt. Dieser gewährt einen Nach­vergütungs­an­spruch, wenn die für eine Werk­nutzung (hier Ver­filmung) ursprünglich verein­barte Vergütung in An­sehung der später erzielten Erträge in einem auf­fälligen Miss­verhältnis steht.

Um diesen Anspruch geltend machen zu können, muss der Anspruch­steller wissen, wie hoch die Erträge waren. Die klagende Autorin hat deshalb eine soge­nannte Stufen­klage erhoben, mit welcher sie in erster Stufe zunächst nur die Offen­legung der Ein­nahmen der Produktions­firma Bare­foot Films und des Verleihs Warner Bros. aus den einzelnen Aus­wertungs­bereichen – also etwa Kino, DVD, Pay-TV und Streaming­dienste – verfolgt. Dem Auskunfts­begehr wurde statt­­ge­­geben, weil die Zivil­kammer aufgrund des über­durch­schnitt­lichen Erfolgs der beiden Filme Anhalts­punkte für einen möglichen An­spruch der Klägerin auf weitere Beteiligung sah.

Für den Auskunfts­anspruch kommt es also gerade nicht darauf an, in welcher Höhe der Autorin möglicher­weise Nach­vergütungs­ansprüche zustehen, ob sie Allein­autorin der Dreh­bücher war oder lediglich Mit­autorin usw.. Maß­geblich ist allein, dass die Auskunft not­wendig ist, um auf der nächsten Stufe umfassend die Anspruchs­voraus­setzungen aus § 32a UrhG dar­legen zu können.

November 2020
Das neue Anti-Abmahngesetz

Das neue Gesetz zur Stärkung des fairen Wett­bewerbs („Anti-Abmahngesetz“) ändert in erster Linie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), aber auch einzelne Bestimmungen des Urheber­rechts- und des Design­gesetzes sowie des Unter­lassungs­klage­gesetzes.

Worum es geht
In Deutschland ist es üblich, Wett­bewerber bei Rechts­verletzungen und bei Verstößen gegen den unlauteren Wettbewerb, wie etwa Verstößen gegen die Preis­angaben­verordnung (PAnGV) oder bei falschen Impressums­angaben abzumahnen und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungs­erklärung aufzufordern. Solche Abmahnungen dienen der schnellen Geltend­machung von Unter­lassungs­ansprüchen, um teure und unter Umständen langwierige gerichtliche Aus­einander­setzung zu vermieden.

Allerdings schießt die sogenannte „Abmahn­industrie“ häufig über das Ziel hinaus, indem sie Abmahnungen als Geschäfts­modell betreibt und selbst gering­fügigste Verstöße flächen­deckend und in großer Anzahl kosten­pflichtig abmahnt. So wird das eigentliche Ziel einer Abmahnung, eine schnelle und kostengünstige Lösung eines Rechts­verstoßes zu erreichen, in ihr Gegen­teil verkehrt.

Bereits 2013 sollte das Gesetz gegen unseriöse Geschäfts­praktiken durch Regelungen zur Reduzierung von Streit­werten Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen bieten, indem der finanzielle Anreiz für Abmahnungen als Geschäfts­modell reduziert werden sollte. Auch wurde das UWG um eine Regelung ergänzt, wonach miss­bräuchlich abgemahnte Personen einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten haben. Offenbar haben diese Regelungen aber bislang nicht den gewünschten Effekt gebracht, weswegen der Gesetz­geber nun mit dem aktuellen Gesetz zur Stärkung des fairen Wett­bewerbs nachjustiert.

Nachdem das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs im Bundestag angenommen wurde, hat es am 9. Oktober 2020 ohne Einberufung des Vermittlungsausschusses den Bundesrat passiert. Die wesentlichen Regelungen des Anti-Abmahngesetz sind die folgenden:

Abmahnberechtigte Mitbewerber und Wirtschaftsverbände
Mitbewerber, die abmahnen, müssen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG-E tatsächlich geschäftlich tätig sein und in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Ein nach bisheriger Rechtslage schnell angenommenes konkretes Wettbewerbs­verhältnis zum Abgemahnten reicht bei bloßer Randtätigkeit des abmahnenden Mitbewerbers zukünftig nicht mehr aus.

Abmahnende Wirtschaftsverbände müssen zur Abmahnberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zukünftig in der Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschafts­verbände nach dem neu eingefügten § 8a UWG eingetragen sein. Die Voraus­setzungen zur Aufnahme in diese Liste sind in hoch. So muss der Verein kumulativ nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 UWG mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder haben sowie nach § 8a Abs. 2 Nr. 2 UWG seit mindestens einem Jahr im Vereins­register eingetragen sein und seine satzungs­mäßigen Aufgaben wahrgenommen haben. Mit diesen Änderungen dürften einige unseriöse Abmahn­vereine aus dem Kreis der Abmahn­berechtigten herausfallen.

Schutz vor rechts­missbräuchlichen Abmahnungen und Haftung
Mit dem ebenfalls neu eingefügten § 8b UWG sollen missbräuchliche Abmahnungen verhindert werden. Abmahnungen mit folgenden Merkmalen sind dabei zukünftig verboten:

  • Die Abmahnung, dient vorwiegend dazu, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend zu machen, § 8b Abs. 2 Nr. 1 UWG. Dieses Verbot bestand bereits nach bisherigen Recht, ist jedoch um die Fälle provozierter Vertragsstrafen ergänzt worden.
  • Ein Mitbewerber macht eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend (Massenabmahnungen), § 8b Abs. 2 Nr. 2 UWG.
  • Der Ansatz eines unangemessen hohen Gegenstandswerts für eine Abmahnung, § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG.
  • Die Vereinbarung oder Forderung einer erheblich überhöhten Vertragsstrafe, § 8b Abs. 2 Nr. 4 UWG.
  • Der Vorschlag einer erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehende Unterlassungsverpflichtung, § 8b Abs. 2 Nr. 4 UWG.


Für alle Fälle der rechtsmiss­bräuchlichen Abmahnung gilt, dass der Abgemahnte die für die Rechts­verteidigung erforderlichen Aufwendungen – also Ersatz seiner eigenen Rechts­beratungs­kosten – verlangen kann, § 8b Abs. 3 UWG.

Anforderungen an eine Abmahnung, Abmahnkosten und Gegenansprüche
Zukünftig muss eine Abmahnung klar festgelegte Informationen enthalten. Ein Verstoß gegen die in § 13 Abs. 2 UWG definierten inhaltlichen Vorgaben für eine Abmahnung (z.B. Benennung des vorgeworfenen Verhaltens und die darauf zurückzuführende Rechtsverletzung) führt zukünftig dazu, dass z.B. Abmahnkosten nicht verlangt werden können. Zudem kann der Abgemahnte bei einer nicht berechtigten oder nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entsprechenden Abmahnung unter Umständen den Ersatz der Kosten für die eigene Rechts­verteidigung verlangen, § 13 Abs. 5 UWG.

Werden Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten auf Telemedien (z.B. ein Verstoß gegen die Impressums­pflicht nach § 5 TMG) durch einen Mitbewerber abgemahnt, so ist der Erstattungs­anspruch für Abmahnkosten zukünftig ausgeschlossen, § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG.

Das Gleiche gilt für Abmahnungen von Kleinstunternehmen (weniger als zehn Mitarbeiter und maximal 2 Millionen Euro Jahresumsatz) und kleinen Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und maximal 10 Millionen Euro Jahresumsatz) oder von vergleichbaren Vereinen mit gewerblicher Tätigkeit wegen Verstößen gegen die DSGVO oder das BDSG, § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG.

Anforderungen an Vertragsstrafenregelungen
Mitbewerber dürfen nach § 13a Abs. 2 UWG keine Vereinbarung einer Vertrags­strafe fordern, wenn die Unterlassungs­verpflichtung erstmals gefordert wird.

Erfolgt die erstmalige Abmahnung des Verstoßes dagegen durch einen Wirtschafts­verband, eine qualifizierten Einrichtung, eine Industrie- und Handels­kammer, Handwerks­kammer oder Gewerkschaft, besteht auch weiterhin die Möglichkeit, zur Streit­beilegung unmittelbar die Abgabe einer mit einer angemessenen Vertrags­strafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung zu verlangen.

In einfach gelagerten Fällen ist die Vertrags­strafe für Verstöße allerdings auf maximal EUR 1.000,00 begrenzt, ebenso der Streitwert des Gerichts­verfahrens.

Sachliche und örtliche Zuständigkeit eines Gerichts / „Fliegender Gerichtsstand“
§ 14 UWG fasst in Zukunft die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Zivil­gerichte in einer Norm zusammen und schafft den sogenannten „fliegenden Gerichts­stand“, bei dem sich der Kläger vor allem bei Verstößen im Internet das Gericht mit der ihm günstigsten Spruchpraxis aussuchen konnte, ab. § 14 Abs. 2 UWG regelt nunmehr, dass grundsätzlich nur das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichts­stand hat. Eine Ausnahme gilt nach § 14 Abs. 2 S. 2 UWG z.B. für Messeorte („örtlich begrenzter Kreis von Marktteilnehmern“) oder wenn der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichts­stand hat.

Fazit
Die dargestellten Regelungen ergänzen das „Gesetz gegen unseriöse Geschäfts­praktiken“ vom 1. Oktober 2013, welches bereits den Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen zum Ziel hatte. Die weiterhin hohe Zahl an Abmahnungen, welche primär die Erzielung von Gebühren und Vertrags­strafen bezwecken, macht ergänzende Regelungen zur weiteren Eindämmung eines Abmahnmiss­brauchs erforderlich. Kleinst- und kleine Unternehmen werden zukünftig noch etwas besser geschützt. Insgesamt sind die Anforderungen an kostenpflichtige Abmahnungen einschließlich Vertrags­strafen­vereinbarungen durch das Maßnahmenpaket des Anti-Abmahn­gesetzes gestiegen. Ob dies tatsächlich zu einem Rückgang rechts­missbräuchlicher Abmahnungen führen wird, bleibt abzuwarten, weil professionelle Abmahn­kanzleien und -vereine sich schnell auf die neuen Anforderungen einstellen werden.

September 2020
Quadratisch. Praktisch. Geschützt.

Der Versuch von Milka, eine von Ritter Sport registrierte Formmarke für die quadra­tische Form von Schokoladentafeln löschen zu lassen, ist gescheitert. Nach einer Entscheidung des Bundes­­gerichts­hofs (Az. I ZB 42/19 u.a.) wird Ritter Sport auch weiterhin die einzige quadratische Schokolade in Deutschland bleiben. Der Traditionshersteller darf sich die charakteristische Verpackungsform weiter als Marke schützen lassen. Das hat der Bundes­gerichts­hof (BGH) in Karlsruhe in letzter Instanz entschieden.

Die Alfred Ritter GmbH & Co. KG hat sich die quadratische Verpackung in den 1990er Jahren als Marke schützen lassen. Die Konkurrenz von Milka hatte zehn Jahre lang versucht, das Monopol vor Gericht zu kippen – am Ende vergeblich. Entscheidend in dem Fall war die Frage, ob die Form der Ware ihren „wesentlichen Wert“ verleiht. Denn eine Marke kann immer dann keinen Schutz beanspruchen, wenn sie ausschließlich aus einer Form besteht, „die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht“ (Art. 3 Abs. 1 lit. e Marken-RL 89/104/EWG).

Diese Voraussetzung sahen die Richter bei Ritter Sport nicht erfüllt. Die Form habe keinen künstlerischen Wert und führe auch nicht zu Preisunterschieden im Vergleich zu anderen Tafelschokoladen. Zwar sehe der Verbraucher die Verpackung als Hinweis auf die Herkunft der Schokolade und verbinde damit letztlich auch Qualitätserwartungen, er kaufe die Schokolade aber nicht hauptsächlich aus ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten. Bei dieser Beurteilung spielte die Vermarktungsstrategie von Ritter Sport mit dem bekannten Slogan „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ eine wichtige Rolle.

August 2020
Kein Urheberrecht für „Früher war mehr Lametta“

Die Antragsgegnerin vertreibt in ihrem Onlineshop T-Shirts und andere Waren mit dem Aufdruck „Früher war mehr Lametta“. Hierbei handelt es sich um ein Loriot-Zitat aus dem Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts“. Loriots Erben stellten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Betreiberin des Onlineshops, um ihr den Verkauf und die Bewerbung der Waren verbieten zu lassen.

Entscheidung
Das OLG München schloss sich der erstinstanzlichen Entscheidung des LG München an und wies den Unterlassungsantrag zurück. Der Wortfolge „Früher war mehr Lametta“ fehle es an der für eine Werkqualität i.S.v. §2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG erforderlichen Originalität und Schöpfungshöhe.

Für eine Einordnung als urheberrechtlich geschütztes Werk sei erforderlich, dass es eine persönliche geistige Schöpfung seines Urhebers zum Ausdruck bringe. Auch wenn man den Maßstab der sogenannten kleinen Münze bei Sprachwerken zugrunde lege, so das OLG München weiter, erhalte die Wortfolge ihre Besonderheit und Originalität allein durch die Einbettung in den Loriot-Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts“ und die Situationskomik. Losgelöst hiervon handele es sich um einen eher alltäglichen und belanglosen Satz, der entweder schlicht zum Ausdruck bringe, dass früher mehr Lametta benutzt wurde, oder metaphorisch, dass es früher „mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches“ gegeben habe.

Daran änderten auch die geltend gemachte grammatikalische Originalität der Wortfolge und die Absicht nichts, den Ausspruch „Früher war alles besser“ der Lächerlichkeit preiszugeben. Schließlich sei für die Beurteilung der Werkqualität auch unbedeutend, dass die Wortfolge für verschiedene Produkte verwendet wurde, da auch banale Wortfolgen nachgefragt sein könnten.

Praxishinweis
Die Entscheidung stützt sich auf die „Infopaq“-Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 2009. Der EuGH hatte geurteilt, dass eine aus elf Teilen bestehende Wortfolge urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Das Bejahen der Schutzfähigkeit stand jedoch auch dort unter dem Vorbehalt, dass die zitierten Worte selbst die eigene geistige Schöpfung durch den Urheber zum Ausdruck bringen müssen. Vorliegend vermochten die Münchner Richter zwar dem Hauptwerk „Sketch“ Werkqualität zuzuerkennen. Die Einbettung des Satzes „Früher war mehr Lametta“ in diesen und die Situationskomik vermochten der an sich nicht eigentümlichen Wortfolge aber nicht die hinreichende Schöpfungshöhe zu verleihen.

Anders hat das LG München im Jahr 2014 entschieden. Dort hielt es besonders eigen­­schöpfer­ische Buchrezensionen für urheberrechtlich schutzfähig und bejahte den Werk­schutz für die Verwendung des Begriffs „schwarzes Loch“ für eine Zeitepoche und die Wort